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Vorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles in der Kaskoversicherung

Anders als in der gesetzlichen Haftpflichtversicherung, wonach der Versicherer gem. § 152 VVG nur bei vorsätzlich und widerrechtlichen Handeln des Versicherungsnehmers von der Leistungspflicht befreit ist, ist der Versicherer nach § 61 VVG auch schon bei grob fahrlässigem Handeln von der Leistungspflicht befreit.

Einige Versicherer verzichten in ihren AKB auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Ausgenommen sind hier aber auch regelmäßig die Fälle von Trunkenheit und grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.

I. Vorsatz
Vorsatz im Sinne des § 61 VVG ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss der Versicherer den Vollbeweis für die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles führen. Ein Anscheinsbeweis ist nicht möglich. Im Wege der Beweiswürdigung besteht jedoch die Möglichkeit, aufgrund festgestellter Tatsachen Schlüsse auf die Bewusstseinslage und Willensbildung des Versicherungsnehmers zu ziehen.

Dem Versicherer ist auch möglich den Nachweis durch Indizienbeweis zu führen. Hierzu ist eine umfassende richterliche Würdigung erforderlich. So kann es sein, dass eine Einzelne Tatsache für sich genommen noch nicht ausreicht, um den Vorsatz zu begründen. In der Gesamtheit aller Umstände lässt sich jedoch unter Umständen der Vorsatz begründen.

II. Grobe Fahrlässigkeit
Bei grober Fahrlässigkeit muss der Versicherungsnehmer aus objektiver Sicht die verkehrserforderliche Sorgfalt in Hohem Maße außer acht gelassen haben. Auf subjektiver Seite muss das Verhalten des Versicherungsnehmers unentschuldbar sein. Liegt eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vor können nur durch hinzutretende besondere Umstände den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entfallen lassen. So ist das Überfahren einer roten Ampel stets als grob Fahrlässig zu werten. Ebenso wer mit Sommerreifen in den Winterurlaub fährt oder seinen Fahrzeugschüssel nebst Papieren in einen ungesicherten Briefkasten einer Autowerkstatt wirft. Auch das Telefonieren mit einem Handy oder Palmtool ist grob fahrlässig.

Oft wird übersehen, dass der Versicherungsfall infolge grober Fahrlässigkeit eingetreten sein muss. Es muss also zusätzlich vom Versicherer zu beweisende Kausalität gegeben sein. So liegt Kausalität nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer seine Fahrzeugschlüssel- und Papiere von außen nicht sichtbar im Fahrzeug lässt und das Fahrzeug dann entwendet wird. Nur wenn diese Gegenstände den Diebstahlentschluss begründet haben, liegt Kausalität und damit grobe Fahrlässigkeit vor.


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Stand: März 2007


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Normen: §§ 61, 152 VVG

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