Wann besteht Unfallversicherungsschutz auf dem Arbeitsweg?, Teil 1
Jeden Tag begeben sich unzählige Arbeitnehmer auf den Weg zu Ihrer Arbeitsstätte. Dabei wird oft ein kurzer Zwischenstopp bei der Tankstelle oder beim Bäcker eingelegt oder das Kind wird in die Schule oder zum Kindergarten gebracht. Nach der Arbeit wird auf dem Rückweg noch der notwendige Einkauf besorgt oder ein Arztbesuch wahrgenommen. Passiert auf den Hin- oder Rückweg ein Unfall stellt sich schnell die Frage nach dem betrieblichen Unfallversicherungsschutz. Der nachfolgende Beitrag versucht die am häufigsten vorkommenden Fragen zu beantworten.
1. Wo beginnt der Versicherungsschutz?
Es stellt sich zunächst die Frage, wo der Versicherungsschutz überhaupt beginnt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes beginnt der Unfallversicherungsschutz des Versicherungsnehmers mit dem Durchschreiten der Wohnungsaußentür. Bei einem Mehrfamilienhaus gilt dies ebenfalls. Ereignet sich der Unfall im Treppenhaus, liegt also kein Versicherungsschutz nach der gesetzlichen Unfallversicherung vor. Der Versicherungsschutz endet dementsprechend an der Außentür der Betriebsstätte bzw. am Werkstor. Gleiches gilt selbstverständlich für den Rückweg zur eigenen Heimstätte.
2. Welcher Weg muss zur Arbeitsstätte gewählt werden?
Immer wieder kommt es vor, dass der Arbeitnehmer nicht den direkten Weg zur Arbeitsstätte fährt. Es stellt sich im Falle eines Unfalles dann die Frage, ob die gesetzliche Unfallversicherung eintrittspflichtig ist. Hier kann grundsätzlich gesagt werden, dass nur der direkte Weg von und zur Arbeitsstätte unter dem Schutz der Unfallversicherung steht und der Weg in der Absicht zurückgelegt werden muss, um die Arbeitsstätte zu erreichen. Dies muss aber nicht unbedingt der kürzeste Weg sein. Auch der verkehrsgünstigtste Weg kann gewählt werden. So ist es dem Arbeitnehmer im Falle eines Staus gestattet, einen anderen Weg zur Arbeitsstätte zu wählen. Ebenso kann er eine schlecht ausgebauten Wegstrecke umgehen oder eine weniger stark befahrene Route wählen. Wird die Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, kommt es auch nicht auf die Länge der Wegstrecke an. Entscheidend ist hier allein die Linienführung. Diese muss nach dem zuvor gesagten für den Arbeitnehmer die verkehrsgünstigste sein.
3. Mit welchem Verkehrsmittel muss die Wegstrecke zurückgelegt werden?
Die Wahl des Verkehrsmittels ist für den Versicherungsschutz nicht entscheidend. Ob der Weg mit dem eigenen Auto, mit öffentlichen Verkehsrmitteln, mit dem Fahrrrad oder mit Inlinern oder zu Fuß zurückgelegt werden ist für den Versicherungsschutz nicht maßgebend. Es kommt nur darauf an, dass das Verkehrsmittel zum erreichen der Arbeitsstätte genutzt wurde. Insofern kann der Arbeitnehmer auch das Verkehrsmittel wechseln. Macht der Arbeitnehmer etwa von einem Park & Ride System gebrauch, besteht auch hier Versicherungsschutz, wenn das Verkehrsmittel das Verkehrsgünstigste ist.
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Stand: August 2007
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