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Wann besteht Unfallversicherungsschutz auf dem Arbeitsweg?, Teil 2

Unfallversicherungsschutz bei Fahrten für private Zwecke?

Wie bereits in Teil 1 des Beitrages erörtert besteht Versicherungsschutz nur auf direktem Weg von und zur Arbeitsstätte. Regelmäßig entsteht Streit darüber, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsweg für private Zwecke verlassen oder unterbrochen hat. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass der gesetzliche Versicherungsschutz bei privat veranlassten Tätigkeiten wie etwa Tanken, Einkaufen, Besuch beim Arzt, Bäcker oder Kiosk, unterbrochen wird. Dabei endet der Versicherungsschutz zwischenzeitlich mit Verlassen des Pkw für die privat veranlasste Tätigkeit und lebt erst wieder auf, wenn die Fahrt zur Betriebsstätte oder zur Wohnung fortgesetzt wird. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Versicherungschutz nicht wieder auflebt, wenn die privat veranlasste Tätigkeit länger als zwei Stunden gedauert hat. Hier nimmt die Rechtsprechung an, dass sich der Arbeitnehmer von der betrieblichen Tätigkeit gelöst hat und daher nicht mehr in einem Zusammenhang steht.


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Stand: August 2007


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