Was bringt die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes, Teil 2
1. Bessere Beratung und Information durch die Versicherer
Mit der neuen Versicherungsvertragsgesetzreform (Fußnote) müssen die Versicherer die Versicherungsnehmer zukünftig vor Abschluss eines Vertrages besser beraten und informieren. Neu gesetzlich geregelt ist ebenfalls, dass das Gespräch zu dokumentierern ist und, wenn Anlass besteht, den Versicherungsnehmer während des laufenden Vertrages zu beraten. So ist etwa der Versicherungsnehmer bei einer beabsichtigten Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages darauf hinzuweisen, dass der Vertrag unter Umständen auch ohne Prämienzahlung fortgesetzt werden kann.
Bei der Beratung des Versicherungsnehmers ist allein auf dessen Wünsche und Bedürfnisse abzustellen. So wäre es ein Beratungsfehler, wenn einem Pensionär zum Abschluss eine Risikolebensversicherung geraten würde.
Wichtig ist auch, dass das Gespräch zukünftig dokumentiert werden muss. Hierdurch werden dem Versicherungsnehmer Beweismittel an die Hand gegeben, wenn er sich mit Schadednsersatzansprüchen wegen Falschberatung an den Versicherer halten will. Zwar kann der Versicherungsnehmer auch auf eine Dokumentation der Beratung verzichten. Diese muss aber in jedem Fall schriftlich erfolgen und der Versicherungsnehmer muss auf die Folgen einer fehlenden Dokumentation oder Beratung hingewiesen werden.
Von einem Verzicht kann aber grundsätzlich nur abgeraten werden, da in einem möglichen Schadensersatzprozess gegen den Versicherer sonst erhebliche Beweisschwiergkeiten auftreten können.
2. Aufgabe des Policenmodells
Durch die Reform wird auch das sog. von den Versicherern vielfach praktizierte Policenmodell gesetzlich aufgegeben. Zukünftig müssen die Versicherer über die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag abschließt. Die bisherige Handhabung, dem Versicherungsnehmer erst mit Übersendung der Police die Versicherungsbedingungen zukommen zu lassen, ist nicht mehr Verbrauchergerecht und wird nicht mehr praktiziert.
Aber auch hier kann der Versicherungsnehmer darauf verzichten über sämtliche Vertragsbedingungen informiert zu werden. Dies bietet sich aber nur dann an, wenn der Versicherungsnehmer einen schnellen Versicherungsschutz benötigt oder er selbst genügend informiert war.
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Stand: Juni 2007
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