Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz, Teil 1: 2.1. Die steuerliche Rechtsstellung der Beteiligten - Der vorl. Insolvenzverwalter/Treuhänder/Sachwalter
Nach § 21 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht bis zur Entscheidung über die Eröffnung alle Maßnahmen zu treffen, um eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung hinsichtlich der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Dazu kann das Gericht nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen.
Die rechtliche Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters hängt maßgeblich von dem Inhalt und dem Umfang der ihm vom Insolvenzgericht übertragenen Aufgaben ab. In diesem Zusammenhang kann er entweder zum Vermögensverwalter im Sinne von § 34 Abs. 3 AO bestellt werden oder als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO mit den Pflichten eines gesetzlichen Vertreters nach § 34 Abs. 1 AO. Zu diesen Pflichten gehören neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung (§34 Abs. 1 Satz 2 AO) auch die Mitwirkungspflichten nach §§ 140f. AO, also insbesondere die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie die Steuererklärungspflichten.
Der Umfang der rechtlichen Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters wird von der jeweiligen Anordnung des Insolvenzgerichts im Einzelfall bestimmt. So kann die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO mit einem allgemeinen Verfügungsverbot für den Insolvenzschuldner verbunden sein. In diesem Fall spricht man von einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter. Von einem sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter wird gesprochen, wenn das Insolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot nicht anordnet. Der eigentliche Sonderfall des halbstarken Insolvenzverwalters, wenn das Insolvenzgericht anstatt eines allgemeinen Verfügungsverbotes die weniger einschneidende Maßnahme des Zustimmungsvorbehaltes anordnet, ist jedoch in der Praxis die Regel.
Die umfangreichsten Befugnisse kommen dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter zu. Denn gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das Vermögen des Schuldners auf diesen über. Diese Stelllung entspricht der eines endgültigen Insolvenzverwalters. Dementsprechend ist auch der vorläufige Insolvenzverwalter Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, so dass er durch seine Tätigkeit eine regelmäßig steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung zugunsten des Schuldners erbringt. Ein wesentlicher Unterschied zu diesem ergibt sich aber aus dem Umstand, dass der vorläufige Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten, aber gerade nicht zu verwerten hat. Demzufolge besteht für ihn die Verpflichtung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO, ein Unternehmen des Schuldners grundsätzlich fortzuführen, es sei denn, dass das Insolvenzgericht einer Stilllegung zur Vermeidung einer erheblichen Vermögensminderung zustimmt.
Die rechtliche Stellung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren ergibt sich aus § 292 InsO. Der Treuhänder erhält keine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über das von ihm verwaltete Schuldnervermögen. Seine Verfügungsbefugnis ist hier auf die Verteilung des Schuldnervermögens, mithin seiner künftigen Bezüge und die sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter beschränkt. Der Treuhänder ist somit weder als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 AO noch als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO anzusehen. Folglich ist er auch nicht dazu verpflichtet, die steuerrechtlichen Verpflichtungen des Schuldners zu erfüllen, etwa dessen Steuererklärung abzugeben.
Im beschleunigten Verfahren im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens entspricht der Stellung des Treuhänders die des Insolvenzverwalters. Dies gilt auch hinsichtlich der steuerlichen Rechte und Pflichten des Schuldners. Denn nach § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters vom Treuhänder wahrgenommen.
Die Position des Sachwalters ist hingegen grundsätzlich nicht mit der des Insolvenzverwalters zu vergleichen, sofern es um die Eigenverwaltung nach § 270 Abs. 3 InsO handelt. Hier kommen dem Sachwalter lediglich Prüfungs- und Überwachungsaufgaben zu und der Schuldner bleibt Verwaltungs- und Verfügungsbefugt. Ein gegebenenfalls bestehendes Zustimmungserfordernis des Sachwalters ändert daran nichts. Für ihn gilt daher § 34 AO nicht. Ist er aber nach § 275 Abs. 2 allein berechtigt, Zahlungen zu leisten, ist er als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO einzustufen. Dementsprechend hat er die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen. Hierzu gehört insbesondere die Steuerzahlungspflicht.
Die rechtliche Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters hängt maßgeblich von dem Inhalt und dem Umfang der ihm vom Insolvenzgericht übertragenen Aufgaben ab. In diesem Zusammenhang kann er entweder zum Vermögensverwalter im Sinne von § 34 Abs. 3 AO bestellt werden oder als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO mit den Pflichten eines gesetzlichen Vertreters nach § 34 Abs. 1 AO. Zu diesen Pflichten gehören neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung (§34 Abs. 1 Satz 2 AO) auch die Mitwirkungspflichten nach §§ 140f. AO, also insbesondere die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie die Steuererklärungspflichten.
Der Umfang der rechtlichen Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters wird von der jeweiligen Anordnung des Insolvenzgerichts im Einzelfall bestimmt. So kann die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO mit einem allgemeinen Verfügungsverbot für den Insolvenzschuldner verbunden sein. In diesem Fall spricht man von einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter. Von einem sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter wird gesprochen, wenn das Insolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot nicht anordnet. Der eigentliche Sonderfall des halbstarken Insolvenzverwalters, wenn das Insolvenzgericht anstatt eines allgemeinen Verfügungsverbotes die weniger einschneidende Maßnahme des Zustimmungsvorbehaltes anordnet, ist jedoch in der Praxis die Regel.
Die umfangreichsten Befugnisse kommen dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter zu. Denn gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das Vermögen des Schuldners auf diesen über. Diese Stelllung entspricht der eines endgültigen Insolvenzverwalters. Dementsprechend ist auch der vorläufige Insolvenzverwalter Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, so dass er durch seine Tätigkeit eine regelmäßig steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung zugunsten des Schuldners erbringt. Ein wesentlicher Unterschied zu diesem ergibt sich aber aus dem Umstand, dass der vorläufige Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten, aber gerade nicht zu verwerten hat. Demzufolge besteht für ihn die Verpflichtung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO, ein Unternehmen des Schuldners grundsätzlich fortzuführen, es sei denn, dass das Insolvenzgericht einer Stilllegung zur Vermeidung einer erheblichen Vermögensminderung zustimmt.
Die rechtliche Stellung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren ergibt sich aus § 292 InsO. Der Treuhänder erhält keine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über das von ihm verwaltete Schuldnervermögen. Seine Verfügungsbefugnis ist hier auf die Verteilung des Schuldnervermögens, mithin seiner künftigen Bezüge und die sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter beschränkt. Der Treuhänder ist somit weder als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 AO noch als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO anzusehen. Folglich ist er auch nicht dazu verpflichtet, die steuerrechtlichen Verpflichtungen des Schuldners zu erfüllen, etwa dessen Steuererklärung abzugeben.
Im beschleunigten Verfahren im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens entspricht der Stellung des Treuhänders die des Insolvenzverwalters. Dies gilt auch hinsichtlich der steuerlichen Rechte und Pflichten des Schuldners. Denn nach § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters vom Treuhänder wahrgenommen.
Die Position des Sachwalters ist hingegen grundsätzlich nicht mit der des Insolvenzverwalters zu vergleichen, sofern es um die Eigenverwaltung nach § 270 Abs. 3 InsO handelt. Hier kommen dem Sachwalter lediglich Prüfungs- und Überwachungsaufgaben zu und der Schuldner bleibt Verwaltungs- und Verfügungsbefugt. Ein gegebenenfalls bestehendes Zustimmungserfordernis des Sachwalters ändert daran nichts. Für ihn gilt daher § 34 AO nicht. Ist er aber nach § 275 Abs. 2 allein berechtigt, Zahlungen zu leisten, ist er als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO einzustufen. Dementsprechend hat er die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen. Hierzu gehört insbesondere die Steuerzahlungspflicht.
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