Teil 3: Die faktische Umwandlung des Unternehmens als Steuerfalle – Einlage / Schenkung / Insolvenz
3) Einlage / Schenkung / Insolvenz
Die Problematik der faktischen Umwandlung unter Missachtung des Umwandlungsgesetzes und des Umwandlungsteuergesetzes geht noch weiter, als in den bisherigen Serienteilen dargestellt. Regelmäßig kommt es vor, dass das die Vermögensgegenstände der Einzelfirma für die neu gegründete GmbH verwendet werden und das eigentlich zurückbehaltene Firmengrundstück auf eine weitere Besitzgesellschaft in der Form einer Kapitalgesellschaft übertragen wird. Erfolgt die Einlagen der Vermögensgegenstände nicht zumindest gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen, liegt regelmäßig eine Schenkung vor. Neben dem Umstand, dass die Kapitalgesellschaften hierfür schenkungssteuerpflichtig sind, dafür keine nennenswerten Freibeträge zur Verfügung stehen und die höchsten Steuersätze anfallen, besteht die Gefahr der insolvenzrechtlichen Anfechtung. Eine Schenkung kann im Falle eines Insolvenzverfahrens des ehemaligen Inhabers der Einzelfirma bis zu vier Jahre rückwirkend angefochten werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein entsprechendes Anfechtungsrecht von jedem Gläubiger unabhängig von einem Insolvenzverfahren jederzeit aufgrund des Anfechtungsrechts zur Verfügung steht. In der Praxis wird von dieser Anfechtungsmöglichkeit jedoch viel zu selten Gebrauch gemacht.
Auch wenn nunmehr der Eindruck entstanden sein sollte, eine Aufteilung der betrieblichen Vermögensgegenstände und des Firmengrundstücks im Rahmen einer Umwandlung könne nicht steueroptimal erfolgen, so ist dieses der grundsätzliche Tenor dieses Artikels, gleichwohl gibt es auch in diesen Fällen noch Gestaltungsmöglichkeiten. Unter Berufung auf die Erbschaftssteuerrichtlinien der Verwaltung könnte eine mittelbare Zuwendung der Vermögensgegenstände konstruiert werden, wenn der einzige Gesellschafter der Kapitalgesellschaften ein Kind oder der Ehegatte ist. Gemäß R 18 Abs. 2 ErbStR käme es auf die steuerliche Bereicherung beim Ehegatten an, sodass voraussichtlich wieder die entsprechend höheren Freibeträge zur Anwendung kommen würden. Aus insolvenz- und anfechtungsrechtlicher Sicht würde hiermit jedoch wieder verstärkt verdeutlicht werden, dass eine Gläubigerbenachteiligung beabsichtigt wurde. In diesem Fall könnte der Vorgang der Vermögensübertragung aus Sicht eines Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers sogar noch für bis zu zehn Jahren anfechtbar sein.
Der schenkungssteuerliche Wert der Immobilie ließ sich in der Vergangenheit durch die Vereinbarung einer Leistungsauflage reduzieren. Als Leistungsauflagen kamen die Zahlungen von Versorgungsleistungen in Betracht. Bei Versorgungsleistungen wurden zwei Arten in der Form der dauernden Last und in der Form Leibrente unterschieden. Die dauernden Lasten waren in ihrer Höhe variabel und konnten bis voraussichtlich 2013 als Betriebsausgaben im vollen Umfang abgezogen werden. Sie mussten im Gegenzug aber auch bei der Einkommensteuer im vollen Umfang versteuert werden. Der Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2008 sieht vor, die korrespondierende Abzugsfähigkeit und Besteuerung von Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG und § 22 Nr. 1b EStG auf die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteile zu beschränken. Immobilien sollen nicht mehr begünstigt sein. Auf vor dem 1.1.2008 vereinbarte Versorgungsleistungen soll das neue Recht erstmals 2013 angewandt werden. Abschließend liegen hier jedoch noch keine Entscheidungen vor. Im Hinblick auf die zu erwartende Steuerreform ist zu befürchten, dass ab 2013 die bereits vereinbarten Versorgungsleistungen nicht mehr Gewinnmindern in den Gesellschaften ausgewiesen werden dürfen. Es sollte daher in der Zukunft immer geprüft werden, ob ein schlichter kaufrechtlicher Vorgang nicht die steuerlich und rechtlich sicherste Übertragungsform ist. Wichtig ist dann nur die Ermittlung eines angemessenen Kaufpreises. Im Extremfall besteht die Gefahr, dass ein zu geringer Kaufpreis als Hinweis auf eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung im Sinne des Insolvenzgesetzes gewertet wird und damit die Anfechtung eröffnet wäre. In diesem Fall wären die bereits geleitsteten Raten kaum von den Gesellschaften zurückforderbar, aber die Vermögensgegenstände oder deren Gegenwerte an den Insolvenzverwalter oder Gläubiger auszukehren. Dieses könnte bis zu einer doppelten Bezahlung dieser Vermögensgegenstände führen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, der komplexe Umwandlungsvorgang von Unternehmen mit der Übertragung von Vermögensgegenständen birgt kaum geahnte steuerliche und rechtliche Risiken. Die erwartete Neugestaltung der Erbschaftsteuer beinhaltet weitere zahlreiche Risiken für Unternehmen: Zum Beispiel wird der Großteil des Betriebsvermögens nur dann nicht besteuert werden, wenn das Unternehmen über 15 Jahre weitgehend unverändert fortgeführt wird. Nach alter Rechtslage sind es lediglich fünf Jahre. Ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht ist nur für Erbfälle (bei Todesfall) vorgesehen. Bei Schenkungen bleibt das alte Recht so lange anwendbar, bis das neue Erbschaftsteuerrecht in Kraft tritt; voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2008. Wer in naher Zukunft die Übertragung von Immobilien oder einen Generationswechsel im Unternehmen vorsieht, sollte sich jetzt über die alte und neue Rechtslage informieren.
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