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Teil 2: Die faktische Umwandlung des Unternehmens als Steuerfalle - Betriebsaufgabe

3) Betriebsaufgabe
Werden die Bedingungen für eine steueroptimierte Umwandlung nicht beachtet und statt dessen faktisch das angestrebte Ziel vorweggenommen, kommt es aus steuerlicher Sicht regelmäßig zum Tatbestand der Betriebsaufgabe. Wer insofern seine Einzelfirma "schleichend" einstellt und parallel seine GmbH oder GmbH & Co. KG bei den Kunden einführt, stellt im Ergebnis aus steuerrechtlicher Sicht den Geschäftsbetrieb der Einzelfirma ein. Diese Betriebsaufgabe führt zur Übernahme des Betriebsvermögens der Einzelfirma in das Privatvermögen. Die steuerliche Folge ist, dass die im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven aufgedeckt werden und diese als Betriebsaufgabegewinn zu versteuern sind. Die durch die Aufgabe von Betrieben entstehenden (Fußnote) Gewinne und Verluste gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder selbstständiger Arbeit. Die Gewinne unterliegen deshalb der Einkommensteuer. Die Verluste sind ausgleichs- und abzugsfähig.
Die uneingeschränkte steuerliche Erfassung aller bei der Betriebsaufgabe aufgedeckten stillen Reserven bedeutet für den Steuerpflichtigen eine Härte. Insbesondere ist es ärgerlich, da ein Gewinn zu versteuern ist, ohne dass tatsächlich entsprechende Liquidität freigesetzt wurde. Das Gesetz sieht deshalb für Betriebsaufgaben und für Betriebsveräußerungen Vergünstigungen vor: Für den Gewinn aus der Aufgabe und Veräußerung des Betriebs sind Freibeträge vorgesehen (Fußnote). Außerdem können Steuertarifvergünstigungen in Anspruch genommen werden. Der Aufgabegewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
Für die Annahme einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe ist wiederum notwendig, dass wesentlichen Betriebsgrundlagen durch Veräußerung oder Übernahme in das Privatvermögen aus dem Betrieb ausscheiden. Nach dem Zweck des § 16 EStG soll die steuerliche Begünstigung des Aufgabegewinns nur dann eintreten, wenn nahezu alle stillen Reserven im Laufe des Aufgabevorgangs aufgedeckt werden. Werden dagegen wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten und ohne Realisierung der stillen Reserven in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen überführt, fehlt es an einer entscheidenden Voraussetzung für die steuerbegünstigte Betriebsaufgabe.
Damit wird deutlich, dass bei einer ungünstigen Kombination von Zurückbehaltungen von Wirtschaftsgütern und einer fehlgeschlagenen Umwandlung von Unternehmen ein aus steuerlicher sicht extrem nachteiliger Vorgang in Gang gesetzt werden kann.


 

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Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Normen: § 20 UmwStG, § 125 UmwG

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