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Teil 1: Die faktische Umwandlung des Unternehmens als Steuerfalle – Der Umwandlungsvorgang


Die faktische "Umwandlung" des Unternehmens als Steuerfalle

Ein Unternehmen wächst über die Jahre seiner Tätigkeit. Dabei schaffen es viele Unternehmen und Unternehmer, ihr Betriebsvermögen erheblich zu erweitern, ein Betriebsgrundstück zu erwerben und ein Firmengebäude zu erstellen. Unsere Beratungspraxis zeigt, dass die Unternehmer sich heute intensiver mit der Vermögenssicherung, der Unternehmensnachfolge und der Möglichkeit einer Unternehmensinsolvenz beschäftigen. Die Praxis zeigt jedoch auch, dass die Unternehmer die Umstrukturierung ihres Unternehmens vereinzelnd faktisch vorwegnehmen, um dann von den steuerlichen Folgen eingeholt zu werden. Der häufigste Fall ist dabei die Umwandlung der traditionsreichen Einzelfirma in eine GmbH oder GmbH & Co. KG, wobei das Betriebsgrundstück zurückbehalten oder auf eine weitere Kapitalgesellschaft übertragen wird. Wenn der Unternehmer sich dabei nicht mit seinen Beratern verständig, ist er später steuerlich kaum noch zu retten.

1) Der Umwandlungsvorgang
Eine Umwandlung einer Einzelfirma in eine GmbH erfolgt regelmäßig durch die sogenannte Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Umwandlungsgesetz. Der Vorteil der Ausgliederung liegt in der gesetzlichen Gesamtrechtsnachfolge, sodass keine Zustimmungen von eventuellen Gläubigern eingeholt werden müssen. Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen (Fußnote) bedarf es rechtlich keiner Zustimmung der Gläubiger. Die Gesamtrechtsnachfolge wird gesetzlich angeordnet. Aus steuerrechtlicher Sicht eröffnet die Ausgliederung die Anwendung des Umwandlungssteuergesetztes, sodass eine steuerneutrale Umwandlung grundsätzlich eröffnet wird. Die Ausgliederung erfolgt durch Abschluss einer formbedürftigen Ausgliederungserklärung. Gemä&szli


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