Logo Brennecke & FASP Group

PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 3.3. Der Insolvenzantrag durch den Schuldner - Erklärung zur Restschuldbefreiung

Der Insolvenzantrag durch den Schuldner: Erklärung zur Restschuldbefreiung

Beim Verbraucherinsolvenzverfahren muss der Schuldner schon zusammen mit dem Antrag sich auch zur Restschuldbefreiung erklären. Entweder muss der Schuldner hier die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen, oder er muss ausdrücklich erklären, dass er eine Restschuldbefreiung nicht beantragt.

Wichtig: Um Restschuldbefreiung zu erhalten muss der Schuldner verschiedene Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode erfüllen Die Erklärung des Schuldners soll dem Gericht und vor allem den Gläubigern Klarheit darüber geben, ob der Schuldner nach dem Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen das Verfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung weiter betreiben möchte. Im amtlichen Vordruck hat der Schuldner diese Erklärung unter II. abzugeben.

Abtretung der pfändbaren Einkommensanteile

Wenn die Restschuldbefreiung beantragt wird, so ist nach § 305 I Ziff. 2 InsO die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass die pfändbaren Einkommensanteile während der Wohlverhaltensperiode an den Treuhänder abgetreten werden. Auf eine bereits erfolgte Abtretung hat der Schuldner in seiner Erklärung hinzuweisen. Die Erklärungen ist im amtlichen Vordruck unter der Anlage 3 abzugeben.

Verzeichnisse und Übersichten

Nach § 305 I Ziff. 3 InsO muss der Schuldner seinem Antrag ein Vermögens-, ein Gläubiger-, und ein Forderungsverzeichnis beilegen. Außerdem hat er eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Vermögensverzeichnisses (= Vermögensübersicht) einzureichen. Der Schuldner muss ausdrücklich erklären, dass die Verzeichnisse, welche er eingereicht hat, vollständig und richtig sind.

Macht der Schuldner hier vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben, so liegt nach § 290 I Ziff. 6 InsO ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung vor.

Das Vermögensverzeichnis

Das Vermögensverzeichnis muss alle dem Schuldner gehörenden Vermögenswerte vollständig aufführen. „Vergessene“ Vermögenswerte gefährden die Restschuldbefreiung drastisch. Einige hundert „vergessene“ Euro können so die Restschuldbefreiung von hunderttausenden von Euro kosten.

Oft werden folgende Werte übersehen:

  • Konten bei Genossenschaftsbanken (z.B. Volks- und Raiffeisenbanken) sind oft mit Genossenschaftsanteilen verbunden. Bitten Sie Ihre Bank im Zweifelsfall um eine schriftliche Auskunft.
  • Rückerstattungsansprüche aus gekündigten Versicherungsverträgen (z.B. KFZ-Versicherung)

Das Gläubigerverzeichnis

Das Gläubigerverzeichnis muss alle Gläubiger mit Name und echter Adresse benennen. Es ist sinnvoll, die entsprechenden Aktenzeichen oder Bearbeitungszeichen des jeweiligen Gläubigers mit anzugeben.

Das Forderungsverzeichnis

Im Forderungsverzeichnis erklärt der Schuldner alle Forderungen, die von Gläubigern gegen ihn geltend gemacht werden. Der Schuldner sollte hier die von den Gläubigern im außergerichtlichen Verfahren mitgeteilten Forderungen angeben um eventuelle Falschangaben zu verhindern. Es sollten unbedingt auch bestrittene oder unbegründete Forderungen von Gläubigern angegeben werden – mit einem Hinweis auf die Unbegründetheit oder das Bestreiten. Eine „vergessene“ Forderung kann die Restschuldbefreiung kosten.


Weiterlesen:
zum folgenden Teil des Buches

 

Links zu allen Beiträgen der Serie Privatinsolvenz - Verbraucherinsolvenz

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: März 2008


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 305 InsO

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosInsolvenzrechtVerbraucherinsolvenz
RechtsinfosVertragsrechtAbtretung
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenAntrag
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenAbtretung
RechtsinfosVersicherungsrechtLebensversicherung
RechtsinfosVersicherungsrechtRechtsschutzversicherung
RechtsinfosBankrecht