Vereinspraxis im Arbeitsrecht - Kündigung von Arbeitnehmern: Der Aufhebungsvertrag
Kündigung von Arbeitnehmern: Der Aufhebungsvertrag
Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Daher kann das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung aufgrund eines Vertrages zwischen den Vertragsparteien beendet werden (§ 311 BGB). Im Gegensatz zur Kündigung besteht der Aufhebungsvertrag aus zwei korrespondierenden Willenserklärungen.
Ein Aufhebungsvertrag ist vorteilhaft für den Verein als Arbeitgerber, denn das bestehende Arbeitsverhältnis kann ohne Berücksichtigung allgemeiner Kündigungsvorschriften (insbesondere Kündigungsfristen) und spezieller Sonderkündigungs-schutzvorschriften (z.B. Mutterschaftsschutz- und Schwerbehindertengesetz) beendet werden.
Um dies zu erreichen ist der Arbeitnehmer auf die Vorteile eines Aufhebungsvertrages hinzuweisen. Für den Arbeitnehmer des Vereins ist ein Aufhebungsvertrag vorteilhaft, weil,
- Dass ihm sofort die Möglichkeit einer neuen Jobsuche eröffnet ist
- Dass er ein anderweitiges Angebot annehmen kann
- Die Möglichkeit besteht, sich mit dem Verein über einzelne Fragen vorab zu einigen, wie etwa über die Zahlung einer Abfindung oder die Angabe von Beendigungsgründen im Zeugnis („gegenseitigen Einverständnisses“)
Um den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu fördern, kann dem Mitarbeiter die Zahlung seines Arbeitsentgelts bis zum Ende des Monats angeboten werden.
Notwendig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf eine Sperrfrist nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SBG III und der Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 SBG III. Es ist ratsam, die Erteilung der Hinweise in dem Aufhebungsvertrag schriftlich aufzunehmen.
Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung, Verlag Mittelstand und Recht, 2008
Stand: 2008/05
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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Guido-Friedrich Weiler
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