DAS NEUE SCHULDRECHT - DIE SYNOPSE
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Das neue Schuldrecht ist zum 01.01.2002 in Kraft getreten.
Es gilt für alle Vertrags- und Rechtsverhältnisse, die ab dem 01.01.2002 begründet wurden. Das Alte Recht gilt auch jetzt noch weiterhin für alle Verträge und Rechtsverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen oder begründet wurden, auch wenn diese heute erst Wirkung entfalten (Erfüllung, Zahlung, Gewährleistung, etc.).
Das Alte Recht galt noch bis zum 31.12.2002 für Dauerschuldverhältnisse weiter, die vor dem 01.01.2002 begründet wurden (Mietverträge, Pachtverhältnisse, Ratenzahlungen etc.). Ab dem 01.01.2003 gilt auch für diese, vor dem 01.01.2002 begründeten Dauerschuldverhältnisse, das neue Recht.
Unsere Synopse steht als PDF-Datei zur Verfügung und enthält nebeneinander das alte Recht / den Regierungsentwurf / die neue Gesetzeslage. Dazu kommen die Gesetzesmaterialien zum Regierungsentwurf (die viel zum Verständnis der neuen Rechtslage beitragen) sowie die Anmerkungen zu den Änderungen der endgültigen neuen Gesetzeslage. Auf eine Komplettfassung des neuen Rechts haben wir zugunsten der Übersichtlichkeit verzichtet. Gedruckte Gesetzeswerke sind im Buchhandel erhältlich.
Alle wesentlichen Änderungen im Regierungs-Gesetzesentwurf gegenüber der bisherigen Rechtslage sind rot und kursiv (zur Erkennbarkeit im Druck) - und gegebenenfalls fett hervorgehoben.
Änderungen der Rechtslage - sind rot, kursiv und fett hervorgehoben.
Blosse redaktionelle Umstellungen ohne rechtliche Auswirkungen sind rot, kursiv und mager dargestellt. Die Gesetzestexte des Bundestags-Rechtsausschusses sind ohne diese grafische Darstellung wiedergegeben.
Achtung - die nachfolgenden Dateien haben insgesamt ca. 500 - 600 Seiten. Der Download braucht daher seine Zeit.
Synopse des neuen Schuldrechts:
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Download Teil 1 als pdf (Anfechtungsfristen, Verjährung)
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Download Teil 2 als pdf (allgemeine Leistungsstörungen; Basiszinssatz; Unmöglichkeit; Verschuldensdefinition; positive Vertragsverletzung (PVV) im BGB normiert; Begriff und Folge der Pflichtverletzung; Verzug; höherer Unternehmer-Verzugszins; AGB-Gesetz in BGB integriert)
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Download Teil 3 als pdf (culpa in contrahendo (cic) in BGB normiert; anfängliche Unmöglichkeit lässt Vertrag bestehen; Haustürwiderrufsgesetz in BGB integriert; Fernabsatzgesetz in BGB integriert; E-Commerce-Richtline; Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG) in BGB normiert; zentrales Widerrufs- und Rückgaberecht mit neuen Fristen; Aufrechnung nach Nichterfüllung auch im gesetzlichen Rücktrittsrecht)
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Download Teil 4 als pdf (neue Sachmangeldefinition; neue Rechtsmangeldefinition; Haftung des Grundstücksverkäufers für Erschliessungsbeiträge; auch grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von Sach- oder Rechtsmangel schliesst Verkäuferhaftung aus; Garantieanspruch; Gefahrübergang bei Annahmeverzug; Verjährung der Mängelansprüche (Gewährleistungsverlängerung auf 2 Jahre); Verbrauchsgüterkaufsrichtlinie; Begriff des Verbrauchsgüterkaufs)
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Download Teil 5 als pdf (Teilzeit-Wohnrechte und Verbraucherkreditgesetz in BGB integriert; Kündigungsrecht von Darlehen; neuer Verzugszins bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen; Begriff der Finanzierungshilfe; Rückgabeverjährungsbeginn bei Leihe ab Rückforderung; Sachdarlehen)
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Download Teil 6 als pdf (Werkvertrag: tiefgreifende Änderungen der Gewährleistung und der Gewährleistungsverjährung - Verjährung jetzt 2 bzw. 3 Jahre (Bauwerke nach wie vor 5 Jahre); Nacherfüllungsrecht; Kostenvoranschlag im Zweifel kostenlos; Werklieferung nach Kaufrecht; ; Rückgabeverjährungsbeginn bei Verwahrung ab Rückforderung; Verjährung bei unerlaubter Handlung); Herstellung neuer beweglicher unvertretbarer Sachen unterliegt jetzt Kaufvertragsrecht.
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Download Teil 7 als pdf überwiegen rein redaktionelle Änderungen in §§ 941 - 943; § 1002; §§ 1012 - 1017; § 1098; § 1170; § 1317; § 1615 L; § 1762; § 1903; § 1954; § 1997; § 2082; § 2171; § 2182; § 2183; § 2283; § 2376 BGB (Ersitzungsfristen; Erbbaurecht aufgehoben; im übrigen redaktionelle Folgeanpassungen an das geänderte Schuldrecht)
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Eine vollständige Textfassung des neuen BGB wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: BGB-Volltext beim Bundesgesetzblatt Wir haben uns bemüht, alle wesentlichen Elemente korrekt wiederzugeben. Gewährleistung hierfür können wir jedoch nicht übernehmen.
Kurzüberblick der Änderungen im neuen Schuldrecht:
- Anfechtungsfristen
- Verjährung
- allgemeine Leistungsstörungen;
- Basiszinssatz;
- Unmöglichkeit;
- Verschuldensdefinition;
- positive Vertragsverletzung (PVV) im BGB normiert;
- Begriff und Folge der Pflichtverletzung;
- Verzug;
- höherer Unternehmer-Verzugszins;
- AGB-Gesetz in BGB integriert)
- culpa in contrahendo (cic) in BGB normiert;
- anfängliche Unmöglichkeit lässt Vertrag bestehen;
- Haustürwiderrufsgesetz in BGB integriert;
- Fernabsatzgesetz in BGB integriert;
- E-Commerce-Richtline;
- Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG) in BGB normiert;
- zentrales Widerrufs- und Rückgaberecht mit neuen Fristen;
- Aufrechnung nach Nichterfüllung auch im gesetzlichen Rücktrittsrecht)
- neue Sachmangeldefinition;
- neue Rechtsmangeldefinition;
- Haftung des Grundstücksverkäufers für Erschliessungsbeiträge;
- auch grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von Sach- oder Rechtsmangel schliesst Verkäuferhaftung aus;
- Garantieanspruch;
- Gefahrübergang bei Annahmeverzug;
- Verjährung der Mängelansprüche (Gewährleistungsverlängerung auf 2 Jahre);
- Verbrauchsgüterkaufsrichtlinie; (Begriff des Verbrauchsgüterkaufs)
- Teilzeit-Wohnrechte und Verbraucherkreditgesetz in BGB integriert;
- Kündigungsrecht von Darlehen; neuer Verzugszins bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen;
- Begriff der Finanzierungshilfe;
- Rückgabeverjährungsbeginn bei Leihe ab Rückforderung;
- Sachdarlehen
- Werkvertrag:
tiefgreifende Änderungen der Gewährleistung und der Gewährleistungsverjährung - Verjährung jetzt 2 bzw. 3 Jahre (Bauwerke nach wie vor 5 Jahre); Nacherfüllungsrecht; Kostenvoranschlag im Zweifel kostenlos; Werklieferung nach Kaufrecht; - Rückgabeverjährungsbeginn bei Verwahrung ab Rückforderung;
- Verjährung bei unerlaubter Handlung;
- Herstellung neuer beweglicher unvertretbarer Sachen unterliegt jetzt Kaufvertragsrecht.
- überwiegend rein redaktionelle Änderungen in §§ 941 - 943; § 1002; §§ 1012 - 1017; § 1098; § 1170; § 1317; § 1615 L; § 1762; § 1903; § 1954; § 1997; § 2082; § 2171; § 2182; § 2183; § 2283; § 2376 BGB (Ersitzungsfristen; Erbbaurecht aufgehoben; im übrigen redaktionelle Folgeanpassungen an das geänderte Schuldrecht)
Wir haben uns bemüht, alle wesentlichen Elemente korrekt wiederzugeben. Gewährleistung hierfür können wir jedoch nicht übernehmen.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
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Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: 01.01.2002
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