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DIE SCHULDRECHTSREFORM - EIN ÜBERBLICK

A. Das Gesetz ist seit dem 01.01.2002 in Kraft getreten. B. Umgesetzte Richtlinien: I. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (RL 1999/44/EG) - spätestens zum 1.1.2002 II. Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (RL 2000/35/EG) - spätestens zum 7.8.2002 III. E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31/EG) - spätestens zum bis 16.1.2002 C. Die wichtigsten Veränderungen der Rechtslage Gewährleistungsrecht Kaufvertrag / Werkvertrag zum download
  • Verlängerung der Gewährleistungsfristen im Kaufrecht von bisher 6 Monaten auf 2 Jahre.
  • Beweislastumkehr bei Schadenseintritt innerhalb der ersten 6 Monate: Verkäufer / Händler muss beweisen, dass Mangel nicht bereits bei Kauf vorhanden war. Die führt zu Stärkung der Verbraucherrechte.
  • Das Vertragsrecht wird wesentlich vereinfacht. Anlehnung des Schuldrechts an das internationale UN-Kaufrecht.
  • Zahlreiche Regelungen, die bisher reines Richterrecht waren, werden in das BGB aufge-nommen.
  • Die einheitliche Grundverjährung wird von 30 auf 3 Jahre verkürzt.
  • Der Verjährungslauf beginnt jedoch erst, wenn der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste.
  • Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gehemmt.
  • Verbraucherschutzgesetze (AGBG, VerbraucherkreditG, HaustürwiderrufsG, FernabsatzG) wurden in das BGB überführt.
  • Etliche kleinere Verbesserungen in den Verbraucherschutzgesetzen.
Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen: 1. Verjährungsrecht
  • Regelverjährung von 3 Jahren.
  • Beginn mit Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen.
  • Ablauf spätestens 10 Jahre nach Fälligkeit der Forderung
  • bzw. spätestens 30 Jahre ab der Handlung bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter. (Derzeit beträgt die Regelverjährung 30 Jahre - allerdings mit zahlreichen Ausnahmen.)
    • Ausnahmen zur neuen Regelverjährungsfrist:
      • Ansprüche wegen Mängeln im Kauf- und Werkvertrag 2 Jahre
      • Mängel an Bauwerken: 5 Jahre
      • Bei Rechten an einem Grundstück: 10 Jahre
      • Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten (also Rechte an Sachen), familien- und erbrechtliche Ansprüche, rechtskräftig festgestellte und andere vollstreckbare Ansprüche: 30 Jahre.
  • Die Fristen laufen unabhängig von der Kenntnis des Schuldners.
  • Hemmung der Verjährung bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bis zur Vollen-dung des 18. Lebensjahres
  • Schuldner wird während des Laufs von Verhandlungen durch Hemmung der Verjährung vor dem Verlust seiner Ansprüche geschützt
  • Maßnahmen der Rechtsverfolgung hemmen nunmehr die Verjährung (d.h. Verjährung wird angehalten und läuft danach weiter. Bisher Unterbrechung = Neubeginn der Verjährung mit voller Länge)
2. Leistungsstörungsrecht
  • Aufnahme von bereits bisher geltendem Richterrecht in das Gesetz:
    • PVV, Positive Vertragsverletzung (Schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten)
    • CIC, culpa in contrahendo, Verschuldens bei Vertragsverhandlungen
    • WGG, Wegfall der Geschäftsgrundlage führt zu Vertragsanpassung oder Rücktrittsrecht
  • Vereinheitlichte Schadensersatzregeln bei Verletzung eines Schuldverhältnisses.
  • Vertragserfüllung geht Schadensersatz vor. Gläubiger muss dem Schuldner zunächst eine Frist zur nachträglichen Erbringung der geschuldeten Leistung setzen.
  • Wenn die Leistung wieder fehlschlägt, kann er Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  • Wenn eine Seite ihren Beitrag gar nicht erbringt, z.B. eine bestellte Sache nicht liefert, kommt der Vertragspartner leichter Vertrag los. Bisher:
    1. Verzug durch Mahnung herbeiführen
    2. Frist mit einer ausdrücklichen Ablehnung der Leistung setzen
    3. Ausübung des Rücktrittsrecht.
    Jetzt:
    1. Fristsetzung zur Leistung (im Kaufrecht genügt auch zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung)
    2. Ausübung des Rücktrittsrechts nach Fristablauf, unabhängig von der Art der verletzten Pflicht (Haupt-, Neben-, Leistungs- oder Schutzpflicht) und unabhängig von einem Verschulden.
  • Auch nach Rücktritt kann "grosser" Schadensersatz geltend gemacht werden, § 325 RegE. Bisher waren Rücktritt und Schadensersatz alternativ.
  • Untergang der Sache schließt Rücktritt nicht mehr aus, § 346 RegE.
  • Rücktrittsabwicklung einheitlich dem Werte nach, § 346 RegE.
  • Verzug von Geldforderungen jetzt durch Mahung wieder auch früher als 30 Tage nach Rechnungszugang (Seit 01.05.00 trat für Geldforderungen der Verzug ausschliesslich automatisch 30 Tage nach Rechnungszugang ein). Verzug jetzt entweder durch Mahnung oder spätestens nach 30 Tagen, letzteres aber nur, wenn Verbraucher zuvor in der Rechnung hierauf besonders hingewiesen wurde.
3. Kaufrecht
  • Käufer hat ausdrücklich Anspruch auf Lieferung mangelfreier Sache
  • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Mängeln von bisher 6 Monaten auf 2 Jahre (also nicht drei Jahre wie die Regelverjährung)
  • Beweislastumkehr zugunsten der Verbraucher bei Schadenseintritt innerhalb der ersten 6 Monate nach Lieferung
  • Verkäufer haftet auch für Angaben des Herstellers über Eigenschaften der Sache, auch wenn er sie sich nicht ausdrücklich zu eigen gemacht hat.
  • Verkäufer haftet auch für fehlerhafte Montageanleitung („Ikea-Klausel")
  • Weitere Umsetzungen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, z.B. Definition des Sachmangels als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (subjektiver Fehlerbegriff, § 434)
  • Einführung eines Anspruchs des Käufers auf Nachbesserung bzw. Nachlieferung. Käufer hat die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung, es sei denn eines davon ist unverhältnismäßig.
  • Nach fehlgeschlagener Nachbesserung bzw. Nachlieferung kann eine Minderung des Kaufpreises verlangt werden oder vom Vertrag zurückgetreten werden, §§ 439 ff RegE. Bisher waren Minderung und Rücktritt auch sofort möglich, dafür bestand kein Nachbesserungsanspruch. In aller Regel ist aber auch heute bereits durch allgemeine Geschäftsbedingungen der Vorrang der Nachbesserung vorgesehen.
  • Neben Rücktritt oder Minderung bei Verschulden des Verkäufers auch Schadensersatzanspruch. Der Anspruch besteht bei einer zugesicherten Eigenschaft auch ohne Verschulden (§§ 280, 281, 276 RegE)
  • Gleichbehandlung von Sach- und Rechtsmängeln, § 437 RegE.
  • Kaufrecht kann zum Nachteil von Verbrauchern weitgehend nicht mehr abgeändert werden, § 475 RegE
  • Inhaltliche Anforderungen an Garantieerklärungen gegenüber Verbrauchern, u.a. Einfachheit und Verständlichkeit, § 477 RegE.
  • Rückgriffsanspruch des Verkäufers gegen seinen Lieferanten, wenn er von einem Käufer, der Verbraucher ist, wegen eines Sachmangels in Anspruch genommen wird. Voraussetzung herfür ist, dass die Sache schon vorher mangelhaft war, § 478 RegE.
4. Werkvertragsrecht
  • Die Haftung des Werkunternehmers für Mängel wird an die entsprechenden Änderungen des Kaufrechts angepasst.
  • Verträge über neu herzustellende bewegliche vertretbare Sachen unterliegen jetzt dem Kaufrecht (§ 651 neues BGB). Damit ist der Anwendungsbereich des Werkvertragsrechts stark eingeschränkt.
  • Auf Verträge über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen findet nun Kaufrecht Anwendung. Der frühere Werklieferungsvertrag entfällt.
  • Gleiche Rechte des Bestellers vor und nach Abnahme des Werks
  • Kostenvoranschläge werden nur erstattet, wenn der Werkunternehmer eine Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden beweisen kann. Schriftform ist hierfür nicht erforderlich. (§ 632 Abs. 3 RegE)
  • Aufnahme bisherigen ständigen Richterrechts in die Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrecht. (Wie auch im Kaufrecht: PVV, CIC, WGG).
  • Bei der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wird zwischen körperlichen Arbeits-produkten und unkörperlichen Arbeitsergebnissen (z.B. Architektenvertrag) differenziert, im übrigen wird bei fehlerhaft hergestellten Werken die Verjährungsfrist von 6 Monaten auf 2 Jahre verlängert (§ 634 a RegE)
5. Integrierung der "Verbraucherschutzgesetze" in das BGB