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Wirksame Einbeziehung Allgemeiner Versicherungsbedingungen

Unter den Begriff Allgemeine Versicherungsbedingungen fallen alle Bedingungen, die für eine Vielzahl von Versicherungsverträgen vom Versicherer vorformuliert sind. Dies sind z.B. die AHB, AVB, sog. Besondere Bedingungen, unter Umständen sogar vorgedruckte Teile von Antragsformularen. Grundvoraussetzung für eine wirksame Einbeziehung Allgemeiner Versicherungs-bedingungen ist, dass der Versicherungsnehmer von den Bedingungen Kenntnis erlangt und mit den Bedingungen einverstanden ist. In § 10a VAG ist geregelt, dass dem Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche Vertragsbestandteil werden sollen bereits vor Antragstellung ausgehändigt bekommen hat. Grundgedanke ist, dass der Versicherungsnehmer erst aus diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen erkennen kann, was in der abgeschlossenen Versicherung tatsächlich enthalten ist, was ausgeschlossen ist und welche Rechte und Pflichten er aus dem Versicherungsvertrag hat. Nach § 5 VVG ist es jedoch – abweichend von § 10a VVG – zulässig, dass der Versicherer erst nach Antragstellung, nämlich mit Zusendung der Vertragspolice/Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer aushändigt. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden in diesem Falle erst dann Vertragssbestandteil, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Einbeziehung der Bedingungen hinweist und über das in diesem Falle bestehende 14-tägige Widerrufsrecht belehrt hat. Erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, welche erst mit ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist sowie gleichzeitiger vollständiger Übersendung der Vertragsunterlagen und Versicherungsbedingungen beginnt, sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 06.2005


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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