Einführung - Berufsunfähigkeitsversicherung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Allgemeines
Eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wird mit einer anderen Versicherung, meist der Lebensversicherung, abgeschlossen. Es handelt sich hierbei daher um eine Zusatzversicherung, welche von der Hauptversicherung abhängig ist. Es soll eine bestimmte Summe an den Versicherungsnehmer für den Fall der Berufsunfähig-keit ausbezahlt werden, ohne dass es auf einen tatsächlich entstandenen Schaden ankommt. Ferner soll im Falle der Berufsunfähigkeitsversicherung die Versicherung sowie damit zu-sammenhängende anderweitige Versicherungen beitragsfrei gestellt werden. Die Leistungssumme ist immer vom Grad der Berufsunfähigkeit abhängig. Als Standardbedingungen sind bezüglich dieser Versicherung in der Regel die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (sog. BUZ) Vertragsinhalt.
Anspruchsentstehung
Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Be-rufsunfähigkeit eingetreten ist. Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müssen die Beiträge in voller Höhe weiterbe-zahlt werden. Sie werden jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht erstattet.
Anspruchsgeltendmachung
Für die Geltendmachung der Versicherungssumme hat der Versicherungsnehmer unverzüg-lich seine Berufsunfähigkeit nachzuweisen. Dem Versicherer ist der Versicherungsschein und der Nachweis der letzten Beitragszahlung herauszugeben. Die Ursachen für die Berufsunfähigkeit müssen dargelegt werden. Insbesondere sind ausführ-liche Berichte der Ärzte, die die versicherte Peron, behandeln oder behandelt haben, sowie Unterlagen über den Beruf und die eingetretenen Veränderungen der versicherten Peron dem Versicherer überreicht werden. Kommt es zu einer Pflegebedürftigkeit der versicherten Peron, so muss dem Versicherer eine Bestätigung über die Pflege, die Art und deren Umfang, der pflegenden Person oder der Pfle-geeinrichtung zugehen. Die versicherte Peron ist verpflichtet Anordnungen seitens des Arztes zu befolgen, um die Heilung zu fördern und die Berufsunfähigkeit zu mindern. Es bestehen weiterhin Mitwirkungspflichten bei der Überprüfung der Sachlage, welche der Versicherer jedes Jahr verlangen kann. Minderst sich die Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit, muss dies dem Versicherer mit-geteilt werden.
Frist bei Vorgehen gegen die Entscheidung des Versicherers
Ist die Person, die die Versicherungsleistung gegenüber dem Versicherer geltend macht, mit der Entscheidung des Versicherers nicht einverstanden, so muss die den Anspruch innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend machen - dies jedoch nur, wenn der Versicherer den An-spruchsteller darauf hingewiesen hat.
Verjährungsfrist für Anspruchsgeltendmachung
Im Übrigen verjähren Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in 5 Jahren. Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.
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Harald Brennecke
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Stand: September 2003
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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