Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag - 3. Rechtsfolgen
Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag - 3. Rechtsfolgen
In arbeitrechtlicher Sicht enden mit wirksamer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses die Pflichten der Parteien, die an den Bestand des Arbeitsvertrages anknüpfen.
Mit dem Aufhebungsvertrag wollen die Parteien grundsätzlich das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen. Dabei ist es gleichgültig, ob sie bei Abschluss des Vertrages an die Ansprüche dachten oder nicht. Aus diesem Grund empfiehlt es sich regelmäßig, so genannte Abgeltungsklauseln in den Aufhebungsvertrag aufzunehmen.
Praxishinweis: Mit einer allgemeinen Abgeltungsklausel kann der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht abgegolten werden. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf seine Rechte besteht nur für solche, über die er auch verfügen kann; dazu gehören nicht der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub sowie – bei bestehender Tarifbindung – auf den Anspruch auf Tarifurlaub.
Sozialversicherungsrechtlich kann sich durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld ergeben. Eine Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag stellt regelmäßig eine Beendigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitnehmer i.S.v. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III dar. Dadurch wird unterstellt, dass der Arbeitnehmer zumindest grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die Sperrzeit entfällt nur dann, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein solcher kann vorliegen, wenn dem Arbeitnehmer eine rechtmäßige Kündigung aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst und er durch den Aufhebungsvertrag Nachteile vermeidet, die durch eine Kündigung für sein weiteres berufliches Weiterkommen entstehen könnten.
Praxishinweis: Nach einer aktuellen Entscheidung des BSG vom 12.07.06 (11a AL 47/05 R) kann sich ein Arbeitnehmer auf einen - die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließenden - wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung berufen, wenn ihm ansonsten eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen zum gleichen Zeitpunkt droht. Der BSG hat dabei angedeutet, dass für Streitfälle ab dem 1. 1. 2004 unter Heranziehung der Grundsätze des § 1a KSchG (Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung) auf eine ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung zu verzichten, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a II KSchG vorgesehene (0,5 Monatsverdienste für jedes Arbeitsvertragsjahr) nicht überschreitet.
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