Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag - 2. Inhalt, Beseitigung
Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag - 2. Inhalt, Beseitigung
1. Inhalt Aufhebungsvertrages/Abwicklungsvertrag
Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag ist es notwendig, eine Reihe von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis im Aufhebungsvertrag/Abwicklungsvertrag zu regeln. Dazu gehören insbesondere nachfolgend aufgezählten Punkte:
- konkrete Benennung des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses und zwar unter Erwähnung, dass der Aufhebungsvertrag auf Verlangen des Arbeitgebers geschlossen wird,
- Regelungen über die Vergütungsfortzahlung, Arbeitsfreistellung, Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses,
- Regelungen über Gewinnbeteiligungen, Tantiemen, Gratifikationen,
- Regelung über die Auszahlung von Provisionen,
- Dienstwagen,
- Urlaub,
- Werkwohnung,
- Regelungen über Diensterfindungen/Urheberrechte,
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot,
- Betriebsgeheimnisse,
- Zeugnisse, Arbeitsbescheinigungen,
- Firmenunterlagen und
- Lohnsteuerauskunft des Finanzamtes wegen Steuerfreiheit der Abfindung.
2. Beseitigung Aufhebungsvertrag
Jede Vertragspartei ist in der Lage, seine Willenserklärung – also das Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss des Aufhebungsvertrages und die Annahme des Arbeitnehmers – anzufechten. Eine Anfechtung kommt regelmäßig dann zum Tragen, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer den Bestand von Kündigungsvorschriften nicht kannte oder dem Aufhebungsvertrag unter dem Eindruck einer angedrohten außerordentlichen Kündigung zugestimmt hat.
Praxishinweis: Schließt eine schwangere Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag bei Unkenntnis des gesetzlichen Sonderkündigungsschutzes, berechtigt dies nicht zur Anfechtung, da es sich um einen so genannten unbeachtlichen Rechtsirrtum handelt.
Wird ein Abwicklungsvertrag wirksam angefochten, lebt die zuvor ausgesprochene Kündigung wieder auf. Das kann zur Folge haben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund fehlender oder nicht rechtzeitiger Kündigungsschutzklage wirksam beendet wurde und der Arbeitnehmer dann alle im Abwicklungsvertrag vereinbarten Leistungen (z.B. Abfindung) nicht erhält.
Bei der Frage der Anfechtungsfrist ist die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG nicht anwendbar, so dass grundsätzlich die Jahresfrist des § 123 BGB gilt.
In verschiedenen Tarifverträgen ist dem Arbeitnehmer auch das Recht eingeräumt, innerhalb bestimmter Fristen vom Aufhebungsvertrag zurückzutreten. Regelmäßig regeln diese Tarifverträge auch, dass auf dieses Rücktrittsrecht im Aufhebungsvertrag verzichtet werden kann.
Schließlich können Aufhebungsverträge/Abwicklungsverträge auch aus allgemeinen Rechtsgründen unwirksam sein; Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag unterliegen darüber hinaus grundsätzlich der AGB-Inhaltskontrolle.
Aber: Die Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, des Beendigungszeitpunktes und der Vereinbarung einer Gegenleistung (insbesondere die Höhe der Abfindung) unterliegen gemäß § 307 Abs. III BGB nicht der Inhaltskontrolle.
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Kontakt: yeva.rasolka@gmail.comStand: 11/2006
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Guido-Friedrich Weiler schult Arbeitgeber und Betriebsräte in Fragen des Betriebsverfassungsrechts, des Insolvenzarbeitsrechts sowie des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen fortzubilden.
Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Interne Revision oder Compliance geht. Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung und steht als Interviewpartner diversen Rundfunksendern zur Verfügung (WDR, RPR 1).
Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
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- Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
- Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
- Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
- Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
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- Bring Your Own Device (BYOD) – Herausforderungen für Arbeitgeber
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- Die Reform des Insolvenzrechts durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (§ 15 FAO)
- Bilanzmanipulationen erkennen und Rechtsfolgen ableiten (§ 15 FAO)
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Tilo Schindele, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
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und berät und vertritt Betriebsräte.
Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".
Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:
- Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
- Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1
Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:
- Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften
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