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Allgemeines zur Teil und Vollkaskoversicherung

1. Die Teilkaskoversicherung

Mit der Teilkaskoversicherung werden Schäden versichert, die an dem versicherten Fahrzeug des Versicherungsnehmers eintreten können. Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung geht es bei der Fahrzeugversicherung also nicht um Ansprüche, die von Dritten geltend gemacht werden.

Von der Teilkaskoversicherung sind Schäden umfasst, die auf

· Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung
· Entwendung (Fußnote)
· Brand oder Explosion
· Wildunfällen

beruhen. Gerade im Zusammenhang mit der Entwendung von Fahrzeugen kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz verlieren, wenn er eine Obliegenheit verletzt hat oder den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Regelmäßig sind dies die Fälle, in denen der Versicherungsnehmer das Fahrzeug nicht ausreichen gegen den Zugriff Dritter gesichert hat oder Nachschlüssel des Fahrzeuges im Umlauf sind (Fußnote).

Weiter besteht in der Teilkaskoversicherung Versicherungsschutz für die Verglasung und Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss.


2. Die Vollkaskoversicherung

In der Vollkaskoversicherung werden neben den Schäden aus der Teilkaskoversicherung zusätzlich Unfallschäden und Schäden, die durch mutwillige oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen verursacht wurden, erstattet. Bei einem Verkehrsunfall wird somit auch der Schaden am eigenen Fahrzeug erstattet.


Leistungsfreiheit besteht für den Versicherer in der Vollkaskoversicherung dann, wenn der Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies sind die Fälle, in denen der Versicherungsnehmer während der Fahrt mit dem Handy telefoniert hat, unter Alkoholeinfluss stand oder einen Rotlichtverstoß begangen hat.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2007


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Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt ihre Mandanten insbesondere bei allen Fragen um Allgemeine Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsvertragsrecht, Fragen zur Begründung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen, dem Recht der Versicherungsaufsicht unabhängig vom Versicherungstyp.
Sie berät und vertritt bei der Prüfung von Lebensversicherungsverträgen und Beraterhaftungsfällen in der Versicherungsvermittlung. Daneben berat Rechtsanwältin Dibbelt im Krankenversicherungsrecht und vertritt ihre Mandanten in gerichtlichen Verfahren.

Das besondere Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

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Normen: § 12 AKB

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