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Auswirkungen der VVG-Reform auf Lebensversicherungsverträge

Durch die massiven Turbulenzen an den internationalen Finanzmärkten sind viele Geldanleger verunsichert, in welche Anlageformen das Geld zukünftig sicher angelegt werden kann. Ein Gewinner der aktuellen Finanzkrise könnte die klassische Lebensversicherung werden. Hintergrund ist, dass die Versicherer nach dem Gesetz dazu verpflichtet sind, dass Geld der Versicherungsnehmer konservativ, also risikoarm, anzulegen. Am 01.01.2008 ist nun die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Kraft getreten. Mit der Neuregelung gehen zahlreiche Veränderungen im Bereich des Rechts der Lebensversicherungen einher. Die aktuellen Probleme an den Finanzmärkten sollen daher zum Anlass genommen werden, die wichtigsten Reformen aufzuzeigen.

Neu geregelt wurde insbesondere der Anspruch auf die Überschussbeteiligung und den Bewertungsreserven, die Berechnung des Rückkaufswertes sowie die Umwandlung der Versicherung in eine Altersrentenversicherung zum Schutz vor Pfändungen.

Überschussbeteiligung

Die Überschussbeteiligung war bisher nicht gesetzlich normiert. Im VVG ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und den Bewertungsreserven zusteht. Hintergrund war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005 die den Gesetzgeber dazu verpflichtete, eine klare Regelung zu treffen, dass die durch die Prämienzahlungen erzielten Überschüsse bei der Ermittlung des Schlussüberschusses angemessen berücksichtigt werden. Da das Gericht nicht ausführte, was als angemessen zu werten ist hat der Gesetzgeber diese Klärung getroffen. Nunmehr gilt die hälftige Teilung der Bewertungsreserven zwischen Versicherungsnehmer uns Versicherer als angemessen. Diese Bewertungsreserven sind von dem Versicherer jährlich neu zu ermitteln und bei Beendigung des Vertrages dem Versicherungsnehmer zur Hälfte zuzuteilen. Zu beachten ist, dass Beendigung des Vertrages auch die Kündigung umfasst. Der Versicherungsnehmer hat also auch im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages Anspruch auf Auszahlung der Bewertungsreserven. Erwähnenswert ist auch, dass an den Versicherungsnehmer mindestens 90 % der Überschüsse aus den Kapitalerträgen auszukehren sind.

Rückkaufswert

Mit der Reform des VVG wurde auch der Rückkaufswert von vorzeitig gekündigten Lebensversicherungsverträgen neu geregelt. Hintergrund war die von den Versicherern geübte Praxis, die Lebensversicherungsverträge im Fall einer frühen vorzeitigen Kündigung mit hohen Stornoabschlägen zu belasten. Dies führte für den Versicherungsnehmer oft zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass er keinen oder nur einen geringen Rückkaufswert erstattet bekam. Dieser Praxis hat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht hat festgelegt, dass der Rückkaufswert mindestens 50 % des sog. ungezillmerten Deckungskapitals betragen muss.

Pfändungsschutz

Eine kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherung wird in erster Linie zur Absicherung im Alter abgeschlossen. Dieser Sicherungsschutz ist aber nur eingeschränkt, weil Gläubiger auf den Versicherungsvertrag unter anderem dann zugreifen können, wenn ein Kapitalwahlrecht vereinbart oder einem Dritten ein Bezugsrecht eingeräumt wurde. Der Gesetzgeber bietet dem Versicherungsnehmer nun die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag in eine Altersrentenversicherung (Rürup-Rente) umzuwandeln. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Rentenzahlung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt, keine Kapitalleistung vorgesehen ist und vertragliche Verfügungsverbote aufweist. Nur in diesen Fällen wird die Lebensversicherung wie Arbeitseinkommen gewertet und kann nur in den Grenzen des § 851c ZPO gepfändet werden.


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Stand: September 2008


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Gericht / Az.: BVerfG 26. Juli 2005; BGH 12 Okt. 2005
Normen: § 851c ZPO, §§ 153, 167, 169 VVG n.F.

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