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Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen - Teil 01 - rechtliche Einordnung von Bearbeitungsgebühren

Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen sind unzulässig

In zahlreichen Verbraucherdarlehensverträgen sind Klauseln enthalten, mit welchen die Banken gegenüber ihren Kunden eine gesonderte Bearbeitungsgebühr, üblicherweise in Höhe von 2 bis 3 Prozent des Nettodarlehensbetrages, abrechnen. Die Banken begründen die Erforderlichkeit der Bearbeitungsgebühren mit der notwendigen Bonitätsprüfung der Darlehensnehmer und dem gesteigerten Beratungsbedürfnis der Kunden.

Sowohl in der Praxis als auch in der Rechtsprechung ist bis dato umstritten, ob diese Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen zulässig sind.

I. Rechtliche Einordnung von Bearbeitungsgebühren

Die Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren hängt davon ab, wie Bearbeitungsgebühren rechtlich einzuordnen sind.

Grundsätzlich ist eine Bearbeitungsgebühr eine laufzeitunabhängige Einmalzahlung, die bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages zu entrichten ist. Sie wird auf den Nettodarlehensbetrag aufgeschlagen und ist somit in der Kreditsumme enthalten.

Die Banken sind der Auffassung, dass ihre Bearbeitungsgebühren Preishauptabreden sind. Das heißt Preisvereinbarungen, die das Ob und den Umfang der hauptvertraglichen Vergütung unmittelbar bestimmen. Wäre dies der Fall, wären die Bearbeitungsgebühren der inhaltlichen Kontrolle der Gerichte entzogen und allein an den allgemeinen zivilrechtlichen Grenzen, insbesondere dem Wucher gemäß § 138 BGB, zu messen.

§ 488 Abs.1 BGB, welcher die Gegenleistung des Darlehensnehmers regelt, sieht als typische Pflicht des Darlehensnehmers nur die Zahlung von Zinsen vor. Der Preis, den der Darlehensnehmer der Bank für die Überlassung des Darlehens zu zahlen hat, ist somit von § 488 Abs. 1 BGB fest geregelt und besteht ausschließlich in der Zahlung von Zinsen. Die Höhe der zu leistenden Zinsen hängt immer von der Laufzeit des Darlehens ab. Eine zeitunabhängige Einmalzahlung wie die Bearbeitungsgebühr steht damit in klarem Widerspruch zu § 488 Abs. 1 BGB. Die Argumentation der Banken, dass Bearbeitungsgebühren Preishauptabreden sind, geht damit fehl.

Bearbeitungsgebühren können auch nicht als Teil der Zinsen umgedeutet werden, denn einmal zu zahlende Bearbeitungsgebühren sind gerade das Gegenteil von einem laufzeitabhängigen Entgelt, wie den geschuldeten Zinsen.

Bearbeitungsgebühr können auch nicht - ähnlich einer Wertermittlungs- und Schätzungsgebühr - von der Bank auf den Kunden umgelegt werden. Denn die Bank sichert durch eine Bonitätsprüfung, für die sie die Bearbeitungsgebühr berechnet, nur ihre eigenen Vermögensinteressen ab. Sie führt die Prüfung im alleinigen oder zumindest überwiegend nur im eigenen Interesse aus, um sicherzugehen, dass der Kunde dazu in der Lage ist, das Darlehen zurück zu bezahlen. Die Bank kann aber beispielsweise die Rückzahlungsfähigkeit ihres Kunden und die Werthaltigkeit von Sicherheiten überprüfen, indem sie sich formularmäßig den Lohn des Darlehensnehmers abtreten lässt und die Werthaltigkeit durch Sichtung der Lohnunterlagen prüft. Vor diesem Hintergrund ist auch der BGH der Auffassung, dass das Erheben von Gebühren für diese Prüfung unzulässig ist (BGH Urt. v. 07.12.2010, Az. XI ZR 3/10).

Mit der Bearbeitungsgebühr können auch keine Kosten umgelegt werden, die durch die Erfüllung gesetzlicher Informations- und Erläuterungspflichten der Bank entstehen. Denn diese Pflichten obliegen alleine der Bank und sind daher nur in ihrem eigenen Interesse zu erfüllen.

Rechtmäßig wären die Bearbeitungsgebühren nur dann, wenn die Banken mit den Bearbeitungsgebühren eine eigenständige Leistung gegenüber dem Verbraucher abrechnen würden. Dazu müsste allerdings eine zum Darlehen zusätzlich angebotene Sonderleistung im Interesse des Kunden erbracht worden sein, was regelmäßig nicht der Fall ist. Denn zum einen wird mit einem Darlehensvertrag kein zusätzlicher Beratungsvertrag abgeschlossen, kraft dessen die Bank weitere Leistungen erbringt, die vom Kunden dann mit der Bearbeitungsgebühr zu entlohnen wäre. Zum anderen spricht schon der Wortlaut „Bearbeitungsgebühr“ dagegen, dass ein Entgelt für einen eigenständigen Beratungsvertrag abgerechnet wird.

Hinzu kommt, dass die Bearbeitungsgebühren für Tätigkeiten entstehen, die gerade nicht im Interesse des Kunden, sondern im alleinigen Interesse der Bank liegen. Die Banken behalten sich ausdrücklich vor, den Darlehensantrag des Kunden erst nach der Bonitätsprüfung anzunehmen. Bei den Bearbeitungsgebühren geht es folglich allein um die Kosten für die Bearbeitung des Antrages des Kunden. Eine Leistung im Interesse des Verbrauchers ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Insbesondere erhalten die Verbraucher im Bereich des Konsumentenkredits gerade keine Beratung und haben auch nicht wie im Anlagebereich die Auswahl zwischen verschiedenen Finanzierungsformen. Der Bank geht es im Rahmen der Prüfung, für die die Bearbeitungsgebühren anfallen, somit allein um die Klärung der Frage, ob die Bank das beantragte Darlehen in der gewünschten Höhe zur Verfügung stellt und zu welchen Konditionen, was gegen einen eigenständigen Beratungsvertrag spricht.

Die Bonitätsprüfung der Bank ist auch wegen § 18 Abs. 2 Satz 1 KWG keine Leistung zugunsten des Verbrauchers, denn die Bank ist hiernach zu der Prüfung verpflichtet.
Die Bonitätsprüfung wird zudem gegenüber dem Verbraucher oft nicht einmal durch die Bank offengelegt, sondern von ihr lediglich der Darlehensantrag des Verbrauchers angenommen.

Die Leistung der Banken, die sie mit den Bearbeitungsgebühren gegenüber den Verbrauchern abrechnen, dient also alleine der internen Überprüfung, ob der Darlehensantrag des Verbrauchers angenommen werden kann sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Eine Leistung zugunsten des Verbrauchers stellt die Prüfung somit nicht dar. Die rechtliche Einordnung der Bearbeitungsgebühren durch die Banken als Preishauptabrede geht damit fehl.

Die Bearbeitungsgebühren sind somit als Preisnebenabreden einzuordnen und unterliegen damit der vollen gerichtlichen Kontrolle der Gerichte nach den Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen.


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

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  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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