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Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - Teil 10 - Aufbau eines Insolvenzplans/Gestaltender Teil/Gruppenbildung

Zweck der Gruppenbildung

Die Pflicht zur Gruppenbildung (§ 222 InsO) soll sicherstellen, dass alle vom Plan betroffenen Personen ausreichend am Verfahren beteiligt werden.
Gleichzeitig bietet Gruppenbildung einen gewissen Schutz davor, dass einzelne Gläubiger durch privatautonome Vereinbarungen einseitig schlechter gestellt werden.
Den Planerstellern ist es nicht erlaubt, „Ungleiches gleich zu behandeln“ .
Gläubiger mit gleichartigen Forderungen müssen auch gleich behandelt werden. Die Gruppenbildung soll diesen Grundsatz mit gewährleisten.
Innerhalb der zwingend zu bildenden Gruppen mit identischer Rechtsstellung können sachgerecht Gruppen mit identischen wirtschaftlichen Interessen gebildet werden. Letzteres ist für einen erfahrenen Berater der Schlüssel zum Abstimmungserfolg eines Insolvenzplans.

Gruppenarten

Beteiligte werden entsprechend ihrer Rechtstellung in Gruppen aufgeteilt:

  • Absonderungsberechtigte (Sofern Plan in ihre Rechte eingreift)
  • Allgemeine Insolvenzgläubiger
  • Nachrangige Insolvenzgläubiger
  • Arbeitnehmer (Nicht zwingend)

Allgemeine Insolvenzgläubiger

Die allgemeinen Insolvenzgläubiger sind die Gruppe mit der größten Bedeutung. Ein Insolvenzplan greift in jedem Fall in ihre Rechte ein. Somit muss der Planersteller eine Gruppe aus ihnen bilden. Gleichzeitig können sie auch die einzige Gruppe bleiben.

Absonderungsberechtigte Gläubiger

Sieht der Insolvenzplan nichts anderes vor, bleiben die Forderungen der absonderungsberechtigten Gläubiger vom Insolvenzplan unberührt. In diesem Fall muss aus ihnen auch keine Gruppe gebildet werden - sie werden in den Insolvenzplan nicht einbezogen.

Wird jedoch durch den Insolvenzplan in Absonderungsrechte eingegriffen, z.B. durch

  • Aufgabe von Absonderungsrechten
  • Aussetzung der Verwertung
  • Verzicht auf aus der Masse zu zahlende Zinsen (§ 169 InsO)
  • Verzicht auf Wertverlustausgleich (§ 172 InsO)
  • Sicherheitentausch

oder andere Maßnahmen, muss eine Gruppe für die absonderungsberechtigten Gläubiger gebildet werden.

Nachrangige Insolvenzgläubiger

Die Forderungen der nachrangigen Insolvenzgläubiger gelten als erlassen, sofern der Plan nichts anderes regelt. Ist im Plan eine abweichende Regelung vorgesehen, muss auch eine Gruppe der nachrangige Insolvenzgläubiger gebildet werden. Mangels einer Planregelung greift die gesetzliche Inhaltsvermutung.

Arbeitnehmer

In einer Insolvenz können sich ganz beträchtliche Lohnansprüche der Arbeitnehmer anhäufen.
Wenn Arbeitnehmer nicht unerhebliche Forderungen haben, soll auch aus ihnen eine weitere Gruppe gebildet werden. Dies ist jedoch nur ein Gebot und keine Pflicht für den Planinitiator.
Eine fehlende Gruppe der Arbeitnehmer macht den Plan nicht unwirksam.

Je nach dem, wann Arbeitnehmerforderungen entstehen, sind Arbeitnehmer entweder Insolvenzgläubiger oder Massegläubiger.
Stammen ihre Ansprüche aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung, sind sie allgemeine Insolvenzgläubiger und fallen auch unter die Forderungen dieser Gruppe.
Stammen ihre Ansprüche dagegen aus der Zeit nach der Insolvenzeröffnung, handelt es sich um Masseschulden.
Diese Forderungen sind von einem Plan nicht betroffen.

Aussonderungsberechtigte Gläubiger (§ 47 InsO) sind gem. § 217 InsO in einem Insolvenzplan grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Sofern ausnahmsweise ein Insolvenzplan die Rechte von zur Aussonderung berechtigten Gläubigern betrifft, ist keine Gruppenbildung vorzunehmen, sondern es ist eine Zustimmung von jedem einzelnen betroffenen aussonderungsberechtigten Gläubiger einzuholen.

Fakultative Gruppenbildung

Der Planinitiator hat die Möglichkeit, aus den Pflichtgruppen weitere Gruppen zu bilden. Hier kann er Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammenfassen.
Diese Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. Bis zu einem gewissen Grad hat der Planvorlegende die Möglichkeit, die Zusammensetzung der Gruppen im Interesse der Zustimmung zum Insolvenzplan zu gestalten. Ein erfahrener Insolvenzberater wird einen konkreten Fall auf die Kriterien hin analysieren, nach denen eine sachgerechte Gestaltung von Gruppen möglich ist, die zugleich Mehrheiten für den Insolvenzplan wahrscheinlicher werden lässt.

Kriterien für eine sachgerechte Aufteilung von Gruppen können unter anderem sein:

  • Rechtliche Stellung
  • Gleichartige wirtschaftliche Interessen
  • Werthaltigkeit der Forderungen
  • Höhe der Forderungen.

Beispiel:
In einem Insolvenzplan wird die Gruppe der Insolvenzgläubiger in die Gruppen der Banken und der Lieferanten aufgeteilt. Abgrenzungskriterium ist dabei die Art von gewährtem Kredit (Geldkredit und Warenkredit).

Die Abgrenzungskriterien sind im Insolvenzplan anzugeben.
Ob das Insolvenzgericht die Gruppenbildung überprüfen darf, ist umstritten. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 231 InsO prüft das Insolvenzgericht nur formale Fragen. Um Risiken zu vermeiden, sollte im konkreten Fall einkalkuliert werden, dass das Insolvenzgericht auch die sachlichen Abgrenzungskriterien der Gruppenbildung überprüft, um zu verhindern, dass unsachliche Abgrenzungen das des Abstimmungsergebnis manipulieren. 

Grundsatz der Gleichbehandlung

Innerhalb der so gebildeten Gruppen sind die Gläubiger jeweils gleich zu behandeln. Ein einzelner Gläubiger darf ohne seine Zustimmung nicht schlechter gestellt werden als andere Mitglieder seiner Gruppe.
Eine Gruppe von Gläubigern darf jedoch sehr wohl schlechter gestellt werden als eine andere Gruppe.
Das Gleichbehandlungsgebot bezieht sich nur auf die Gleichbehandlung innerhalb den jeweiligen Gruppen.

Jedoch kann ein einzelner Gläubiger mit seiner schriftlichen Zustimmung schlechter oder mit schriftlicher Zustimmung aller anderer Gläubiger besser gestellt werden. Die Zustimmung muss in die à Plananlagen aufgenommen werden.

Zwischen den einzelnen Gruppen ist eine Ungleichbehandlung nicht nur möglich, sondern in der Regel auch erforderlich, um eine wirtschaftlich optimale (Sanierungs?)Lösung zu ermöglichen.
Eine solche Ungleichbehandlung beruht auf einer Mehrheitsentscheidung und trägt entscheidend zur Effizienz der Insolvenzabwicklung per Insolvenzplan bei, da wohl nur selten alle Beteiligten einstimmig eine Planlösung unterstützen.

Verbot von Sonderabkommen

Sonderabkommen des Insolvenzverwalters oder des Schuldners mit anderen Beteiligten sind unzulässig. Solche Abkommen verstoßen gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung.
Betroffen ist jedes Sonderabkommen, das im Zusammenhang mit dem Insolvenzplan steht. Dabei reicht es aus, dass es mit Blick auf einen zukünftigen Insolvenzplan getroffen wird. Ein Sonderabkommen muss nicht unbedingt während eines Planverfahren zustande kommen. Die Beteiligten können es auch schon vor dem formellen Verfahren getroffen haben.
Da Sonderabkommen gegen das gesetzliche Verbot des § 226 Abs. 3 InsO verstoßen, sind sie nichtig, d.h., sie werden so behandelt, als hätte es sie nie gegeben.

Der Insolvenzplan ist von dieser Nichtigkeit nicht betroffen. Er kann trotzdem bestätigt und wirksam werden.

Beispiel:
Um einen Gläubiger dazu zu bringen, für einen Insolvenzplan zu stimmen, wird ihm zugesagt, bestimmte Waren des insolventen Unternehmens unter Wert erwerben zu können.
Dieses Abkommen ist nichtig.

Umgekehrt sind Sonderabkommen nur dann nichtig, wenn ein Insolvenzplan rechtswirksam zustande kommt. Insofern mag es im Einzelfall Sinn machen, Sonderabkommen für den Fall zu schließen, dass der Insolvenzplan scheitert.
Es muss jedoch unbedingt sichergestellt werden, dass das Sonderabkommen dann keine Straftat darstellt (Betrug, Bankrottdelikt, Insolvenzdelikt).

Planinhalt

Ziel des Gesetzgebers ist es, den Insolvenzbeteiligten mit dem Insolvenzplan ein flexibles Sanierungsinstrument zur Verfügung zu stellen. Um flexibel zu sein, muss es eine größtmögliche Gestaltungsfreiheit haben. Die Insolvenzordnung gibt bis auf eine Ausnahme (siehe hierzu § 224 InsO) keinen Mindestinhalt, bzw. keine zwingenden Regelungserfordernisse vor. Jeder Insolvenzplan kann andere Regelungen im gestaltenden Teil zum Inhalt haben.
Sie nennt jedoch mögliche Regelungsmöglichkeiten bei denen von den gesetzlichen Verwertungsvorschriften abgewichen werden kann.

  • Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger (§ 223 Abs. 2 InsO)
  • Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 225 Abs. 2 InsO)
  • Haftung des Schuldners (§ 227 Abs. 1 InsO)
  • Überwachung der Planerfüllung (§ 260 Abs. 1 InsO)
  • Zustimmungsbedürftige Geschäfte (§ 263 Satz 1 InsO)
  • Nachrangigkeit bestimmter Forderungen (§ 264 Abs. 1 Satz 1 InsO)
  • Festlegung Kreditrahmen (§ 264 Abs.1 Satz 2 InsO)

In diesen Bereichen kann der Insolvenzplan umfassend von den Vorschriften des Regelinsolvenzverfahren abweichen.
Betrifft der Plan jedoch einen dieser Bereiche so muss dieser Eingriff auch im gestaltenden Teil des Insolvenzplans angegeben sein.

Pflichtinhalt des § 224 InsO:

Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger

Als einziger Pflichtinhalt des gestaltenden Teils bestimmt § 224 InsO Eingriffe in die Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger.
Haben Beteiligte den Status von nachrangigen Insolvenzgläubigern, so muss der darstellende Teil auf jeden Fall enthalten wie in ihre Rechte eingegriffen werden soll.

Inhaltsvermutungen

Sofern der Plan zu bestimmten Bereichen keine Regelungen enthält, gibt es Inhaltsvermutungen. Das bedeutet mangels einer Regelung im Plan gelten diese gesetzlichen Vermutungen:

  • Rechte von absonderungsberechtigten Gläubigern werden vom Plan nicht berührt
  • Forderungen von nachrangigen Insolvenzgläubigern gelten als erlassen
  • Mit Erfüllung des Plans wird der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit

Dies gilt nur, soweit im Insolvenzplan nicht anderes vorgesehen ist. Den Beteiligten können diese Bereiche abweichend regeln.

Beispiel 1:
Schuldner Schulz legt den Gläubigern einen Sanierungsplan vor. Dieser sieht unter anderem vor, dass die allgemeinen Insolvenzgläubiger ihre Forderungen für 1 Jahr stunden. Über die Forderungen der absonderungsberechtigten Gläubiger enthält der Insolvenzplan keine Regelung.
Somit gilt die gesetzliche Inhaltsvermutung: Die Forderungen der absonderungsberechtigten Gläubiger bleiben vom Insolvenzplan unberührt.

Beispiel 2:
Schuldner Pleid legt einen Sanierungsplan vor. Dieser sieht unter anderem vor, dass die allgemeinen Insolvenzgläubiger ihre Forderungen für 1 Jahr stunden. Absonderungsberechtigte Gläubiger sollen ihre Forderungen nur für ein halbes Jahr stunden.
Da der Insolvenzplan eine Regelung enthält, gilt die obige Inhaltsvermutung hier nicht.

Stellung des Schuldners, 247 InsO

Sofern ein Insolvenzplan den Schuldner schlechter stellt, als er bei gesetzlicher Insolvenz ohne den Insolvenzplan stehen würde, erfordert dies die Zustimmung des Schuldners zum Insolvenzplan.

Ohne ausdrückliche Regelungen unterliegt der Schuldner außerdem nicht den Obliegenheitspflichten nach §§ 295, 296 InsO, die er im gesetzlichen Insolvenzverfahren zu erfüllen hätte, um Restschuldbefreiung zu erlangen. Ebenso sind die Restschuldbefreiungsversagungsgründe des § 290 InsO nicht anwendbar.
Sofern die Gläubiger dem Schuldner die Einhaltung der Obliegenheiten auferlegen und ihm bei Verstößen hiergegen die Restschuldbefreiung versagen können wollen, muss dies im Insolvenzplan ausdrücklich festgehalten werden.

Dies liegt daran, dass ein Insolvenzplan einen (gerichtlich bestätigten) Vergleich darstellt. Sind die Bedingungen des Insolvenzplans erfüllt – und nur dann – entfallen die verbleibenden Verbindlichkeiten und der Schuldner ist von seinen Schulden befreit.

Erhalten nur einzelne Gläubiger die vollständige im Insolvenzplan vorgesehene Befriedigung, so wird der Schuldner lediglich von den weiteren Verbindlichkeiten dieser (plangerecht befriedigten) Gläubiger befreit, nicht jedoch von den Verbindlichkeiten gegenüber derjenigen Gläubigern, die nur einen Teil der im Insolvenzplan vorgesehenen Befriedigung erhalten haben.
Schuldner werden daher ein Interesse daran haben, dass die Gläubiger, bei denen sie die größten Restschulden haben, zuerst und am sichersten befriedigt werden.

Sachenrechtliche Verhältnisse

Ein Insolvenzplan kann nicht nur auf schuldrechtlicher sondern auch auf Ebene der sachenrechtlichen Verhältnisse in Rechte Beteiligter eingreifen.
So können sich durch den Insolvenzplan Rechte an Gegenständen ändern. Damit diese sachenrechtlichen Verhältnisse wirksam werden, müssen die Betroffenen Willenserklärungen abgeben. Diese Erklärungen können in den gestaltenden Teil mit aufgenommen werden.
Mit der Bestätigung des Plans gelten diese Erklärungen dann als abgegeben. Grundstücksgeschäfte benötigen aufgrund der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans keine notariellen Beurkundung.
Zu beachten ist, dass die zur Übereignung oder Übertragung notwendigen tatsächlichen Rechtshandlungen nicht ersetzt werden können. Sie müssen tatsächlich durchgeführt werden.


Beispiel:
Gläubiger A ist an einer Sanierungslösung für den insolventen Betrieb des B interessiert, um ihn nicht als bedeutenden Abnehmer zu verlieren. Er will ihm deswegen ein paar gebrauchte Fahrzeuge aus seinem Fuhrpark günstig überlassen. B ist damit einverstanden. Zu einer Übereignung sind zwei Willenserklärungen notwendig. Beide geben diese Erklärungen ab und sie werden in den darstellenden Teil aufgenommen. Sie gelten mit Bestätigung des Plans als abgegeben. Zu einer vollständigen Übereignung bedarf es jedoch auch der Übergabe der Kaufsache. Diese tatsächliche Rechtshandlung kann nicht durch den Insolvenzplan ersetzt werden, sondern die Fahrzeuge müssen tatsächlich übereignet werden.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz" von Harald Brennecke und Philip Würfel, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-06-9.

 


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 29.01.2007


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 


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