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Die Entschädigungsleistung des Kaskoversicherers bei Zerstörung und Verlust des Fahrzeuges, Teil 1

1. Wiederbeschaffungswert

Wir bei einem Unfall das Fahrzeug zerstört oder durch einen Diebstahl entwendet ersetzt der Kaskoversicherer in der Regel den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Schadensereignisses. Leistungsgrenze ist nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kaskoversicherer allein dieser Wert. Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den der Versicherungsnehmer für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges aufwenden muss. Dieser wird in der Regel von einem Sachverständigen ermittelt. Bei der Regulierung ist auch auf die individuellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers abzustellen. So sind etwa Preisnachlässe zu berücksichtigen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und ob der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. In Abzug zu bringen ist auch ein vereinbarter Selbstbehalt. § 13 Abs. 4 AKB schreibt auch vor, dass ein Abzug bei der Entschädigung in Höhe von 10 % vorzunehmen ist, wenn das Fahrzeug nicht mit einer vom Kaskoversicherer anerkannten Wegfahrsperre ausgestattet ist.


2. Neupreisentschädigung

In älteren Versicherungsbedingungen war eine Regelung enthalten, wonach der Kaskoversicherer bei Schäden in den ersten zwei Jahren nach Erstzulassung bei Zerstörung oder Verlust des Pkw den Neupreis ersetzen musste. Voraussetzung war, dass sich das Fahrzeug am Tage des Schadenereignisses im Eigentum dessen befand, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kfz-Händler erworben hatte. Weiter müsste der Versicherungsnehmer die Neupreisentschädigung für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges verwenden.

Diese verbraucherfreundliche Regelung wurde von einigen Versicherungsnehmern zum Anlass genommen, Versicherungsfälle vorzutäuschen. Die Neupreisregelung verschwand damit für eine gewisse Zeit aus den Versicherungsbedingungen der Kaskoversicherer.

In jüngster Zeit haben einige Kaskoversicherer die Neupreisentschädigungsklausel in modifizierter Form wieder in das Programm mit aufgenommen. Danach wird eine Neupreisentschädigung in den ersten sechs Monaten nach der Erstzulassung gewährt. In vielen Bedingungen ist auch die Regelung zu finden, dass der Neupreis erstattet wird, wenn die Reparaturkosten 80 % des Neupreises erreichen oder übersteigen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2008


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Normen: § 13 Abs. 4 AKB

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