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Einführung in das Recht der Lebensversicherung



Einführung in das Recht der Lebensversicherung

Die Rechtsgrundlagen für die Lebensversicherung sind nicht einheitlich geregelt. Rechtsgrundlagen finden sich in den §§ 159 – 178 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), in den §§ 330 – 332 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und in erster Linie in den Allgemeinen Bedingungen der Lebensversicherung (ALB).

Durch den Abschluss einer Lebensversicherung verfolgt der Versicherungsnehmer regelmäßig zwei Ziele. Zum einen dient sie der privaten Altersvorsorge und zum anderen dient sie im Falle eines vorzeitigen Todes der Absicherung von Hinterbliebenen.

Die vertraglichen Hauptpflichten eines Lebensversicherungsvertrages gestalten sich nach § 1 VVG derart, dass der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet ist, die vereinbarten Prämien zu zahlen und der Versicherer im Falle des Versicherungsfalls dazu verpflichtet ist, die vereinbarte Versicherungssumme als Kapital oder Rente auszuzahlen.

Eine Lebensversicherung kann auch auf das Leben eines anderen genommen werden. Um aber das Spiel mit dem Leben eines anderen zu verhindern, ist vor Vertragsschluss zwingend die schriftliche Einwilligung der versicherten Person einzuholen. Wird dieses Formerfordernis nicht beachtet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine nachträgliche Genehmigung nicht möglich.

Für die Praxis am bedeutendsten sind die sog. Risikolebensversicherungen und die Kapitallebensversicherungen.

Der Zweck der Risikolebensversicherung besteht in erster Linie darin, die Familienmitglieder im Falle eines vorzeitigen Todes des sog. Haupternährers abzusichern. Stirbt der Versicherungsnehmer nicht vor dem vertraglich vereinbarten Ablauftermin, besteht dagegen keine Leistungspflicht des Versicherers.

Die kapitalbildende Lebensversicherung ist dagegen eine sog. gemischte Versicherung. Die Leistungspflicht besteht zum einen bei einem vorzeitigen Tod des Versicherungsnehmers und zum anderen bei Erleben des vertraglich festgelegten Ablauftermins. Zu der kapitalbildenden Lebensversicherung gehören aber auch die sog. Rentenversicherungen. Mit Ablauf der Vertragsdauer erhält der Versicherungsnehmer eine lebenslange Rente. Aufgrund der immer größer werdenden Bedeutung der privaten Altervorsorge bieten moderne Versicherungsprodukte den Versicherungsnehmern nach Vertragsablauf ein Wahlrecht zwischen einer einmaligen Auszahlung oder eine Rentenzahlung. Da das Steuerprivileg für Kapitalversicherung zum 01.01.2005 weggefallen ist, dürften Rentenversicherungen in der Zukunft an Bedeutung zunehmen.

Auf dem Versicherungsmarkt gibt es aber noch zahlreiche andere, weniger Bedeutsame Versicherungsprodukte. Hierzu zählt zum einen die Sterbegeldversicherung. Sie hat allein den Zweck, die Beerdigungskosten des Versicherungsnehmers zu decken. Erwähnenswert ist auch noch die sog. Dread-Disease-Versicherung. Die Versicherung übernimmt die Kosten in den Fällen, in denen bei dem Versicherungsnehmer schwere Erkrankungen auftreten.

Mit der Lebensversicherung können aber auch sog. Zusatzversicherungen abgeschlossen werden. Sinnvoll ist hierbei eine Kombination aus einer Lebensversicherung und einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Pflegerentenversicherung.






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Stand: November 2006


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Normen: §§ 159 - 178 VVG, §§ 330 - 332 BGB, §§ 1 ff. ALB

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