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Entwurf Jahressteuergesetz 2007: Weitere Steueränderungen in Sicht

Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2007 umfasst eine Vielzahl von Anpassungen an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und an das EU-Recht sowie redaktionelle Änderungen. Nachfolgend werden wichtige Neuregelungen dieses im Allgemeinen als "Omnibus-Gesetz" bezeichneten Vorhabens abgebildet:

  • Es soll gewährleistet werden, dass auf Bezüge eines Gesellschafters auch dann das Halbeinkünfteverfahren angewendet werden kann, wenn auf Gesellschaftsebene erst im Nachhinein eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt wird. Dies ist bislang bei bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden der Gesellschafter nicht mehr möglich. So unterliegen bisher beispielsweise unangemessene Arbeitslöhne oder Darlehnszinsen nicht dem Halbeinkünfteverfahren und werden voll erfasst, auch wenn die Kapitalgesellschaft, z.B. die GmbH, diese Aufwendungen nicht mehr Einkommen mindernd berücksichtigen durfte.
  • Auch umgekehrt soll die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens beim Anteilseigner künftig von der Voraussetzung abhängig sein, dass die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der leistenden Kapitalgesellschaft das Einkommen nicht gemindert hat. Eine hälftige Besteuerung beim Anteilseigner ohne vorhergehende Besteuerung des ausgeschütteten Gewinns auf der Ebene der Kapitalgesellschaft soll damit ausgeschlossen werden. Es ist geplant, dass die Maßnahmen für zugeflossene Einnahmen ab dem Tag der Gesetzesverkündung gelten sollen.
  • Der Anbieterkreis für die Rürup-Rente soll neben den Versicherungen um die Institute erweitert werden, die auch Riester-Produkte vertreiben dürfen. Als Anbieter sollen danach auch Fondsgesellschaften und Banken mit Sparplänen in Betracht kommen, die zertifizierte private Altersvorsorgeprodukte vertreiben. Dies soll ab 2006 gelten.
  • Es soll nun gesetzlich klargestellt werden, dass ein der Höhe nach übliches Disagio (Fußnote) sofort dem Werbungskostenabzug unterliegt. Dies ist bislang nur im Erlassweg geregelt. Danach ist ein Abschlag bis zu fünf Prozent der Kreditsumme bei mindestens fünfjähriger Laufzeit sofort berücksichtigungsfähig. Darüber hinausgehende prozentuale Beträge sind zeitanteilig anzusetzen.
  • Die auf Auslandsdividenden entfallende Quellensteuer soll ab 2007 nur noch zur Hälfte - wie Werbungskosten - abgezogen werden können. Bislang ist dies in voller Höhe möglich und zwar selbst in den Fällen, in denen die entsprechenden Einnahmen nur zur Hälfte der Steuer unterliegen.
  • In der Lohnsteueranmeldung sollen einbehaltene und pauschal übernommene Lohnsteuersummen zukünftig getrennt angegeben werden.
  • Die Finanzbehörde soll bei Banken überprüfen dürfen, ob diese die Jahresbescheinigungen korrekt ausstellen.
  • Auf Rechnungen soll verpflichtend der Tag von Lieferung oder Leistung anzugeben sein, selbst wenn dieser mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt. Darauf soll nur bei Anzahlungen verzichtet werden können, wenn der Termin noch nicht bekannt ist.
  • Das bisherige Abzugsverbot für die Vorsteuer auf Umzugskosten für einen Wohnungswechsel soll entfallen. Mit Verweis auf die 6. EG-Richtlinie gilt dies sogar ab sofort in allen offenen Fällen. Bislang galt der Ausschluss des Vorsteuerabzugs unabhängig davon, ob unternehmerische Gründe - wie z.B. anlässlich einer Betriebsverlagerung - für den Privatumzug des Unternehmers bestanden.
  • Das Vorabverständigungsverfahren zur Erteilung der Vorabzusage zu Verrechnungspreisen soll gebührenpflichtig werden.
  • Bei der Entrichtung der Steuern per Scheck soll es zu vorgezogenen Fristen kommen. Als gesetzlicher Zahltag soll danach der dritte Tag nach Einreichung gelten. Auf den Einlösetermin soll es nicht mehr ankommen.
  • Hedge-Fonds sollen von der Pflicht zum Ausweis des Zwischengewinns befreit werden.
  • Bei thesaurierenden Auslandsfonds soll es zu einer Erleichterung kommen: Der Zinsabschlag soll auch im Erb- und Schenkungsfall erst ab dem Erwerb und nicht generell auf ab 1993 als zugeflossen geltende Erträge berechnet werden

(Fußnote).


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
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Telefon: 0221-165377-85

 


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