Logo Brennecke & FASP Group

Erbschaft und Schenkungssteuer

Der Staat beteiligt sich durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer am Nachlass. Was innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Ableben unter Lebenden verschenkt wurde oder jemand von Todes wegen erworben hat, wird besteuert.

Dies sollte vom Erblasser bei seiner Nachlassplanung bedacht werden. Denn umgekehrt bedeutet dies: Was der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt, wird dann nicht versteuert (und nicht beim Pflichtteil berücksichtigt), wenn er danach noch 10 Jahre lebt.

Die Höhe der Steuer richtet sich nur bedingt nach dem Wert des Nachlasses. Besteuert wird nicht der Nachlass, sondern der Vermögenszuwachs des Begünstigten. Infolgedessen sind die vom Erben zu begleichenden Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

Der Vermögenszuwachs wird nach den Vorschriften des sog. Bewertungsgesetzes ermittelt. So werden beispielsweise bei der Vererbung eines Betriebes oder von Gesellschaftsanteilen nicht die Buchwerte der Handelsbilanz oder Steuerbilanz bzw. der Nennwert des zum Nachlass gehörenden Kapitalkontos herangezogen, sondern es wird der Verkehrswert zugrunde gelegt. Bei Wertpapieren wird der am Todestag niedrigste notierte Kurs angesetzt.

Die Höhe des Vermögenszuwachses ist aber nur eines der Faktoren für die Bemessung der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Ein weiterer Faktor stellt die Steuerklasse, die der Betroffene angehört, dar.

Zur Steuerklasse I zählen der Ehegatte, die Kinder, Stiefkinder und deren Abkömmlinge, sowie die Eltern und Großeltern. Handelt es sich um eine Schenkung unter Lebenden, zählen die Eltern und Großeltern zur Steuerklasse II, genauso wie die Geschwister und ihre Kinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte. Alle Übrigen fallen in die Steuerklasse III.

Die Steuerschuld wird des weiteren durch die Freibeträge, die den Steuerpflichtigen der verschiedenen Steuerklassen zugebilligt werden, reduziert. Zusätzlich erhält der überlebende Ehepartner, als auch die Kinder in den meisten Fällen einen besonderen Versorgungsfreibetrag.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist entweder vom Schenkenden oder vom Beschenkten zu erbringen.

Wichtig: Auch Versicherungssummen - die nicht in den Nachlass fallen - die an Bezugsberechtigte gezahlt werden, unterfallen als freigebige Zuwendungen den Regeln des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: März 2005


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosErbrechtErbschaftssteuer
RechtsinfosSteuerrechtErbschaftssteuer
RechtsinfosSteuerrechtGesellschaftsbesteuerung
RechtsinfosErbrechtErbeinsetzung-Testament
RechtsinfosErbrechtErbe-NachlassErbschaftssteuer
RechtsinfosSteuerrechtBilanzierung
RechtsinfosSteuerrechtBewertungsgesetz
RechtsinfosFamilienrecht