Erbschaft und Schenkungssteuer
Der Staat beteiligt sich durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer am Nachlass. Was innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Ableben unter Lebenden verschenkt wurde oder jemand von Todes wegen erworben hat, wird besteuert.
Dies sollte vom Erblasser bei seiner Nachlassplanung bedacht werden. Denn umgekehrt bedeutet dies: Was der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt, wird dann nicht versteuert (und nicht beim Pflichtteil berücksichtigt), wenn er danach noch 10 Jahre lebt.
Die Höhe der Steuer richtet sich nur bedingt nach dem Wert des Nachlasses. Besteuert wird nicht der Nachlass, sondern der Vermögenszuwachs des Begünstigten. Infolgedessen sind die vom Erben zu begleichenden Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
Der Vermögenszuwachs wird nach den Vorschriften des sog. Bewertungsgesetzes ermittelt. So werden beispielsweise bei der Vererbung eines Betriebes oder von Gesellschaftsanteilen nicht die Buchwerte der Handelsbilanz oder Steuerbilanz bzw. der Nennwert des zum Nachlass gehörenden Kapitalkontos herangezogen, sondern es wird der Verkehrswert zugrunde gelegt. Bei Wertpapieren wird der am Todestag niedrigste notierte Kurs angesetzt.
Die Höhe des Vermögenszuwachses ist aber nur eines der Faktoren für die Bemessung der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Ein weiterer Faktor stellt die Steuerklasse, die der Betroffene angehört, dar.
Zur Steuerklasse I zählen der Ehegatte, die Kinder, Stiefkinder und deren Abkömmlinge, sowie die Eltern und Großeltern. Handelt es sich um eine Schenkung unter Lebenden, zählen die Eltern und Großeltern zur Steuerklasse II, genauso wie die Geschwister und ihre Kinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte. Alle Übrigen fallen in die Steuerklasse III.
Die Steuerschuld wird des weiteren durch die Freibeträge, die den Steuerpflichtigen der verschiedenen Steuerklassen zugebilligt werden, reduziert. Zusätzlich erhält der überlebende Ehepartner, als auch die Kinder in den meisten Fällen einen besonderen Versorgungsfreibetrag.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist entweder vom Schenkenden oder vom Beschenkten zu erbringen.
Wichtig: Auch Versicherungssummen - die nicht in den Nachlass fallen - die an Bezugsberechtigte gezahlt werden, unterfallen als freigebige Zuwendungen den Regeln des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: März 2005
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Erbrecht/ ErbschaftssteuerRechtsinfos/ Steuerrecht/ Erbschaftssteuer
Rechtsinfos/ Steuerrecht/ Gesellschaftsbesteuerung
Rechtsinfos/ Erbrecht/ Erbeinsetzung-Testament
Rechtsinfos/ Erbrecht/ Erbe-Nachlass/ Erbschaftssteuer
Rechtsinfos/ Steuerrecht/ Bilanzierung
Rechtsinfos/ Steuerrecht/ Bewertungsgesetz
Rechtsinfos/ Familienrecht