Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 01 - Einführung
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Vorwort
Ein Autounfall, eine schwere Krankheit, eine Behinderung und dadurch arbeitsunfähig - so etwa stellen sich viele Menschen ihr persönliches Schreckensszenario vor. Doch für einige wird eben dieses Schreckensszenario zur Wirklichkeit. Durch ein plötzliches oder auch schleichendes Ereignis werden Betroffene aus dem Berufsleben gerissen und sind nicht mehr in der Lage, selbstständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Wie geht es dann weiter?
Das deutsche Netz aus Sozialversicherungen sichert solche Notlagen für Arbeitnehmer und seit 2001 auch für Selbstständige ab. Im Falle einer Erwerbsminderung ergeben sich zahlreiche Ansprüche an die Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, die den Betroffenen vor finanzieller Not schützen sollen. Bleibt die berufliche Leistungsfähigkeit längerfristig gemindert, greifen die Renten wegen Erwerbsminderung, die bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden können.
Die Renten wegen Erwerbsminderung sollen den Schwerpunkt dieses Leitfadens darstellen. Betroffene und Interessierte finden hier die wichtigsten Informationen zu Voraussetzungen, Antrag und Bezug sowie hilfreiche Tipps, um ihr Recht möglichst effektiv durchsetzen zu können.
1. Allgemeine Voraussetzungen
1.1 Überblick
Die Renten wegen Erwerbsminderung sind nach § 43 SGB VI für Betroffene vorgesehen, die erwerbsgemindert sind und die Regelarbeitsgrenze noch nicht erreicht haben. Wer bereits das reguläre Rentenalter erreicht hat, braucht keine Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Hier greift die normale Altersrente.
Als teilweise erwerbsgemindert gilt eine Person, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, wegen Krankheit oder Behinderung, nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Voll erwerbsgemindert ist eine Person, die unter den genannten Bedingungen nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Der erlernte oder zuletzt ausgeübte Beruf spielt dabei keine Rolle.
Beispiel
Der gelernte Maurer M ist seit 10 Jahren in einem mittelständischen Bauunternehmen beschäftigt, als er einen Bandscheibenvorfall erleidet. Eine mehrwöchige Rehabilitation kann seine Schmerzen erheblich lindern, als Maurer kann er jedoch aufgrund der irreversiblen Schädigung seiner Wirbelsäule nicht mehr arbeiten. Der Chef des Bauunternehmens B bietet M daraufhin eine Stelle im Büro an. Diese kann M trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ausüben. M gilt somit nicht als erwerbsgemindert, da er in einem anderen Beruf in Vollzeit arbeiten kann.
Diese Regelung gilt jedoch nicht für Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind. Diese Personengruppe kann eine Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beantragen, wenn der gelernte oder ein anderer, gleichwertiger Beruf, nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausgeübt werden kann.
Die Rente wegen Erwerbsminderung greift nur dann, wenn Betroffene trotz medizinischer und beruflicher Rehabilitation nicht im Stande sind, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Es gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Der Rentenversicherungsträger wird also grundsätzlich bei Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente überprüfen, ob Möglichkeiten bestehen, die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen wiederherzustellen oder zumindest zu steigern. [1] Zudem sollte der Betroffene noch vor der Antragstellung auf eine Rente wegen Erwerbsminderung eventuelle Ansprüche gegen die Unfallversicherung abklären. Diese haben nach Maßgabe des § 93 SGB VI nämlich Vorrang vor Ansprüchen aus der Rentenversicherung.
Weitere Voraussetzungen für einen Anspruch auf EM-Rente sind die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und das Vorliegen der besonderen, versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
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Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: Dezember 2013
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