Fristeinhaltungen bei Feststellung der Invalidität bei Unfallversicherungen
Neben der Berufsunfähigkeitsversicherung gehört die Unfallversicherung zu einer der wichtigsten Versicherung die ein Bundesbürger zur Absicherung seiner Existenz und die seiner Familie in seinem Portfolio haben sollte. Tritt ein Unfall im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen ein muss der Versicherungsnehmer Fristen beachten die er unbedingt einzuhalten hat. Es handelt sich hierbei um Ausschlussfristen. Werden die Fristen nicht eingehalten kann sich der Versicherer trotz vorliegen eines Versicherungsfalles auf Leistungsfreiheit berufen.
Sollen Ansprüche wegen Invalidität geltend gemacht werden gilt folgendes: Invalidität muss bedingungsgemäß binnen eines Jahres nach dem Unfallereignis eingetreten und innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt worden sein. Diese strenge Fristenregelung dient dem Interesse des Versicherers an der zeitnahem Klärung der Einstandspflicht. Versäumt der Versicherungsnehmer ohne Verschulden diese Fristen besteht Leistungsfreiheit des Versicherers, unabhängig davon ob Invalidität tatsächlich eingetreten ist.
In der anwaltlichen Praxis stellt sich regelmäßig das Problem, welche inhaltlichen Anforderung an die ärztliche Feststellung der Invalidität zu stellen sind. Grundsätzlich sind an die Feststellung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. So muss aus der ärztlichen Bescheinigung nicht der Grad der Invalidität hervorgehen. Die Feststellung der Unfallbedingtheit des Dauerschadens muss auch nicht richtig sein und auch nicht fristgerecht beim Versicherer zugehen. Es genügt schon, wenn die Feststellung fristgerecht getroffen wurde. Inhaltlich muss aus der ärztlichen Bescheinigung hervorgehen, dass ein Dauerschaden vorliegt der die Arbeitsfähigkeit des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person dauerhaft beeinträchtigt. Nur eine solche Bescheinigung wird den berechtigten Interessen des Versicherers gerecht, so dass dieser die Leistungspflicht klären kann.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Nov. 2009
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Versicherungsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt ihre Mandanten insbesondere bei allen Fragen um Allgemeine Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsvertragsrecht, Fragen zur Begründung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen, dem Recht der Versicherungsaufsicht unabhängig vom Versicherungstyp.
Sie berät und vertritt bei der Prüfung von Lebensversicherungsverträgen und Beraterhaftungsfällen in der Versicherungsvermittlung. Daneben berat Rechtsanwältin Dibbelt im Krankenversicherungsrecht und vertritt ihre Mandanten in gerichtlichen Verfahren.
Das besondere Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Versicherungsrecht/ KrankenversicherungRechtsinfos/ Versicherungsrecht/ Berufsunfähigkeitsversicherung
Rechtsinfos/ Versicherungsrecht/ Lebensversicherung
Rechtsinfos/ Versicherungsrecht/ Unfallversicherung