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Gefahren beim Verkauf von Lebensversicherungen auf dem Zweitmarkt – Teil 02

Kunden von Lebensversicherungen sollten aber nicht nur wegen dieser Gebühren wachsam sein, wenn sie ihre Versicherungen auf dem Zweitmarkt verkaufen.

Dort droht auch die Gefahr von unseriösen Versicherungs-Ankäufern, die die Verträge nicht fortführen, sondern kündigen. Den Kunden wird versprochen, dass das erlöste Geld angelegt wird und die Kunden an der Rendite beteiligt werden, oder dass das erlöste Geld in verzinsten Raten an die Kunden zurückbezahlt wird. Für den Kunden entfällt dann aber zum einen der Versicherungsschutz, sodass im Todesfall die Familie nicht mehr geschützt ist. Zum anderen können aber auch vielfach die Rendite- und Ratenrückzahlungsversprechungen gar nicht eingehalten werden, weil so hohe Renditen von den Ankäufern nicht erwirtschaftet werden und auch hier werden vielfach wiederum Gebühren durch die Ankäufer erhoben. Der Kunde ist somit erhöhten Risiken ausgesetzt.
Einigen Anbieter wurde mittlerweile sogar von der Bundesfinanzaufsicht das Geschäft untersagt und aufgegeben, die Rückkaufswerte der durch die Anbieter gekündigten Versicherungen an die Kunden zurückzuzahlen. Für viele Anbieter führt die so entstehende Rückzahlungspflicht hoher und zahlreicher Beträge zwangsläufig in die Insolvenz, sodass am Ende die Kunden einen Großteil des Geldes nicht wiedererlangen.

Kunden von Lebensversicherungen sollten daher vor dem Verkauf ihrer Lebensversicherung auf dem Zweitmarkt auch an andere Möglichkeiten denken und sich dahingehend von einem fachkundigen Anwalt hinsichtlich der günstigsten Lösung beraten lassen.
Das gilt insbesondere deshalb, weil es viele Möglichkeiten gibt, bei denen der Lebensversicherungsvertrag bis zum Ende laufen kann, ohne dass dies den Kunden finanziell allzu stark belastet und ohne dass er die Risiken des Verkaufs auf dem Zweitmarkt eingehen muss. So können die Kunden bei akuter Geldknappheit die Lebensversicherung beitragsfrei stellen oder eine Vertragspause vereinbaren. Die meisten Versicherer ermöglichen außerdem auch sogenannte Policedarlehen. Das sind Darlehen, bei denen der Rückkaufswert, den der Kunde am Ende des Versicherungsvertrages erhalten wird, als Sicherheit für die Darlehenssumme genutzt wird. Diese Darlehen sind oft mit niedrigen Zinsen verbunden und erfolgen zumeist ohne Bonitätsprüfungen oder Schufa-Einträgen.

Lebensversicherungs-Kunden, die sich trotz der Risiken und der bestehenden Alternativen für einen Verkauf ihrer Versicherung auf dem Zweitmarkt entscheiden, ist dringend zu raten, sich vor einem Verkauf beraten zu lassen. Vor allem die Frage, zu welchen Konditionen und Bedingungen der Verkauf geschehen soll, insbesondere mit Hinblick auf die Auszahlung des Rückkaufswertes im Falle der Kündigung, muss geprüft werden.

Insgesamt sollten sich Kunden von Lebensversicherungen, die Schwierigkeiten haben, die Raten zu zahlen oder das Geld anderweitig verwenden wollen, anwaltlich beraten und ihren Lebensversicherungsvertrag prüfen lassen. So kann die günstigste Möglichkeit für den Kunden erörtert und Gefahren durch den Verkauf auf dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen vermieden werden.


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

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  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 


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