Gesetzgebung: Geplante Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2003
Die Bundesregierung hat inzwischen den "Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Fußnote)" vorgelegt. Danach werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Arbeitslosenversicherung und in der Knappschaft 2003 voraussichtlich wie folgt aussehen:
Alte Bundesländer | Neue Bundesländer | |||
---|---|---|---|---|
Jährlich | monatlich | jährlich | monatlich | |
gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitsförderung | 61 200 Euro | 5 100 Euro | 51 000 Euro | 4 250 Euro |
knappschaftliche Rentenversicherung | 75 000 Euro | 6 250 Euro | 63 000 Euro | 5 250 Euro |
gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung | 41 400 Euro | 3 450 Euro | 41 400 Euro | 3 450 Euro |
Die für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auf 75 v.H. der für die gesetzliche Rentenversicherung neu festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze angehoben und beträgt daher im Jahre 2003 im gesamten Bundesgebiet jährlich 45 900 Euro bzw. monatlich 3 825 Euro (Fußnote). Die am 31.12.02 bereits wegen Überschreitens der im Jahre 2002 geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreien Beschäftigten, die an diesem Tage bereits in der privaten Krankenversicherung sind, werden auf Grund der neuen Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht krankenversicherungspflichtig. Sie können daher weiterhin in der privaten Krankenversicherung versichert bleiben.
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Stand: Dezember 2002
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