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Grundsätzliches zur Auslandsreisekrankenversicherung

Grundsätzliches zur Auslandsreisekrankenversicherung

Die Auslandsreisekrankenversicherung sieht Leistungen des Versicherers während des Auslandsaufenthaltes vor. Für privat Versicherte stellt die Auslandsreisekrankenversicherung eine sinnvolle Ergänzung dar, da bei Vorliegen der Voraussetzungen der Rücktransport gewährleistet ist. Für gesetzlich versicherte ist der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung ebenfalls sinnvoll, da zum einen nach § 16 Sozialgesetzbuch V (Fußnote) der Anspruch auf Leistung ruht, solange der Versicherte sich im Ausland aufhält, und zum anderen nach § 60 Abs. 4 SGB V die Kosten für einen Rücktransport nicht übernommen werden.

Da Auslandsreisekrankenversicherungen grundsätzlich befristet sind erfolgt vor Vertragsschluss auch keine Beratung und keine Gesundheitsprüfung. Hieraus erklärt sich auch, dass die Versicherung nur auf unvorhersehbare akute Erkrankungen und unvorhersehbare Verschlimmerungen mit Lebensgefahr beschränkt ist. Hinzu kommt, dass sich der Versicherungsschutz nur auf vorübergehende Auslandsaufenthalte bezieht.

Die Versicherungsleistung umfasst Aufwendungen für Heilbehandlungen und sonstige vereinbarte Leistungen. Hierunter fallen regelmäßig im Falle des Todes des Versicherungsnehmers die Kosten für die Überführung und im Falle der Erkrankung die Kosten für den medizinisch sinnvollen Rücktransport.

Eine akute Erkrankung ist dann unvorhergesehen eingetreten, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Erkrankung nicht vorhergesehen hat und ihn ohne Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch nicht vorhersehen konnte. Dass der Versicherungsnehmer bereits vor Vertragsschluss Beschwerden hatte, beweist nach allgemeiner Auffassung noch nicht, dass er mit den eingetretenen Komplikationen hätte rechnen müssen. Waren dem Versicherungsnehmer die Beschwerden vor Reiseantritt bekannt und werden sie während der Urlaubsreise akut, besteht nur Anspruch auf Erstattung für die akuten Behandlungskosten.

Wegen der erheblichen Kosten spielen in der Auslandsreisekrankenversicherung die Kosten des Rücktransportes eine erhebliche Rolle. Dabei erstattet der Versicherer im Falle der Eintrittspflicht die Kosten des Rücktransportes an den vor Beginn des Versicherungsvertrages bestehenden ständigen Wohnsitz. Eine Eintrittspflicht ist gegeben, wenn eine Gefahr für Leib oder Leben besteht und eine ausreichende Versorgung am Unfallort nicht gewährleistet ist und der Rücktransport ärztlich angeordnet wurde.


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Stand: Januar 2007


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Normen: §§ 16, 60 Abs. 2 SGB V

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