Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 06 – Operating-Leasing
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
5.3. Operating-Leasing
Das Operating-Leasing ist eine Leasingform, die vor allem in Bereichen eingesetzt wird, die sich besonders schnell entwickeln. Hierdurch kann der Leasingnehmer kurzfristig auf die neuesten Güter zugreifen, ohne diese erwerben zu müssen. Aufgrund der Kurzlebigkeit des Leasingguts oder zur Überwindung von Engpässen ist ein Erwerb aus wirtschaftlicher Sicht des Leasingnehmers nicht erforderlich.
Beispiel:
Grafikdesigner LN erstellt EDV Grafikanwendungen. Hierfür muss LN jederzeit über die neuste Technik verfügen. Aufgrund der schnellen Entwicklung im Grafikbereich ist der Kauf der neuen Hardware für ihn wirtschaftlich nicht interessant.
5.3.1. Definition des Operating-Leasing
Das Operating-Leasing zeichnet sich entweder durch eine nur kurzfristige Gebrauchsüberlassung der Leasingsache oder bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag durch ein kurzfristiges Kündigungsrecht des Leasingnehmers aus. Aus der Sicht des Leasingnehmers ist diese Erscheinungsform des Leasings vorteilhaft, wenn aufgrund einer nur kurzzeitigen Nutzung des Leasingguts eine Eigenanschaffung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Das Investitionsrisiko trägt der Leasinggeber, denn der Leasingvertrag kann durch den Leasingnehmer kurzfristig gekündigt werden.
Der Leasingnehmer ist zur Zahlung der Leasingraten für die Gebrauchsüberlassung verpflichtet. Die Höhe der Leasingraten ergibt sich aus dem Leasingvertrag.
Die Instandhaltung fällt in den Pflichtenkreis des Leasinggebers. Schließlich möchte dieser das Leasingobjekt nach Beendigung eines Vertrages weiter verleasen. Der Leasinggeber trägt hierdurch das Veralterungs- und Investitionsrisiko.
Das Operating-Leasing zielt nicht auf eine volle Amortisation der Kosten des Leasinggebers durch den Abschluss eines einzelnen Vertrags ab. Eine Amortisation ist die Deckung der Kosten des Kaufpreises durch die Leasingraten. Der Leasinggeber ist vielmehr um eine schnelle Nutzung durch einen neuen Leasingnehmer bemüht. Erst durch den Abschluss von mehreren Leasingverträgen erfolgt eine volle Amortisation der vom Leasinggeber zu tragenden Kosten (Fußnote).
5.3.2. Abgrenzung zum Finanzierungsleasing
Das Operating-Leasing zeichnet sich im Gegensatz zum Finanzierungsleasing dadurch aus, dass der Leasingvertrag jederzeit kündbar ist und in der Regel ein kurzfristiger Vertrag ist.
5.3.3. Rechtliche Einordnung des Operating-Leasing
Der Leasinggeber schließt mit dem Hersteller des Leasingguts einen Kaufvertrag und mit dem Leasingnehmer einen Leasingvertrag. In dem Verhältnis zum Lieferanten beziehungsweise Hersteller gelten die kaufrechtlichen Vorschriften. Zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer finden die mietrechtlichen Vorschriften Anwendung. Damit der Leasinggeber das Leasinggut möglichst langfristig nutzen kann, überträgt er die Gebrauch- und Instandhaltungspflicht nicht auf den Leasingnehmer (Fußnote). Damit handelt es sich bei dem Operating-Leasing um einen gewöhnlichen Gebrauchsüberlassungs- bzw. Mietvertrag.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, mit Fußnoten erschienen mit Fußnote im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
Stand: Februar 2014
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zu Leasingverträgen, Leasingabrechnungen, Kündigungen von Leasingverträgen und Schäden am Leasinggut.
Sie prüft Leasingverträge im Finanzierungsleasing wie im Operate-Leasing auf nachteilige oder gefährliche Klauseln und verhandelt Leasingverträge für Leasingnehmer mit Leasinggebern aus. Sie gestaltet und begleitet sale and lease back Geschäfte zur Gewinnung von Liquidität und zur Optimierung von Bilanzen (Erhöhung der Eigenkapitalquote, Ratingverbesserungen etc.). Als Steuerrechtlerin achtet sie besonders auf die steuerlichen Auswirkungen von Leasinggeschäften und berät – zusammen mit dem Steuerberater des Mandanten – bei der steuerlich optimalen Gestaltung von Leasinggeschäften.
Rechtsanwältin Ritterbach berät Unternehmer bei allen Leasingrechtsfragen wie über die Vor- und Nachteile von Vollamortisation und Teilamortisation, über Restwert und Andienungsrecht, über angemessene oder erforderliche Versicherungen des Leasinggutes oder über Risiken des Leasingnehmers bei der Leasingrückgabe oder bei der Verschlechterung des Leasinggutes. Sie prüft Leasingverträge auf Mithaftungsklauseln von Geschäftsführern und Unternehmern und wahrt deren persönliche Vermögensinteressen.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat im Leasingrecht und Bankrecht veröffentlicht:
- "Leasingrecht - eine Einführung in das Recht des Leasings", ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
- „Kreditvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-35-9, Verlag Mittelstand und Recht
- „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, ISBN 978-3-939384-45-8, Verlag Mittelstand und Recht
- „Bankvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-32-8, Verlag Mittelstand und Recht
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, ISBN 978-3-939384-30-4, Verlag Mittelstand und Recht
- „Kreditsicherheiten“, 2015, ISBN 978-3-939384-27, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Leasingrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet im Bereich des Leasingrechts folgende Vorträge an:
- Sale and lease back – Vorteile und Risiken für Leasingnehmer
- Grundlagen des Leasingrechts
- Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Leasingrecht
- Rückkaufvereinbarungen und Andienungsrecht im Leasing
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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