Lebensversicherung Änderungen während der Vertrahslaufzeit
Lebensversicherung - Änderungen während der Vertragslaufzeit
Da Lebensversicherungsverträge oft eine Laufzeit über mehrere Jahrzehnte haben, treten immer wieder Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Versicherungsnehmers auf, die einer Änderung des Lebensversicherungsvertrages bedürfen.
1. Der Versicherungsnehmer hat nach § 174 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) selbst die Möglichkeit, dass die Versicherung für den Schluss des laufenden Versicherungsjahres in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die vereinbarte Mindestversicherungssumme erreicht wurde. Diese berechnet sich nach höchst komplizierten versicherungsmathematischen Regeln. Ist die Mindestversicherungssumme nicht erreicht worden, hat der Versicherer lediglich den Rückkaufswert zu erstatten, § 174 Abs. 1 S. 2 VVG. Dies ist für den Versicherungsnehmer regelmäßig mit finanziellen Einbußen verbunden. Beabsichtigt der Versicherungsnehmer später seine Prämienzahlungen wieder aufzunehmen, muss unbedingt beachtet werden, dass es sich hierbei um ein neues Antragsverfahren handelt. Dies ist mit einer erneuten Gesundheitsprüfung des Versicherers verbunden. Durch die Fortführung der Prämienzahlung kommt quasi ein neuer Versicherungsvertrag zustande.
2. Gerät der Versicherungsnehmer infolge von Scheidung, Arbeitslosigkeit, etc. in eine finanzielle Schieflage, besteht des weiteren die Möglichkeit, die Prämien für einen gewissen Zeitraum zu stunden. Hierfür ist nach § 7 Abs. 5 ALB mit dem Versicherer zuvor eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
3. In vielen Versicherungsverträgen sind zugunsten des Versicherungsnehmers sog. Optionen enthalten, die es dem Versicherungsnehmer bei bestimmten Ereignissen erlauben, die Prämie ohne eine erneute Gesundheitsprüfung anzupassen. Hierunter fallen regelmäßig der Eintritt in die Selbständigkeit, die Eingehung einer Ehe oder ein Hauskauf.
4. Aufgrund der langen Vertragslaufzeit besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, ohne eine weitere Gesundheitsprüfung die Prämien nach einem vorher vereinbarten Steigerungssatz anzupassen. Damit soll die Geldentwertung (Inflationsausgleich) aufgefangen werden und die vertraglich vereinbarte Leistung wird angepasst (sog. Dynamik). Umgekehrt hat der Versicherungsnehmer aber auch die Möglichkeit, die Dynamik wieder aufzuheben.
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Stand: November 2006
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