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Leistungsfreiheit des Versicherers bei mehrfachen Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall

Begeht der Fahrer sowohl in der Kfz-Haftpflichtversicherung als auch in der Kaskoversicherung mehrere Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall, etwa durch Fahren ohne Fahrerlaubnis in Kombination mit Trunkenheit (Fußnote) ist der Versicherer nach § 2 b Abs. 2 AKB nur einmal zur Leistung in Höhe von 5000 € befreit. Bei mehrfachen Obliegenheitsverletzungen in der selben Gruppe findet eine Addition der Beträge nicht statt.

Problematischer ist der Fall, wenn der Fahrer zusätzlich eine Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall begeht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der Fahrer unerlaubt von einem Unfallort entfernt. In der Rechtsprechung ist dabei umstritten, in welcher Höhe der Versicherer Leistungsfreiheit geltend machen kann.


Nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung können bei Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall die Leistungsfreiheitsbeträge addiert werden. Für die Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall können daher einmalig 5.000 € anfallen und für die Unfallflucht, also die Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall weitere 2.500 €. Handelt es sich um einen besonders schweren Fall der Unfallfluch, kann es sogar zu einer Leistungsfreiheit von 5.000 € kommen. Insgesamt kann die Leistungsfreiheit damit maximal bei 10.000 € liegen.

Hat der Fahrer nach dem Versicherungsfall mehrere Obliegenheiten verletzt, können die Leistungsfreiheitsbeträge ebenfalls addiert werden, aber auch hier nur auf einen Betrag von maximal 5.000 €


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: März 2007


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Normen: § 2 b AKB

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