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Pfichten beim Verkauf von Wertpapieren Teil 1

Banken, Finanzdienstleister, Anlageberater und Vermittler, die den Vertrieb von Wertpapieren, insbesondere von Schuldverschreibungen und Zertifikaten vornehmen (Fußnote), treffen Informations- bzw. Aufklärungspflichten sowie Beratungspflichten. Die Verletzung dieser Pflichten steht seit der Bankenkrise 2008 im besonderen Focus der Öffentlichkeit. So sind weit über 100 in Deutschland vertriebene Zertifikate der insolventen amerikanischen Bank „Lehman Brothers“ und deren europäischer Töchter praktisch wertlos. Allein in Hamburg sind ca. 10.000 Anleger betroffen.
Wesentliche Rechtsquellen für die o.g. Pflichten sind das Wertpapierhandelsgesetz (Fußnote) und die Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Fußnote). Verpflichtet sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen, also Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Banken, Broker, Vermögensverwalter und Wertpapierhäuser.
Im ersten Teil dieses Beitrages werden die Verhaltensregeln untersucht, denen die Unternehmen unterliegen. Teil 2 beschäftigt sich mit den Beratungspflichten und Teil 3 mit Aufklärungs- und Informationspflichten sowie einem möglichen Mitverschulden des Anlegers.

1. Verhaltensregeln
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WpHG enthalten grundlegende Regelungen über die Interessenwahrnehmung und Interessenkonfliktvermeidung. Wertpapierdienst-leistungsunternehmen sind danach verpflichtet, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleitungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse der Kunden zu erbringen. Alle Informationen, einschließlich Werbemitteln, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Werbemittel müssen eindeutig als solche zu erkennen sein.
Mit § 31 Abs. 3 S. 3 Nr.4 WpHG wurde seit dem 01.11.2007 erstmals ausdrücklich eine Verpflichtung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen in das Gesetz aufgenommen, den Kunden unaufgefordert über Kosten und Nebenkosten, einschließlich aller damit verbundenen Gebühren, (Innen-)Provisionen, Entgelte und Auslagen aufzuklären. Dies ist eine direkte Auswirkung der sog. „Kick-Back“ – Urteile.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben von den Kunden umfangreiche Informationen einzuholen insbesondere über die finanziellen Verhältnisse (Fußnote), Anlageziele, Risikobereitschaft, Zweck der Anlage, Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden. Gibt der Kunde diese Auskünfte nicht oder erhebt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese nicht, so darf ein Finanzinstrument nicht empfohlen werden.
Außerdem werden im Gesetz umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festgelegt. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre seit der Erstellung aufzubewahren.


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Stand: September 2009


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