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Pflichten beim Verkauf von Wertpapieren Teil 3

Der 3. Teil des Beitrages behandelt die Aufklärungs- bzw. Informationspflichten sowie ein mögliches Mitverschulden des Anlegers.

4. Aufklärungs- bzw. Informationspflichten
Aufklärungspflichten beschränken sich auf die zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung von Tatsachen, soweit diese zu Wahrung der Interessen des Kunden im Hinblick auf Art und Umfang des beabsichtigten Geschäfts erforderlich ist. Sie gehen also nicht so weit wie Beratungspflichten. Allerdings können sich auch nachvertragliche Aufklärungspflichten ergeben. Beispiel: nach Nr. 16 der „Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte“ hat das Kreditinstitut den Anleger zu informieren, wenn in den „Wertpapiermitteilungen“ Angaben veröffentlicht werden, die sich nachteilig für den Kunden auswirken können.
„Discount Broker“ unterliegen nach der Rechtsprechung des BGH nur deutlich geringeren Aufklärungspflichten, die grundsätzlich schon durch Übermittlung standardisierter Informationen an den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfüllt werden können). Gibt sich ein Anleger als erfahren im Umgang mit Anlageformen aus und besteht ohne Beratung auf den Abschluss des Geschäftes, so geht man davon aus, dass er auf die Aufklärung stillschweigend verzichtet hat.

Kick-Back- Urteile
Einiges Aufsehen haben die sog: „Kick-Back“ – Urteile des Bundesgerichtshofes (Fußnote) erregt. Danach müssen den Kunden sämtliche Provisionen, verdeckte Rückvergütungen (Fußnote) sowie Schmiergeldzahlungen unaufgefordert offen gelegt werden. Nur dann könne der Kunde beurteilen, ob die Beratung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt sei oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen und Provisionen zu erhalten. Werden diese Zahlungen nicht aufgedeckt, verhält sich die Bank „grob treuwidrig“ und der Kauf kann rück abgewickelt werden, unabhängig davon, ob der Kunde auch bei Mitteilung der Kick-Backs das Geschäft abgeschlossen hätte. Der allgemeine zivilrechtliche Herausgabeanspruch von Provisionen etc. ergibt sich dann aus § 667 BGB.

Bei der Prüfung, ob ein Beratungsfehler vorliegt, ist maßgeblicher Zeitpunkt der der Anlageentscheidung: Nachwirkende Beratungspflichten bestehen nicht, auch nicht aus dem Depotvertrag.

5. Mitverschulden
Liegt ein Beratungsfehler vor, stellt sich oft die Frage, ob der geschädigte Anleger sich ein Mitverschulden entgegen halten lassen muss. Grundsätzlich darf sich der Anleger auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Hinweise und Empfehlungen der Berater vertrauen. Schließlich hat sich der Anleger ja gerade wegen ihrer (lFußnote) Sachkunde an die Berater gewandt.
Ein Mitverschulden kommt jedoch bei Vorliegen besonderer Umstände trotzdem in Betracht. Wann solche Umstände vorliegen, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles und kann nicht allgemein definiert werden, wie die folgenden Beispiele zeigen:
So sind besondere Umstände bejaht worden, weil der Anleger die Warnung eines sachverständigen Dritten nicht beachtet hatte (Fußnote). Sind dem Anleger selbst die Wertpapiere, die er erwirbt, „nicht geheuer“, können nach einem Urteil des OLG Braunschweig aus dem Jahr 1996 solche besonderen Umstände allerdings vorliegen. Eine extrem hohe Rendite kann ein Mitverschulden begründen. Das hat der BGH (schon im Jahr 1990 angenommen, wenn eine Rendite in Höhe von 50% für ein Darlehen mit einer Laufzeit von drei Wochen versprochen wird, um eine Finanzierungslücke von Euro 25.000,00 hinsichtlich eines Geschäfts über 22 Mio. US-Dollar zu schließen

6. Fazit
Beim Verkauf von Wertpapieren sind etliche Pflichten des Verkäufers ausdrücklich normiert, deren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Die Rechtsprechung ist jedoch unübersichtlich, so dass anwaltliche Beratung angeraten ist.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Stand: September 2005


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