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Pflichten beim Verkauf von Wertpapieren Teil 3

Der 3. Teil des Beitrages behandelt die Aufklärungs- bzw. Informationspflichten sowie ein mögliches Mitverschulden des Anlegers.

4. Aufklärungs- bzw. Informationspflichten
Aufklärungspflichten beschränken sich auf die zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung von Tatsachen, soweit diese zu Wahrung der Interessen des Kunden im Hinblick auf Art und Umfang des beabsichtigten Geschäfts erforderlich ist. Sie gehen also nicht so weit wie Beratungspflichten. Allerdings können sich auch nachvertragliche Aufklärungspflichten ergeben. Beispiel: nach Nr. 16 der „Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte“ hat das Kreditinstitut den Anleger zu informieren, wenn in den „Wertpapiermitteilungen“ Angaben veröffentlicht werden, die sich nachteilig für den Kunden auswirken können.
„Discount Broker“ unterliegen nach der Rechtsprechung des BGH nur deutlich geringeren Aufklärungspflichten, die grundsätzlich schon durch Übermittlung standardisierter Informationen an den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfüllt werden können). Gibt sich ein Anleger als erfahren im Umgang mit Anlageformen aus und besteht ohne Beratung auf den Abschluss des Geschäftes, so geht man davon aus, dass er auf die Aufklärung stillschweigend verzichtet hat.

Kick-Back- Urteile
Einiges Aufsehen haben die sog: „Kick-Back“ – Urteile des Bundesgerichtshofes (Fußnote) erregt. Danach müssen den Kunden sämtliche Provisionen, verdeckte Rückvergütungen (Fußnote) sowie Schmiergeldzahlungen unaufgefordert offen gelegt werden. Nur dann könne der Kunde beurteilen, ob die Beratung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt sei oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen und Provisionen zu erhalten. Werden diese Zahlungen nicht aufgedeckt, verhält sich die Bank „grob treuwidrig“ und der Kauf kann rück abgewickelt werden, unabhängig davon, ob der Kunde auch bei Mitteilung der Kick-Backs das Geschäft abgeschlossen hätte. Der allgemeine zivilrechtliche Herausgabeanspruch von Provisionen etc. ergibt sich dann aus § 667 BGB.

Bei der Prüfung, ob ein Beratungsfehler vorliegt, ist maßgeblicher Zeitpunkt der der Anlageentscheidung: Nachwirkende Beratungspflichten bestehen nicht, auch nicht aus dem Depotvertrag.

5. Mitverschulden
Liegt ein Beratungsfehler vor, stellt sich oft die Frage, ob der geschädigte Anleger sich ein Mitverschulden entgegen halten lassen muss. Grundsätzlich darf sich der Anleger auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Hinweise und Empfehlungen der Berater vertrauen. Schließlich hat sich der Anleger ja gerade wegen ihrer (lFußnote) Sachkunde an die Berater gewandt.
Ein Mitverschulden kommt jedoch bei Vorliegen besonderer Umstände trotzdem in Betracht. Wann solche Umstände vorliegen, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles und kann nicht allgemein definiert werden, wie die folgenden Beispiele zeigen:
So sind besondere Umstände bejaht worden, weil der Anleger die Warnung eines sachverständigen Dritten nicht beachtet hatte (Fußnote). Sind dem Anleger selbst die Wertpapiere, die er erwirbt, „nicht geheuer“, können nach einem Urteil des OLG Braunschweig aus dem Jahr 1996 solche besonderen Umstände allerdings vorliegen. Eine extrem hohe Rendite kann ein Mitverschulden begründen. Das hat der BGH (schon im Jahr 1990 angenommen, wenn eine Rendite in Höhe von 50% für ein Darlehen mit einer Laufzeit von drei Wochen versprochen wird, um eine Finanzierungslücke von Euro 25.000,00 hinsichtlich eines Geschäfts über 22 Mio. US-Dollar zu schließen

6. Fazit
Beim Verkauf von Wertpapieren sind etliche Pflichten des Verkäufers ausdrücklich normiert, deren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Die Rechtsprechung ist jedoch unübersichtlich, so dass anwaltliche Beratung angeraten ist.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Stand: September 2005


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Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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  • Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
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  • Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
  • Kapitalanlagen in der Insolvenz
  • Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht

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