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Probleme bei der Erstattung der Umsatzsteuer nach einem Verkehrsunfall

Kommt es zu einem Verkehrsunfall stellt sich für den Geschädigten danach oft die Frage, ob er den Schaden tatsächlich von einer Fachwerkstatt reparieren lässt oder ob er das Fahrzeug vielleicht in Eigenregie repariert oder im beschädigten Zustand weiter nutzt. Hiebei stellt sich dann auch die Frage, in welchen Fällen der Geschädigte die Umsatzsteuer erstattet bekommt.

Gemäß § 248 Abs. 2 S. 2 BGB gilt, dass die Umsatzsteuer nur dann vom Schädiger bzw. von der Haftpflichtversicherung zu erstatten ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Beabsichtigz der Geschädigte also seinen Schaden auf der Grundlage des Gutachtens fiktiv abzurechnen, ist von dem dort angegebenen Wert die Umsatzsteuer abzuziehen.

Nachfolgend sollen einige Fallkonstellationen verdeutlichen, in denen die Umsatzsteuer verlangt werden kann bzw. nicht mit geltend gemacht werden darf:

a) Rechnet der Geschädigte aufgrung der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten ab, wird von der Haftpflichtversicherung die Umsatzsteuer vollumfänglich erstattet.

b) Rechnet der Geschädigte fiktiv auf Gutachtenbasis ab, besteht lediglich ein Ansptuch auf den ausgewiesenen Nettobetrag. Die Umsatzsteuer ist ja gerade nicht angefallen.

c) Behält sich der Geschädigte vor, die Repaturarbeiten noch durchführen zu lassen und rechnet er zunächst fiktiv ab, kann die Umsatzsteuer durch Vorlage von Rechnungen nachgefordert werden. Ist in diesen Fällen der Reparaturaufwand höher als im Gutachten ausgewiesen, besteht ein Anspruch auf den gesamten Rechnungsbetrag. Dieses Risiko trägt der Schädiger. Dagegen kann bei einem niedrigeren Kostenaufwand nur der dort ausgewiesenen Betrag erstatte werden. Zuviel geleistete Beträge sind zu erstatten.

d) Entscheidet sich der Geschädigte zunächst für eine vorbehaltlose Abrechnung auf Gutachtenbasis und entscheidet er sich später dann doch für eine Abrechung für die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten, wird dem Geschädigten von den Versicherungen regelmäßig vorgehalten, dass eine Nachforderung ausgeschlossen ist. Dies dürfte in den meisten Fällen unzulässig sein, da ein ausdrücklich erklärter Verzicht im Rechtssinne nicht vorliegt.


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Stand: September 2007


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Normen: § 249 BGB

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