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Restschuldbefreiung: Antrag, Teil 3 - Abtretungserklärung

  Der Schuldner hat dem Antrag auf Restschuldbefreiung eine Abtretungserklärung für die Dauer von sechs Jahren ab Insolvenzeröffnung beizufügen (§ 287 II InsO). Darin tritt er für den Fall einer gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle laufende Bezüge für die Dauer von sechs Jahre ab Verfahrenseröffnung an den vom Gericht bestellten Treuhänder ab. Hierzu sollte die Anlage 3 zum amtlichen Vordruck für das Verbraucherinsolvenzverfahren verwendet werden, um Nachteile für den Schuldner zu vermeiden. Der Schuldner tritt mit dieser Abtretung die pfändbaren Anteile folgender Bezüge ab:

  • Jede Art von Arbeitseinkommen, Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Arbeitsentgelt für Strafgefangene.
  • Ruhegelder und ähnliche fortlaufende Einkünfte, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährt werden, sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Zahlungsempfängers vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
  • Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann.
  • Hinterbliebenenbezüge, die wegen des früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen geschlossen worden sind.
  • Renten, und sonstige laufende Geldleistungen, der Sozialversicherungsträger oder der Bundesanstalt für Arbeit im Fall des Ruhestandes, der teilweisen oder vollständigen Erwerbsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit. 
  • Alle sonstigen, den genannten Bezügen rechtlich oder wirtschaftlich gleichstehenden Bezüge, z.B. auch Wohngeld

Nicht von der Abtretung betroffen sind beispielsweise:

  • Sozialhilfe
  • Erziehungsgeld
  • Kindergeld
  • Pflegegeld der Pflegeversicherung an den Pflegebedürftigen
  • Trinkgelder
  • Geschenke
  • Gewinne aus Lotterien etc.
  • Taschengeldanspruch des nicht erwerbstätigen Schuldners gegenüber seinem Ehepartner
  • die Hälfte von Überstundenvergütungen
  • Urlaubsgeld
  • Aufwandsentschädigungen (z.B. Fahrtkostenerstattung)
  • Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, maximal bis 500.- €

 

Unpfändbarkeit bedeutet, dass Bezüge unterhalb der Pfändungsfreigrenze dem Schuldner uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Alle über die Pfändungsfreigrenze hinausgehenden Bezüge muss der Schuldner an den Treuhänder herausgeben . Die Pfändungsfreigrenze liegt bei einer Person ohne Unterhaltsverpflichtungen bei 985,15 € monatlich (Stand 01.07.2005). Von dem Mehrbetrag ist 70 % pfändbar, ab 3020,06 ist alles weitere voll pfändbar. Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, weist § 850 c ZPO weitere Pfändungsfreibeträge aus. Weitere Pfändungseinschränkungen ergeben sich aus §§ 850 ff ZPO . Bestehen bereits Gehaltsabtretungen, ist der Schuldner verpflichtet, in der Abtretungserklärung auf diese hinzuweisen. Diese Abtretungen bleiben für die Gläubiger in der Insolvenz für zwei Jahre bestehen.

Beispiel:
Schuldner Schubert hat sein Gehalt bereits – wie so oft üblich – bei seiner kontoführenden Bank verpfändet. Die Bank hätte ihm ohne die Gehaltsverpfändung bei Kontoeröffnung keinen Dispo-Kredit zur Verfügung gestellt (Die Gehaltsverpfändungen sind bei Banken allgemein üblich). In diesem Fall muss Schubert in der oben genannten Abtretungserklärung darauf hinweisen, dass beispielsweise das Girokonto bereits an die Bank verpfändet ist.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.

 

 

 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juni 2006


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Herausgeber / Autor(-en):

Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke

Normen: § 287 II InsO, § 850 c ZPO, §§ 850 ff ZPO

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