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Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 1.1.1. Steuerforderungen in der Insolvenz - Insolvenz- und Masseforderungen

§ 87 InsO schreibt vor, dass die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können. Für die Steuerforderungen der Finanzbehörden als Insolvenzgläubiger gilt grundsätzlich nichts anderes. Dementsprechend können auch die Steuerforderungen wie jede andere Forderung auch als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeiten einzuordnen sein. Auch in diesem Zusammenhang sind die Masseverbindlichkeiten gemäß § 53 InsO vorrangig vor den Insolvenzforderungen zu befriedigen. Diese Einordnung hängt davon ab, ob der Steueranspruch im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits gemäß § 38 InsO begründet war. Es ist also nicht erforderlich, dass sie auch entstanden sind. Entscheidend ist daher, dass der zu Grunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zur Entstehung der Steuerforderung führt, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist.

Insolvenzforderungen liegen vor, wenn die Steuerforderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Diese Steuerforderungen sind dann von der Finanzbehörde als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anzumelden.
Eine Ausnahme hiervon wird ausdrücklich in § 55 Abs. 2 InsO bestimmt für Forderungen, die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet wurden. Denn hiernach gelten Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter auch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, als Masseverbindlichkeiten.

Zu den Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO gehören Steuerforderungen dann, wenn sie nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.
Hierzu gehören etwa die Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer für Einkünfte aus der Verwaltung oder Verwertung der Insolvenzmasse wie auch die vom Insolvenzverwalter abzuführende Lohn- und Umsatzsteuer für Löhne oder Umsätze, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt bzw. getätigt werden. Ebenso entstehen Masseverbindlichkeiten, wenn Steuererstattungsansprüche des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen auch die Säumnis- und Verspätungszuschläge, die in Bezug auf die Insolvenzverwaltung entstehen. Steuerrechtliche Masseforderungen werden durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht.

Bei einer bereits zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 38 AO entstandenen, aber noch nicht fälligen Steuerforderung, ist § 41 InsO anzuwenden. Nach § 41 Abs. 1 InsO gelten nicht fällige Forderungen als fällig. Sie ist daher als fällige Forderung im Sinne des § 220 AO zur Insolvenztabelle anzumelden.

 

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Stand: 03/2010


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Normen: § 38 InsO; § 41 InsO; § 53 InsO; § 55 InsO; § 87 InsO; § 38 AO; § 220 AO

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