Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 3: Das Besteuerungsverfahren - 3.3. Die Erstattung von Steueransprüchen
Wie sich das steuerrechtliche Erstattungsverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gestaltet, und welche Auswirkungen sich auf das Erstattungsverfahren ergeben, ist gesetzlich nicht geregelt. In diesem Zusammenhang ist daher das Steuerverfahren hier an den insolvenzrechtlichen Gegebenheiten anzupassen. Für Steuererstattungsansprüche, die zur Insolvenzmasse gehören, sind die Grundsätze, die für die Steuerforderungen als solche gelten, entsprechend anzuwenden.
Ausgehend von den Steuerforderungen dürfen für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Leistungsbescheide und damit auch keine Steuerbescheide ergehen. Liegt grundsätzlich ein Steuererstattungsanspruch vor, so wird die zu zahlende Steuer zunächst festgesetzt und dann im Abrechnungsteil auf der Grundlage der festgesetzten Steuer die Höhe des zu erstattenden Anspruchs festgesetzt. Erst dann wird der errechnete Betrag erstattet. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann aber eine solche Festsetzung im Wege eines Leistungsbescheides nicht mehr vorgenommen werden. Die Insolvenzmasse darf durch bindende Entscheidungen nicht belastet werden. Dies hat zur Folge, dass ein Steuerbescheid, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht erlassen wurde, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erlassen werden darf.
In derartigen Fällen wird dann eine formlose Ermittlung der Steuerschuld vorgenommen. Hierbei handelt es sich, wie bereits geschildert, zwar nicht um einen Steuerbescheid. Diese formlose Errechnung hat aber den Inhalt eines solchen Steuerbescheides. Bei einer formlosen Ermittlung der Steuerschuld werden Steueranspruch und bereits von dem Steuerschuldner geleistete Zahlungen einander gegenübergestellt. Sodann wird der Erstattungsanspruch ermittelt.
Hierdurch wird auch kein Verstoß gegen § 87 InsO herbeigeführt, nach dem Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden können. Denn er setzt keine Forderung fest, die im Insolvenzverfahren nach den dort herrschenden Grundsätzen geltend zu machen wäre. Vielmehr geht es hier wenn überhaupt nur um die Ablehnung einer Forderung der Insolvenzmasse.
Dem Insolvenzverwalter ist es in diesen Fällen auch unbenommen, diese Abrechnungsbescheide anzufechten. Auf diesem Wege kann dann auch in dem jeweiligen gerichtlichen Verfahren die Höhe der Steuerberechnung gleich mit überprüft werden.
Für die Fälle, in denen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Steuerbescheid ergangen ist und der auch bereits vor Verfahrenseröffnung angefochten wurde, weil die Steuer zu hoch festgesetzt wurde, gilt § 85 InsO, der über die Unterbrechung des jeweiligen Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens hinweghilft. Nach dieser Vorschrift können Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, in der jeweiligen Verfahrenslage vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden.
Im Hinblick auf die Erstattung von Steueransprüchen bleibt aber zu beachten, dass insolvenzrechtliche Grundsätze keinen Einfluss auf solche überhöhten Steuerzahlungen hat, die als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren sind.
Ausgehend von den Steuerforderungen dürfen für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Leistungsbescheide und damit auch keine Steuerbescheide ergehen. Liegt grundsätzlich ein Steuererstattungsanspruch vor, so wird die zu zahlende Steuer zunächst festgesetzt und dann im Abrechnungsteil auf der Grundlage der festgesetzten Steuer die Höhe des zu erstattenden Anspruchs festgesetzt. Erst dann wird der errechnete Betrag erstattet. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann aber eine solche Festsetzung im Wege eines Leistungsbescheides nicht mehr vorgenommen werden. Die Insolvenzmasse darf durch bindende Entscheidungen nicht belastet werden. Dies hat zur Folge, dass ein Steuerbescheid, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht erlassen wurde, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erlassen werden darf.
In derartigen Fällen wird dann eine formlose Ermittlung der Steuerschuld vorgenommen. Hierbei handelt es sich, wie bereits geschildert, zwar nicht um einen Steuerbescheid. Diese formlose Errechnung hat aber den Inhalt eines solchen Steuerbescheides. Bei einer formlosen Ermittlung der Steuerschuld werden Steueranspruch und bereits von dem Steuerschuldner geleistete Zahlungen einander gegenübergestellt. Sodann wird der Erstattungsanspruch ermittelt.
Hierdurch wird auch kein Verstoß gegen § 87 InsO herbeigeführt, nach dem Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden können. Denn er setzt keine Forderung fest, die im Insolvenzverfahren nach den dort herrschenden Grundsätzen geltend zu machen wäre. Vielmehr geht es hier wenn überhaupt nur um die Ablehnung einer Forderung der Insolvenzmasse.
Dem Insolvenzverwalter ist es in diesen Fällen auch unbenommen, diese Abrechnungsbescheide anzufechten. Auf diesem Wege kann dann auch in dem jeweiligen gerichtlichen Verfahren die Höhe der Steuerberechnung gleich mit überprüft werden.
Für die Fälle, in denen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Steuerbescheid ergangen ist und der auch bereits vor Verfahrenseröffnung angefochten wurde, weil die Steuer zu hoch festgesetzt wurde, gilt § 85 InsO, der über die Unterbrechung des jeweiligen Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens hinweghilft. Nach dieser Vorschrift können Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, in der jeweiligen Verfahrenslage vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden.
Im Hinblick auf die Erstattung von Steueransprüchen bleibt aber zu beachten, dass insolvenzrechtliche Grundsätze keinen Einfluss auf solche überhöhten Steuerzahlungen hat, die als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren sind.
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