Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 3: Das Besteuerungsverfahren - 3.3. Die Erstattung von Steueransprüchen
Ausgehend von den Steuerforderungen dürfen für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Leistungsbescheide und damit auch keine Steuerbescheide ergehen. Liegt grundsätzlich ein Steuererstattungsanspruch vor, so wird die zu zahlende Steuer zunächst festgesetzt und dann im Abrechnungsteil auf der Grundlage der festgesetzten Steuer die Höhe des zu erstattenden Anspruchs festgesetzt. Erst dann wird der errechnete Betrag erstattet. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann aber eine solche Festsetzung im Wege eines Leistungsbescheides nicht mehr vorgenommen werden. Die Insolvenzmasse darf durch bindende Entscheidungen nicht belastet werden. Dies hat zur Folge, dass ein Steuerbescheid, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht erlassen wurde, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erlassen werden darf.
In derartigen Fällen wird dann eine formlose Ermittlung der Steuerschuld vorgenommen. Hierbei handelt es sich, wie bereits geschildert, zwar nicht um einen Steuerbescheid. Diese formlose Errechnung hat aber den Inhalt eines solchen Steuerbescheides. Bei einer formlosen Ermittlung der Steuerschuld werden Steueranspruch und bereits von dem Steuerschuldner geleistete Zahlungen einander gegenübergestellt. Sodann wird der Erstattungsanspruch ermittelt.
Hierdurch wird auch kein Verstoß gegen § 87 InsO herbeigeführt, nach dem Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden können. Denn er setzt keine Forderung fest, die im Insolvenzverfahren nach den dort herrschenden Grundsätzen geltend zu machen wäre. Vielmehr geht es hier wenn überhaupt nur um die Ablehnung einer Forderung der Insolvenzmasse.
Dem Insolvenzverwalter ist es in diesen Fällen auch unbenommen, diese Abrechnungsbescheide anzufechten. Auf diesem Wege kann dann auch in dem jeweiligen gerichtlichen Verfahren die Höhe der Steuerberechnung gleich mit überprüft werden.
Für die Fälle, in denen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Steuerbescheid ergangen ist und der auch bereits vor Verfahrenseröffnung angefochten wurde, weil die Steuer zu hoch festgesetzt wurde, gilt § 85 InsO, der über die Unterbrechung des jeweiligen Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens hinweghilft. Nach dieser Vorschrift können Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, in der jeweiligen Verfahrenslage vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden.
Im Hinblick auf die Erstattung von Steueransprüchen bleibt aber zu beachten, dass insolvenzrechtliche Grundsätze keinen Einfluss auf solche überhöhten Steuerzahlungen hat, die als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren sind.
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Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
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- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
- Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.
Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.
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