Steuerrechtliche Folgen einer Betriebsaufgabe
Möchte ein Unternehmer seinen Betrieb nicht weiter fortführen und findet er keinen geeigneten Unternehmensnachfolger, so kommt es notwendigerweise zur Betriebsaufgabe. Betriebsaufgaben haben erhebliche steuerrechtliche Auswirkungen, die es zu beachten gilt, um auch eventuelle steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können.
1. Voraussetzungen der Betriebsaufgabe
Damit von einer Betriebsaufgabe gesprochen werden kann, muss der Unternehmer seine betriebliche Tätigkeit eingestellt und alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit entweder veräußert oder in das Privatvermögen überführt haben. Letzteres erfordert eine eindeutige zielgerichtete Handlung des Steuerpflichtigen, die darauf schließen lässt, dass er das betreffende Wirtschaftsgut künftig nicht mehr für betriebliche Zwecke einzusetzen.
Die Betriebsaufgabe beginnt mit Handlungen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtet sind. Es endet mit der Veräußerung des letzten zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörenden Wirtschaftsgutes.
2. Steuerrechtliche Folgen
Betriebsaufgaben haben in jedem Fall vielfältige steuerliche Auswirkungen.
a. Einkommensteuer
Zunächst findet ein Wechsel der Gewinnermittlungsart statt. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung, so ist er bei Betriebsaufgabe so zu behandeln, als wäre er mit der Aufgabe des Betriebs zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen.
Darüber hinaus muss der Unternehmer bei Betriebsaufgabe neben dem laufenden Gewinn auch den Aufgabegewinn versteuern. Der Aufgabegewinn entsteht dadurch, dass viele Wirtschaftsgüter aufgrund steuerlicher Abschreibungen in der Bilanz mit einem geringeren Wert als den Verkehrswert angesetzt sind. Gleiches gilt bei Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Grundstücken. Demzufolge entspricht der Aufgabegewinn grundsätzlich der Summe der stillen Reserven.
Da die stillen Reserven oftmals sehr hoch ausfallen können, können Steuerpflichtige unter bestimmten Umständen eine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen. Auf den Aufgabegewinn erhält er einen Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig ist. Ob dieser Freibetrag gewährt wird, entscheidet sich bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 16 Abs. 4 EStG. Er wird allerdings nur insoweit der Einkommensteuer unterworfen, als er den Freibetrag von 45.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich dann den Betrag, um den der Aufgabegewinn 136.000 Euro übersteigt.
Aufgabegewinne stellen außerordentliche Einkünfte dar mit der Folger der tarifbegünstigten Besteuerung nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Der Unternehmer hat hier gemäß § 34 Abs. 3 EStG ein Wahlrecht zwischen der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG und der Besteuerung mit einem durchschnittlichen Steuersatz, sofern der Steuerpflichtige einen diesbezüglichen Antrag stellt.
In Bezug auf die Gewährung des Freibetrages ist für den Fall, dass sich die Betriebsaufgabe über zwei Kalenderjahre hinzieht und der Aufgabegewinn in zwei Veranlagungszeiträume fällt, er trotzdem nur einmal gewährt wird. Er wird dann im jeweiligen Verhältnis auf beide Veranlagungszeiträume verteilt.
Da sich der Aufgabegewinn immer zum laufenden Jahresgewinn addiert, kann man durch geeignete Wahl des Zeitpunktes für die Erklärung der Betriebsaufgabe, zum Beispiel zum Beginn eines Wirtschaftsjahres, Steuern einsparen.
b. Umsatzsteuer
Sowohl der Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter als auch deren Überführung in das Privatvermögen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Eine Betriebsaufgabe kann unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG zu einer steuerlich begünstigten Geschäftsveräußerung führen. Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung werden dann nicht von der Umsatzsteuer umfasst, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Wirtschaftsgüter den unternehmerischen Bereich nicht verlassen.
Zu beachten ist daher, dass bei der Geschäftsveräußerung der veräußernde Unternehmer in der Rechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweist. Gemäß § 14c Abs. 1 UStG wir ein gesondert ausgewiesener Steuerbetrag dennoch geschuldet. Gleichzeitig gilt es zu beachten, dass der Erwerber einen Vorsteuerabzug nicht durchführen kann, soweit der die Rechnung ausstellende Unternehmer die Steuer nach § 14c schuldet.
c. Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer ist zu differenzieren. Grundsätzlich ist nur der laufende Gewinn zu besteuern. Liegt dagegen eine sukzessive Betriebsaufgabe vor, unterliegen die Gewinne der Gewerbesteuer.
Bei Einzelgewerbetreibenden sowie Personengesellschaften endet die Gewerbesteuerpflicht mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs, also mit der Aufgabe werbender Tätigkeiten.
Dagegen unterliegt bei Kapitalgesellschaften jeder Gewinn aus Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs der Gewerbesteuer, da Kapitalgesellschaften gemäß § 2 Abs. 2 GewStG stets als Gewerbebetrieb gelten.
d. Nachträgliche Geschäftstätigkeiten
Werden noch nach Betriebsaufgabe Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben verzeichnet, handelt es sich um Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit nach § 24 Nr. 2 EStG. Diese unterliegen nicht der Steuervergünstigung des § 34 EStG. Sie müssen in dem Jahr versteuert werden, in dem sie entstanden sind.
1. Voraussetzungen der Betriebsaufgabe
Damit von einer Betriebsaufgabe gesprochen werden kann, muss der Unternehmer seine betriebliche Tätigkeit eingestellt und alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit entweder veräußert oder in das Privatvermögen überführt haben. Letzteres erfordert eine eindeutige zielgerichtete Handlung des Steuerpflichtigen, die darauf schließen lässt, dass er das betreffende Wirtschaftsgut künftig nicht mehr für betriebliche Zwecke einzusetzen.
Die Betriebsaufgabe beginnt mit Handlungen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtet sind. Es endet mit der Veräußerung des letzten zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörenden Wirtschaftsgutes.
2. Steuerrechtliche Folgen
Betriebsaufgaben haben in jedem Fall vielfältige steuerliche Auswirkungen.
a. Einkommensteuer
Zunächst findet ein Wechsel der Gewinnermittlungsart statt. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung, so ist er bei Betriebsaufgabe so zu behandeln, als wäre er mit der Aufgabe des Betriebs zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen.
Darüber hinaus muss der Unternehmer bei Betriebsaufgabe neben dem laufenden Gewinn auch den Aufgabegewinn versteuern. Der Aufgabegewinn entsteht dadurch, dass viele Wirtschaftsgüter aufgrund steuerlicher Abschreibungen in der Bilanz mit einem geringeren Wert als den Verkehrswert angesetzt sind. Gleiches gilt bei Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Grundstücken. Demzufolge entspricht der Aufgabegewinn grundsätzlich der Summe der stillen Reserven.
Da die stillen Reserven oftmals sehr hoch ausfallen können, können Steuerpflichtige unter bestimmten Umständen eine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen. Auf den Aufgabegewinn erhält er einen Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig ist. Ob dieser Freibetrag gewährt wird, entscheidet sich bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 16 Abs. 4 EStG. Er wird allerdings nur insoweit der Einkommensteuer unterworfen, als er den Freibetrag von 45.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich dann den Betrag, um den der Aufgabegewinn 136.000 Euro übersteigt.
Aufgabegewinne stellen außerordentliche Einkünfte dar mit der Folger der tarifbegünstigten Besteuerung nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Der Unternehmer hat hier gemäß § 34 Abs. 3 EStG ein Wahlrecht zwischen der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG und der Besteuerung mit einem durchschnittlichen Steuersatz, sofern der Steuerpflichtige einen diesbezüglichen Antrag stellt.
In Bezug auf die Gewährung des Freibetrages ist für den Fall, dass sich die Betriebsaufgabe über zwei Kalenderjahre hinzieht und der Aufgabegewinn in zwei Veranlagungszeiträume fällt, er trotzdem nur einmal gewährt wird. Er wird dann im jeweiligen Verhältnis auf beide Veranlagungszeiträume verteilt.
Da sich der Aufgabegewinn immer zum laufenden Jahresgewinn addiert, kann man durch geeignete Wahl des Zeitpunktes für die Erklärung der Betriebsaufgabe, zum Beispiel zum Beginn eines Wirtschaftsjahres, Steuern einsparen.
b. Umsatzsteuer
Sowohl der Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter als auch deren Überführung in das Privatvermögen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Eine Betriebsaufgabe kann unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG zu einer steuerlich begünstigten Geschäftsveräußerung führen. Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung werden dann nicht von der Umsatzsteuer umfasst, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Wirtschaftsgüter den unternehmerischen Bereich nicht verlassen.
Zu beachten ist daher, dass bei der Geschäftsveräußerung der veräußernde Unternehmer in der Rechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweist. Gemäß § 14c Abs. 1 UStG wir ein gesondert ausgewiesener Steuerbetrag dennoch geschuldet. Gleichzeitig gilt es zu beachten, dass der Erwerber einen Vorsteuerabzug nicht durchführen kann, soweit der die Rechnung ausstellende Unternehmer die Steuer nach § 14c schuldet.
c. Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer ist zu differenzieren. Grundsätzlich ist nur der laufende Gewinn zu besteuern. Liegt dagegen eine sukzessive Betriebsaufgabe vor, unterliegen die Gewinne der Gewerbesteuer.
Bei Einzelgewerbetreibenden sowie Personengesellschaften endet die Gewerbesteuerpflicht mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs, also mit der Aufgabe werbender Tätigkeiten.
Dagegen unterliegt bei Kapitalgesellschaften jeder Gewinn aus Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs der Gewerbesteuer, da Kapitalgesellschaften gemäß § 2 Abs. 2 GewStG stets als Gewerbebetrieb gelten.
d. Nachträgliche Geschäftstätigkeiten
Werden noch nach Betriebsaufgabe Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben verzeichnet, handelt es sich um Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit nach § 24 Nr. 2 EStG. Diese unterliegen nicht der Steuervergünstigung des § 34 EStG. Sie müssen in dem Jahr versteuert werden, in dem sie entstanden sind.
Stand: 12/2009
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Normen: § 4 EStG; § 16 EStG; § 34 EStG; § 14c UStG
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