Unfall mit Firmenwagen – Was tun?
Sie fahren mit Ihrem Firmenwagen gerade auf dem Weg zu einem Kundentermin. Und dann passiert es: Beim Spurwechsel nach links fährt ihnen jemand auf ihre hintere Stoßstange. Und Sie fragen sich: Was tun? Da die Erfahrung zeigt, dass schon mit wenigen kleinen Tipps viel Geld zu sparen ist, möchten wir Sie mit diesem Artikel auf diese hinweisen.
Oberstes Gebot ist es, die Ruhe zu behalten. Nur mit einem kühlen Kopf können Sie Unfallopfern helfen und Fehler vermeiden. Nach dem Unfall ist zunächst einmal die Absicherung der Unfallstelle wichtig, die Erste Hilfe bei etwaigen Verletzten und der Anruf bei der Polizei (Notruf 110). Ist dieses erledigt, so denken Sie an der oberstes Gebot (Ruhe bewahren!) und lassen Sie sich in keinster Weise zu irgendwelchen spontanen Schuldanerkenntnissen hinreißen. Nach unserer Erfahrung neigen viele Betroffene spontan zu Schuldeingeständnissen oder unbedachten Äußerungen. Da diese im späteren Verlauf zu Problemen bei der Durchsetzung von Haftungsansprüchen führen können, verweisen Sie gegenüber Dritten stets auf Ihren Verkehrsanwalt. Dieser hat die nötige Erfahrung und das entsprechende Know-how, das Unfallgeschehen kompetent zu beurteilen.
Ist die Polizei dann eingetroffen, füllen Sie bitte mit dem Unfallgegner einen Unfallbericht aus. Ein entsprechendes Formular sollten Sie stets im Handschuhfach Ihres Autos mitführen. Bei Bedarf stellen wir Ihnen gerne ein solches zur Verfügung. Insbesondere die Angabe des Fahrers (Führerschein), des Kfz-Halters (Fahrzeugschein), das amtliche Kennzeichen sowie die Versicherungsgesellschaft mitsamt Versicherungsnummer des Unfallgegners sollten stets notiert werden. Zudem ist ebenfalls das von der Polizei angefertigte Protokoll zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Unbedachte Äußerungen oder Schulanerkenntnisse auch der Polizei gegenüber sollten vermieden werden. Verweisen Sie auch der Polizei gegenüber stets auf Ihren Verkehrsanwalt.
Ist der Unfall abschließend aufgenommen, so verständigen Sie bitte umgehend in Abstimmung mit Ihrem Unternehmen Ihren Verkehrsanwalt und – soweit notwendig – die Werkstatt Ihres Vertrauens zwecks Abschleppen und Reparieren Ihres Fahrzeuges. Lassen sie sich dabei nicht von der Versicherung des Gegners oder vom Unfallgegner selber beeinflussen. Insbesondere gegnerische Versicherungen neigen dazu, mit Ihnen Vereinbarungen über die Wahl der Werkstatt (sie können grundsätzlich Ihre Werkstatt selber aussuchen), die Einschaltung eines Sachverständigen (sie sollten stets einen versicherungsunabhängigen Sachverständigen wählen) oder ähnliches abzuschließen. Hinterfragen Sie bei solchen Angeboten stets das Interesse der Versicherung. Es dürfte in den meisten Fällen mit Ihren Interessen nicht übereinstimmen. Dieses gilt auch für Werkstätten oder Mietwagenfirmen. Insbesondere bei durch Dritten verursachten Unfällen versuchen diese ihr Geschäft zu machen. So ist es z.B. von Mietwagenfirmen nicht selten der Fall, dass dem Kunden wider besseres Wissen stark überhöhte Konditionen angeboten werden, die der Kunde später nicht von der Versicherung erstattet bekommt. Sie sollten daher stets einen um eine Buchungsklasse niedrigeren Mietwagen zum normal üblichen Tarif wählen.
Zum Abschluss einige Worte zu den Besonderheiten bei einem Unfall mit einem Firmenwagen:
Grundsätzlich sollte ein Firmenwagen nur mit entsprechendem Kfz-Überlassungsvertrag dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen werden. In diesem wird als Anhang zum Arbeitsvertrag geregelt, wie der von der Firma zur Verfügung gestellte Wagen genutzt werden darf. Insbesondere sollte dieser zur Vermeidung von Unklarheiten Regelungen zur Haftung bei Verkehrsunfällen beinhalten. So geht z.B. das Landesarbeitsgericht Köln davon aus, dass der Arbeitnehmer bei Privatfahrten voll haftet. Das Hessische Landesarbeitsgericht hingegen sieht die Haftung beim Arbeitgeber, soweit die Haftung nicht explizit anders geregelt ist. Bei einem Unfall bei einer betrieblich veranlassten Fahrt haftet der Arbeitnehmer hingegen stets entsprechend seinem Verschulden am Unfall. Ist ihm z.B. mangelnder Sicherheitsabstand als Ursache für einen Unfall nachzuweisen, so haftet er entsprechend seines Verursachungsgrades. Hingegen scheidet bei leichter Fahrlässigkeit (z.B. Unfall aus Unachtsamkeit) eine Haftung des Arbeitnehmers aus. Von der Haftung umfasst ist dabei stets nur der tatsächlich entstandene Schaden des Arbeitsgebers. Sollte dieser wie in den meisten Fällen üblich, seine Firmenwagen Vollkasko versichert haben, so haftet der Arbeitnehmer nur maximal auf die vereinbarte Selbstbeteiligung; bei einem von Dritten verursachten Unfall gar nicht.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: August 2010
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