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Verlust des Versicherungsschutzes bei Verschweigen einer Diabetes Erkrankung in der Lebens und Berufsunfähigkeitsversicherung – § 22 VVG

Gem. § 22 VVG hat der Versicherer – unabhängig vom Bestehen andere Möglichkeiten sich einseitig vom Vertrag (Fußnote) lösen zu können – immer das Recht, den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten.
Hauptanwendungsfall ist, dass der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags falsche Angaben über die Gefahrumstände macht, um die Annahme seines Antrags durch den Versicherer zu erreichen.

Diese Regelung, die für sämtliche Versicherungszweige gilt, führt bei wirksam ausgeübter Anfechtung des Versicherungsvertrags durch den Versicherer im Versicherungsfall dazu, dass der Vertrag gem. § 142 I BGB als von Anfang an unwirksam anzusehen ist und in der Folge der Versicherer von seiner Leistungsverpflichtung frei ist.

Arglistig handelt ein Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem Antrag auf Abschluss einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung dann, wenn ihm „bewusst“ ist, dass bei wahrheitsgemäßer Beantwortung über seinen Gesundheitszustand der Versicherer den Vertrag nicht oder zumindest nicht mit den vereinbarten – für den Versicherungsnehmer günstigeren – Bedingungen geschlossen hätte.

Im Prozess hat der Versicherer aufgrund der allgemeinen Beweislastregeln das Vorliegen einer Täuschung aus arglistigen Motiven zu beweisen. Da es sich hierbei aber um eine innere Tatsache des Versicherungsnehmers handelt, kann dieser Beweis in der Praxis häufig nur durch einen Indizienbeweis geführt werden.

Diesbezüglich hat das OLG Koblenz (Fußnote) nunmehr entschieden, dass in dem Verschweigen von schweren oder erkennbar chronischen Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalten im Versicherungsantrag in der Regel ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers zu sehen sei.
Beim Verschweigen von leichteren Erkrankungen oder solchen, die vom Versicherungsnehmer nicht als solche angesehen werden, gilt dies jedoch nicht. Denn nach Ansicht des Gerichts werden unrichtige Angaben über den Gesundheitszustand im Versicherungsantrag nicht nur deshalb gemacht, um auf den Abschlusswillen des Versicherers einzuwirken, sondern auch aus falsch verstandener Scham, Gleichgültigkeit, Trägheit oder in der Annahme, dass die erlittenen Krankheiten bedeutungslos seien.
Der Entscheidung des OLG Koblenz lag der Fall zugrunde, dass ein Versicherungsnehmer bei Stellung seines Antrags auf Abschluss einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung eine ihm seit Jahren bekannte Diabetes-mellitus-Erkrankung mit Insulinpflichtigkeit ver-schwiegen hatte. Als der Versicherer hiervon erfuhr, erklärte dieser die Anfechtung des Versicherungsvertrags aufgrund arglistiger Täuschung. Streitig war lediglich, ob der Versicherungsnehmer „arglistig“, also „bewusst“, unrichtige Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht hatte.

Dazu hat das OLG Koblenz die Diabetes-mellitus-Erkrankung des Versicherungsnehmers mit Insulinpflicht als schwere Erkrankung eingestuft.
Daher sei sich der Versicherungsnehmer im Klaren gewesen, dass der Versicherer bei Nicht-Verschweigen dieser Erkrankung den Vertrag nicht oder mit ungünstigeren Bedingungen für ihn als Versicherungsnehmer geschlossen hätte und damit ein arglistiges Verhalten vorliege. Dieses berechtige im Ergebnis den Versicherer zur Anfechtung des Versicherungsvertrags, was in der Konsequenz dessen Leistungsverpflichtung entfallen lässt.


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Stand: 31.01.2007


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Gericht / Az.: OLG Koblenz (Az.: 10 U 1733/01)
Normen: § 22 VVG, § 142 I BGB

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