Versicherungsschutz des Architekten
Der Architekt ist aus standesrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet, eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein ausreichender und angemessener Versicherungsschutz sollte schon im eigenen Interesse erfolgen, damit in einem möglichen Schadensfalle nicht das eigene ,,Hab und Gut`` auf dem Spiel stehen.
Von der Versicherung umfasst sind alle Leistungen, die zur freiberuflichen Tätigkeit des Architekten gehören. Dazu zählt in erster Linie die aufgrund des Leistungsbildes gemäß § 15 Abs. 2 HOAI geschuldete Architektentätigkeit, die Begutachtung von Architektenleistungen (Fußnote) oder sonstige baubezogene Leistungen, die Projektsteuerung (Fußnote), die Wertermittlung (Fußnote) sowie die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne (Fußnote).
Wichtig: Aufgabenerweiterungen durch neue Gesetze oder gerichtliche Entscheidungen gehören mit zum Berufsbild und werden somit vom Versicherungsschutz mit umfasst.
Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind Leistungen außerhalb des Berufsbildes des Architekten, wie z.B. die Veräußerung oder Vermittlung von Grundstücken oder das Vermitteln von Krediten. Der Versicherungsschutz liegt auch dann nicht vor, wenn der Architekt durch ein bewusst gesetz-, vorschrift- oder pflichtwidriges Verhalten einen Schaden herbeiführt (Fußnote). Ein Schädigungsvorsatz ist nicht erforderlich. Ausreichend ist das Vorliegen eines klarer Verstoßes, beispielsweise das Abhaken einer á-Kontorechnung ohne vorherige Prüfung.
In der Praxis lauern im Zusammenhang mit der Haftpflichtversicherung einige Fallstricke. So werden beispielsweise Ansprüche aus der ,,Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen`` von der Haftpflichtversicherung nicht erfasst. Weiterhin ist die Haftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig für Ansprüche aus ,,Überschreitung ermittelter Massen und Kosten``, oder aus ,,fehlerhaften Massen- und Kostenermittlung``.
Wichtig: Der Architekt darf gegenüber dem Geschädigten kein Schuldanerkenntnis geben, ansonsten verliert er seinen Versicherungsschutz.
Sobald ein Versicherungsfall vorliegt, muss der Architekt diesen spätestens innerhalb einer Woche, nachdem er die Tatsachen kennt, aus denen sich ein Versicherungsfall ergibt, schriftlich anzeigen.
Wichtig: Selbst wenn der Architekt der Auffassung ist, dass er für den geltend gemachten Schaden nicht verantwortlich ist, muss die Versicherung vorsorglich informiert werden.
Kommt der Architekt seiner Schadensanzeigepflicht nicht innerhalb einer Woche nach, läuft er Gefahr, dass die Versicherung den Deckungsschutz versagt.
Kontakt: loth@kanzlei-loth.de
Stand: Februar 2005
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.
Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.
Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.
Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.
Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.
Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwältin Dibbelt bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
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- BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
- Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.
Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:
- Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
- Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
- Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
- Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
- Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
- Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
- Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
- Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
- Abwicklung von Leasingverträgen
- Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
- Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
- Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings
Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:
- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
- Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
- Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
- Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
- Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
- Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
- Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
- Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
- Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
- Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
- Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?
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