Verwirklichung des Betrugstatbestands durch Vermögensschaden bei Darlehensgewährung mit vereinbarter Kick Back Zahlung
Wird eine Bank bei der Gewährung eines Darlehens für den Erwerb einer Eigentumswohnung über die Bonität des Käufers, die Höhe des Kaufpreises und den tatsächlichen Wert und die Verwertbarkeit einer Immobilie getäuscht, kann durch die Darlehensgewährung ein Vermögensschaden bei der Bank eintreten. Damit liegt der Tatbestand des Betrugs vor. Auch wenn das Darlehen durch eine Grundschuld abgesichert ist, ist das Vorliegen eines Vermögensschadens zu bejahen, wenn die Werthaltigkeit der als Sicherheit gegebenen Grundschuld hinter dem Wert des Darlehensrückzahlungsanspruchs zurückbleibt.
Erwirbt ein ansonsten zahlungsunfähiger Käufer, der aufgrund mangelnder Kreditwürdigkeit kein Darlehen erhalten würde, mithilfe gefälschter Bonitätsnachweise eine vollfinanzierte Eigentumswohnung und ist der Kaufpreis zudem um den Betrag erhöht, der dem Käufer als Kick-Back-Zahlung als Anreiz für den Abschluss des Geschäfts zufließen soll, ist von einer solchen Konstellation auszugehen.
Die Gewährung eines Darlehens stellt für den Darlehensgeber dann einen Vermögensschaden dar, wenn der Rückzahlungsanspruch bzw. dessen Absicherung wertmäßig nicht dem überlassenen Darlehensbetrag entspricht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der sich gegenüberstehenden Werte ist der Zeitpunkt der Darlehensgewährung. Das Vermögen des Darlehensgebers hat als Folge der Darlehensgewährung einen geringeren Wert, wenn der Rückzahlungsanspruch, hier die Grundschuld, wertmäßig zurückbleibt.
Im zugrundeliegenden Fall erwarben an sich zahlungsunfähige Käufer Eigentumswohnungen. Die das Darlehen gewährenden Banken wurden mit gefälschten Bonitätsnachweisen über die Kreditwürdigkeit der Käufer getäuscht. Bei den Immobilien handelte es sich um schwer verkäufliche Wohnungen, deren angegebener Wert weit hinter dem tatsächlichen Verkehrswert zurückblieb. Der vollfinanzierte Kaufpreis enthielt zudem einen 10 prozentigen Aufschlag, der in bar als Kick-Back-Zahlung an die Käufer zurückfließen sollte, da sie liquide Mittel benötigten. Auf andere Art konnten sie diese nicht erlangen. Die Grundschulden, die zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs der Bank eingetragen worden waren, stellten daher auch keine ausreichende Sicherheit dar, um den Minderwert des Darlehensrückzahlungsanspruchs auszugleichen. Der Erlös im Rahmen der zwangsweisen Verwertung der Immobilien musste zwangsläufig hinter dem Wert des gewährten Darlehens zurückbleiben, da die Eigentumswohnungen schwer verkäuflich waren und der finanzierte Kaufpreis weit über deren tatsächlichen Verkehrswert lag. Somit ist bei den finanzierenden Banken eine Vermögensschaden eingetreten.
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Stand: Februar 2006
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