Verwirklichung des Betrugstatbestands durch Vermögensschaden bei Darlehensgewährung mit vereinbarter Kick Back Zahlung
Wird eine Bank bei der Gewährung eines Darlehens für den Erwerb einer Eigentumswohnung über die Bonität des Käufers, die Höhe des Kaufpreises und den tatsächlichen Wert und die Verwertbarkeit einer Immobilie getäuscht, kann durch die Darlehensgewährung ein Vermögensschaden bei der Bank eintreten. Damit liegt der Tatbestand des Betrugs vor. Auch wenn das Darlehen durch eine Grundschuld abgesichert ist, ist das Vorliegen eines Vermögensschadens zu bejahen, wenn die Werthaltigkeit der als Sicherheit gegebenen Grundschuld hinter dem Wert des Darlehensrückzahlungsanspruchs zurückbleibt.
Erwirbt ein ansonsten zahlungsunfähiger Käufer, der aufgrund mangelnder Kreditwürdigkeit kein Darlehen erhalten würde, mithilfe gefälschter Bonitätsnachweise eine vollfinanzierte Eigentumswohnung und ist der Kaufpreis zudem um den Betrag erhöht, der dem Käufer als Kick-Back-Zahlung als Anreiz für den Abschluss des Geschäfts zufließen soll, ist von einer solchen Konstellation auszugehen.
Die Gewährung eines Darlehens stellt für den Darlehensgeber dann einen Vermögensschaden dar, wenn der Rückzahlungsanspruch bzw. dessen Absicherung wertmäßig nicht dem überlassenen Darlehensbetrag entspricht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der sich gegenüberstehenden Werte ist der Zeitpunkt der Darlehensgewährung. Das Vermögen des Darlehensgebers hat als Folge der Darlehensgewährung einen geringeren Wert, wenn der Rückzahlungsanspruch, hier die Grundschuld, wertmäßig zurückbleibt.
Im zugrundeliegenden Fall erwarben an sich zahlungsunfähige Käufer Eigentumswohnungen. Die das Darlehen gewährenden Banken wurden mit gefälschten Bonitätsnachweisen über die Kreditwürdigkeit der Käufer getäuscht. Bei den Immobilien handelte es sich um schwer verkäufliche Wohnungen, deren angegebener Wert weit hinter dem tatsächlichen Verkehrswert zurückblieb. Der vollfinanzierte Kaufpreis enthielt zudem einen 10 prozentigen Aufschlag, der in bar als Kick-Back-Zahlung an die Käufer zurückfließen sollte, da sie liquide Mittel benötigten. Auf andere Art konnten sie diese nicht erlangen. Die Grundschulden, die zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs der Bank eingetragen worden waren, stellten daher auch keine ausreichende Sicherheit dar, um den Minderwert des Darlehensrückzahlungsanspruchs auszugleichen. Der Erlös im Rahmen der zwangsweisen Verwertung der Immobilien musste zwangsläufig hinter dem Wert des gewährten Darlehens zurückbleiben, da die Eigentumswohnungen schwer verkäuflich waren und der finanzierte Kaufpreis weit über deren tatsächlichen Verkehrswert lag. Somit ist bei den finanzierenden Banken eine Vermögensschaden eingetreten.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2006
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Bankrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.
Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:
- Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
- Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
- Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
- Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
- Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
- Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
- Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
- Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
- Abwicklung von Leasingverträgen
- Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
- Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
- Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings
Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:
- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
- Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
- Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
- Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
- Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
- Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
- Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
- Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
- Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
- Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
- Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.
Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.
Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.
Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.
Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.
Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwältin Dibbelt bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
- Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
- BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
- Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
- Kapitalanlagen in der Insolvenz
- Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0
Normen: § 263 StGB
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Bank und Insolvenz/ DarlehenRechtsinfos/ Bankrecht/ Darlehen/ Darlehensvertrag
Rechtsinfos/ Bankrecht/ Kreditsicherheiten
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Zahlungsunfähigkeit
Rechtsinfos/ Bankrecht/ Bankhaftung
Rechtsinfos/ Immobilienrecht
Rechtsinfos/ Bankrecht/ Bankhaftung/ Aufklärungspflicht/ Kick-Back