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Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten


Bei den Überschusseinkunftsarten, das heißt, den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und den sonstigen Einkünften werden die Einkünfte durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Wenn nun bei der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens von der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird, ist immer wieder unklar, inwieweit hier ein Werbungskostenabzug möglich ist. Vorfälligkeitsentschädigungen dienen dem Schadensausgleich der Bank, der durch die vorzeitige Beendigung des Kreditvertrags aufgrund von Zinsverlusten entgangen ist (Fußnote). Sie können damit als Nutzungsentgelt für die vorzeitige Ablösung im weiteren Sinne verstanden werden. Steuerlich sind Vorfälligkeitsentschädigungen als Schuldzinsen zu qualifizieren. Damit sind sie als Werbungskosten nur dann anzuerkennen, wenn sie i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, das heißt durch die Erzielung steuerbarer Einnahmen veranlasst sind. Es ist jedoch insofern vorsicht geboten, als dass das Abstellen auf den bloßen Zusammenhang irreführend sein kann. Denn entscheidend ist nicht nur der Zusammenhang, sondern auch, dass nach dem Anfall der Vorfälligkeitsentschädigung weiterhin steuerbare Einkünfte mit dem finanzierten Wirtschaftsgut erzielt werden. So kann eine Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Kredit, der Finanzierung eines vermieteten Grundstücks diente, vorzeitig abgelöst wurde und dabei die Vorfälligkeitsentschädigung angefallen ist. Grund für diese Ablösung kann zum Beispiel die Umschuldung auf ein zinsgünstigeres Darlehen sein. Für den Werbungskostenabzug muss das Grundstück aber wie zuvor als Erwerbsgrundlage weiter genutzt werden. Wenn die Vorfälligkeitsentschädigung jedoch berechnet wird, weil das bisher vermiete Grundstück veräußert wurde, fehlt ein Zusammenhang mit den laufenden Einkünften. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist dann dem Veräußerungsvorgang selbst zuzurechnen. Wenn der Veräußerungsvorgang dann der nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzuweisen ist, weil die Grundstücksveräußerung sich noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bewegt, wäre der Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten ausgeschlossen. Eine derart vom Werbungskostenabzug ausgeschlossene Vorfälligkeitsentschädigung kann dann auch nicht später zum Werbungskostenabzug herangezogen werden, wenn mit dem erzielten Verkaufserlös neue Einkunftsquellen finanziert werden (Fußnote). Achtung: Im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken ist eine Gesetzesänderung geplant. Bisher waren Veräußerungsgewinne grundsätzlich steuerfrei, wenn die Spekulationsfristen eingehalten wurden oder eine Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Es ist nunmehr angedacht, dass die Spekulationsfristen entfallen und Veräußerungsgewinne generell mit 20 % besteuert werden. Die Neuregelung soll ab 1.1.2007 angewendet werden. Hier ist unbedingt die entsprechende gesetzliche Entwicklung und Umsetzung zu beachten.



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Gericht / Az.: BFH, Urteil vom 06.12.2005 – VIII R 34/04

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