Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten
Bei den Überschusseinkunftsarten, das heißt, den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und den sonstigen Einkünften werden die Einkünfte durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Wenn nun bei der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens von der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird, ist immer wieder unklar, inwieweit hier ein Werbungskostenabzug möglich ist. Vorfälligkeitsentschädigungen dienen dem Schadensausgleich der Bank, der durch die vorzeitige Beendigung des Kreditvertrags aufgrund von Zinsverlusten entgangen ist (Fußnote). Sie können damit als Nutzungsentgelt für die vorzeitige Ablösung im weiteren Sinne verstanden werden. Steuerlich sind Vorfälligkeitsentschädigungen als Schuldzinsen zu qualifizieren. Damit sind sie als Werbungskosten nur dann anzuerkennen, wenn sie i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, das heißt durch die Erzielung steuerbarer Einnahmen veranlasst sind. Es ist jedoch insofern vorsicht geboten, als dass das Abstellen auf den bloßen Zusammenhang irreführend sein kann. Denn entscheidend ist nicht nur der Zusammenhang, sondern auch, dass nach dem Anfall der Vorfälligkeitsentschädigung weiterhin steuerbare Einkünfte mit dem finanzierten Wirtschaftsgut erzielt werden. So kann eine Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Kredit, der Finanzierung eines vermieteten Grundstücks diente, vorzeitig abgelöst wurde und dabei die Vorfälligkeitsentschädigung angefallen ist. Grund für diese Ablösung kann zum Beispiel die Umschuldung auf ein zinsgünstigeres Darlehen sein. Für den Werbungskostenabzug muss das Grundstück aber wie zuvor als Erwerbsgrundlage weiter genutzt werden. Wenn die Vorfälligkeitsentschädigung jedoch berechnet wird, weil das bisher vermiete Grundstück veräußert wurde, fehlt ein Zusammenhang mit den laufenden Einkünften. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist dann dem Veräußerungsvorgang selbst zuzurechnen. Wenn der Veräußerungsvorgang dann der nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzuweisen ist, weil die Grundstücksveräußerung sich noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bewegt, wäre der Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten ausgeschlossen. Eine derart vom Werbungskostenabzug ausgeschlossene Vorfälligkeitsentschädigung kann dann auch nicht später zum Werbungskostenabzug herangezogen werden, wenn mit dem erzielten Verkaufserlös neue Einkunftsquellen finanziert werden (Fußnote). Achtung: Im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken ist eine Gesetzesänderung geplant. Bisher waren Veräußerungsgewinne grundsätzlich steuerfrei, wenn die Spekulationsfristen eingehalten wurden oder eine Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Es ist nunmehr angedacht, dass die Spekulationsfristen entfallen und Veräußerungsgewinne generell mit 20 % besteuert werden. Die Neuregelung soll ab 1.1.2007 angewendet werden. Hier ist unbedingt die entsprechende gesetzliche Entwicklung und Umsetzung zu beachten.
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Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
- Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.
Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.
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