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Emission von Wertpapieren, Teil 1

Dieser vierteilige Beitrag befasst sich mit den Fragen einer Wertpapieremission, z.B. eines Zertifikates.

Einführung

Wertpapiere müssen, bevor mit ihnen gehandelt werden kann, zunächst einmal „geboren“ werden. Dies geschieht durch die Emission (andere Bezeichnungen: Ausgabe oder Begebung). „Emission“ kann aber auch die Gesamtheit der Wertpapiere bezeichnen, die ausgegeben werden.
Emittentin ist in der Regel ein Unternehmen, das die Wertpapiere als Mittel zur Fremdfinanzierung nutzt. Diese Schuldverschreibungen werden dann als „Anleihen“ bezeichnet. Die praktische Durchführung übernehmen zumeist Kreditinstitute im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit.
Bedauerlicherweise sind die für eine Emission von Schuldverschreibungen maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften nicht in einem speziellen Gesetz geregelt. Vielmehr finden sich viele verschiedene Normen in einer Vielzahl von Gesetzen. Welche Vorschriften im konkreten Einzelfall anzuwenden sind, richtet sich dann unter anderem nach Art und Weise einer Emission, der Emittentin, dem Anleger und der Art und Ausgestaltung des Wertpapiers. Unterschieden wird dabei zwischen regulatorischen und privatrechtlichen Vorschriften.

Regulatorische Vorschriften

Regulatorische Vorschriften sind aufsichtsbehördliche Normen. Dazu gehören insbesondere die Vorschriften des KWG. Das KWG ist das „Ordnungsgesetz“ des Banksektors. Es dient vorrangig der Erhaltung der Funktion des Bankwesens und dem Gläubiger- bzw. Anlegerschutz.
In § 1 Abs.1 S.2 Nr. 10 KWG wird die Tätigkeit einer Bank bei der Emission von Schuldverschreibungen wir folgt definiert: „….die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernehme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft)“. § 1 Abs.1 S.2 Nr. 4 KWG regelt dagegen die sog. Finanzkommissions- oder Treuhandgeschäfte. In Verbindung mit § 32 KWG benötigen Banken, die solche Geschäfte tätigen wollen, eine Erlaubnis. Die einzelne Emission ist jedoch bei inländischen Emittenten und inländischem Vertrieb dann grundsätzlich erlaubnisfrei. Ausnahmen bestehen bei Prospektpflicht und Börsennotierung.
Soll das Wertpapier an der Börse gehandelt werden, sind u.a. auch das Börsengesetz, die Börsenzulassungsverordnung, das WpPG, das Investmentgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz , das Kapitalanlagesetz und das Auslandsinvestmentgesetz zu beachten.

Exkurs: InvG

Das InvG erfuhr mit Wirkung zum 01.01.2008 einige Änderungen, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Fondsbranche zu steigern und gleichzeitig den Anlegerschutz zu erhöhen. Einige Beispiele seien nachfolgend genannt:
So wurde die Mindestkapitalausstattung von Euro 730.000,00 auf Euro 300.000,00 gesenkt (§ 11 Abs.1 Ziff. 1 InvG), die Meldepflichten an die Bafin sind entfallen. Außerdem muss die Bafin seit dem 01.01.2008 innerhalb von vier Wochen über die Genehmigung neuer Fondsprodukte entscheiden. Die Fonds unterliegen nur noch der Aufsicht der Bafin, nicht mehr der der Bundesbank.
Bei Immobilienfonds gibt es eine gravierende Änderung zum Nachteil der Anleger: nach § 80 c Abs.2 InvG kann die grundsätzliche tägliche Rücknahmepflicht von Anteilen auf eine monatliche Pflicht geändert werden. Im Gegenzug müssen die Fondsgesellschaften ein Risikomanagementsystem einführen. Neu ist auch, dass bei der Prüfung des Kaufpreises vor dem Erwerb von Immobilien nur noch Sachverständige herangezogen werden dürfen, die nicht zugleich Mitglied im Sachverständigenausschuss sind.
Seit der Gesetzesänderung können auch sog. Mikrofinanz-Fonds aufgelegt werden. Damit können sich Privatanleger, die mit ihrer Geldanlage ein ethisches Investment verbinden wollen, an der Vergabe von Kleinkrediten in Entwicklungsländern beteiligen.
Für die Anleger ist insbesondere die größere Transparenz bei den Kosten positiv hervor zu heben (§ 125 InvG). So darf ein Vertreter / Fondsvermittler im ersten Jahr nur ein Drittel der Provision (und nicht wie früher die gesamte) verlangen und dann gestaffelt je nach Laufzeit.

Privatrechtliche Vorschriften

Zu den wesentlichen privatrechtlichen Vorschriften, die bei einer Emission von Wertpapieren zu berücksichtigen sind, gehören u.a. die §§ 793 ff BGB, das Schuldverschreibungsgesetz (vom 04.12.1899, zuletzt geändert am 05.10.1994), §§ 182 ff AktG (für Aktien), § 21 AktG (für Wandelanleihen).
Ein wichtiges Argument für den Vertrieb einer Schuldverschreibung kann die Qualifikation als mündelsichere Anlage im Sinn des § 1807 Abs.1 Ziff. 2 BGB darstellen.
Weitere Einflüsse auf die Gestaltung und den Ablauf von Emissionen insbesondere im internationalen Bereich ergeben sich durch die International Capital Markets Association (ICMA), die Weisungen („Recommendations“) formuliert und damit Markstandards festschreibt. Die Recommendations haben sich als inzwischen anerkannte Praxis bei internationalen Emissionen am Kapitalmarkt herausgebildet.
Noch nicht vollständig geklärt ist, inwieweit Emissionsbedingungen unter §§ 305 ff BGB fallen. Grundsätzlich werden Emissionsbedingungen spätestens seit der sog. „Klöckner-Entscheidung“ aus 1992 als AGB angesehen (BGHZ 119,305 ff). Im Jahr 2005 bestätigte der BGH diese Auffassung zwar, erklärte aber die Einbeziehungsregel des § 305 Abs. 2 BGB für unanwendbar. In diesem Urteil wurde auch offen gelassen, ob Anleihebedingungen unter der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff BGB unterliegen. Ebenso ist ungeklärt, ob Anleihebedingungen, die ausländischem Recht unterliegen, aber in Deutschland vertrieben werden, sich an den §§ 305 ff BGB messen lassen müssen.


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zum folgenden Teil des Buches

 

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Stand: Septemer 2010


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