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Restschuldbefreiung: Versagung, Teil 3 - Kredit- und Leistungserschleichung

Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Da weder der Kreditbetrug noch der Betrug in § 290 I Ziff. 1 InsO aufgeführt sind, werden diese Sachverhalte vom § 290 I Ziff. 2 InsO erfasst, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Es müssen alle folgenden Merkmale vorliegen: - unrichtige oder unvollständige Angaben - über wirtschaftliche Verhältnisse - schriftlich - binnen Dreijahresfrist vor Eröffnungsantrag - Ziel der Vorteilserlangung - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

 

1. Unrichtige oder unvollständige Angaben

1.1. Unrichtige Angaben

Eine Angabe ist unrichtig, wenn sie von der Wirklichkeit abweicht, also (offensichtlich) falsch ist. Beispiel: Schuldner Schubert will Leistungen aus öffentlichen Mitteln in Form von Sozialhilfe erhalten. Er versichert gegenüber dem Sozialamt wahrheitswidrig, über keinerlei Vermögen und keinerlei Einkünfte zu verfügen. Hier handelt es sich um unrichtige (falsche) Angaben, die zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen!

1.2. Unvollständige Angaben

Angaben sind unvollständig, wenn diese Angaben ein einer Erklärung gemacht werden und die enthaltenen Angaben zwar richtig sind, durch das Weglassen wesentlicher Umstände allerdings ein falsches Gesamtbild vermitteln. Beispiel: Schuldner Schubert will Leistungen aus öffentlichen Mitteln in Form von Sozialhilfe erhalten. Dabei versichert er gegenüber dem Sozialamt richtig, dass er über keinerlei Einkünfte verfügt und nur sehr geringe Vermögenswerte auf dem Sparbuch hat. Er verfügt zwar über keinerlei Einkünfte, Herr Schubert ,,vergisst`` aber zu erwähnen, dass er vor kurzem ein Depotkonto mit 150.000,- € von Erbtante Elfriede geerbt hat und somit sehr wohl Vermögenswerte besitzt. Dies ist ein typisches Beispiel dafür, dass die Angaben von Herrn Schubert auf dem Fragebogen des Sozialamtes den Schein der Richtigkeit haben, durch das weglassen wesentlicher Umstände aber ein falsches Gesamtbild vermitteln.

 

2. Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse

Die Angaben müssen wirtschaftliche Verhältnisse des Schuldners betreffen. Nicht maßgebend sind also Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse anderer Personen, z.B. wenn falsche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Bürgen bei einem Kreditantrag gemacht werden. Beispiel: Schubert möchte einen Kredit bei einer Bank erlangen. Die Bank erklärt sich mit der Kreditierung einverstanden, wenn ein Dritter für Schubert bürgt. Schubert erzählt, dass sein Schwager – ein sehr wohlhabender Geschäftsmann – für ihn bürgen würde. Nachdem der Bürgschaftsvertrag unterschrieben ist, der Schwager sich verbürgt hat und die Kreditsumme ausbezahlt ist, stellt die Bank fest, dass der Schwager keineswegs ein wohlhabender Geschäftsmann ist, sondern ein halbtagsbeschäftigter Pförtner. Hier liegt keine falsche Angabe über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners vor. Lediglich falsche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bürgen führen nicht zu einem Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung. Dies gilt auch, wenn die Angaben über diesen Bürgen für die Kreditwürdigkeit des Schuldners von erheblicher Bedeutung sind.

 

3. Schriftlichkeit

Lediglich eine schriftliche unrichtige oder unvollständige Angabe kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Unrichtige oder unvollständige mündliche Angaben führen nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 I Ziff. 2 InsO. Beispiel: Schuldner Schubert möchte sein Girokonto überziehen. Um den Dispositionskredit zu erhöhen, sagt er dem Kundenberater seiner Bank, dass er ab nächsten Monat noch eine Nebentätigkeit hätte und dadurch weitere 500,- € monatlich zur Verfügung hätte. Hier hat Herr Schubert zwar falsche Angaben gemacht, um einen Kredit (nämlich einen höheren Dispositionskredit auf dem Girokonto) zu erhalten. Allerdings fordert das Gesetz, dass die Angaben schriftlich gemacht wurden. Herr Schubert hat die falschen Angaben gegenüber seinem Kundenberater lediglich mündlich gemacht. Somit kann diese falsche Angabe nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Vorsicht: Es könnte ein Eingehungsbetrug vorliegen, der zu einem Strafverfahren und einer Versagung der Restschuldbefreiung hinsichtlich der betroffenen Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung führen kann.

 

4. Dreijahresfrist

Die unrichtigen oder unvollständigen Angaben müssen in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder nach diesem Antrag bis zum Schlusstermin gemacht worden sein. Der Zeitraum erstreckt sich also über das Insolvenzeröffnungsverfahren hinaus auch auf unzutreffende Erklärungen die bis zum Schlusstermin abgegeben wurden. Beispiel: Schuldner Schubert stellte am 03.01.2006 Insolvenzantrag. Hat Herr Schubert die schriftliche, unrichtige oder unvollständige Angabe über seine wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zeit vom 03.01.2003 bis zum 03.01.2006 gemacht, so würde dies bei einem entsprechenden Gläubigerantrag zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Ebenso würde es zur Restschuldbefreiung führen, wenn die Angaben zwischen dem 03.01.2006 und dem Schlusstermin des Insolvenzverfahrens gemacht worden wären. Vor dem 03.01.2003 gemachte schriftliche, unrichtige oder unvollständige Angabe über seine wirtschaftlichen Verhältnisse würden nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen, da sie außerhalb der Dreijahresfrist vor Antragstellung liegen würden.

 

5. Ziel der Vorteilserlangung

Die Angaben müssen gemacht worden sein, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Kassen zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Die unrichtige oder unvollständige falsche Angabe muss aus einem dieser drei Gründe abgegeben worden sein. Andere falsche Angaben des Schuldners sind nicht von Bedeutung (im Rahmen der Ziff. 2 des § 290 I InsO). Es ist nicht erforderlich, dass der Schuldner tatsächlich in den Genuss der Leistungsgewährung oder Leistungsvermeidung gekommen ist. Bereits die Absicht einer solchen Leistungserschleichung oder Leistungsvermeidung belegt Unredlichkeit des Schuldners. Der Begriff ,,Kredit`` ist weit auszulegen. Es kann hier jede Form von Darlehen, Finanzierungshilfe oder eines Zahlungsaufschubs einfließen. Wichtig ist allerdings, dass es sich um Angaben handelt, die zur Erlangung eines Kredits führen oder führen sollen. Bei Leistungen aus öffentlichen Kassen, die der Schuldner durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben beziehen wollte, kann es sich beispielsweise um Sozialleistungen wie Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld oder ähnliches handeln.

 

6. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

§ 290 I Ziff. 2 InsO erfordert ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten . Vorsatz bedeutet ,,Wissen und Wollen der Tatbestandselemente``. Tatbestandselement ist auch die Folge einer durch unzutreffende Angaben herbeigeführte Kredit- oder Leistungsgewährung oder Leistungsvermeidung. Beispiel: Schubert legt bei einem Banktermin schriftlich vor, dass er ein Aktiendepot und weitere Sicherheiten in Form von Ländereien habe, die wertvoller seien als der von ihm beantragte Kredit über 200.000,- €. In Wirklichkeit aber besitzt Schubert lediglich 10 DaimlerChrysler-Aktien und ein 100 qm großes Waldgrundstück. Hier liegt Vorsatz von Schubert vor, und zwar dahingehend, dass er einen Kredit erlangen möchte und wissentlich und willentlich falsche Angaben über die Sicherheiten macht. Er weiß zum einen, dass seine Angaben falsch sind. Zum anderen macht er die falschen Angaben willentlich, um in den Genuss der Kreditierung zu kommen. Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn der Schuldner die Sorgfalt in einem besonders hohen Maße außer Acht lässt. Dies wäre dann der Fall, wenn der Schuldner einfachste und nahe liegendste Überlegungen nicht anstellt. Hierbei würde vom Schuldner dann das unbeachtet bleiben, was jedem in diesem Falle unter den gegebenen Umständen hätte einleuchten müssen. Beispiel: Schubert behauptet ins Blaue hinein, dass sein Grundstück über 100.000 € Wert sei. Diese Aussage macht er aber ,,ins Blaue hinein``, denn nach nur kurzer Überlegung hätte ihm bewusst sein müssen, dass das 100 qm kleine Waldgrundstück bei einem Verkauf nie so viel Geld einbringen würde. Der so genannten ,,Selbstauskunft``, welche in den letzten Jahren in der Bankwirtschaft fast üblich geworden ist, könnte in der nächsten Zeit einige Bedeutung zukommen. Eine vom Kreditnehmer bereits bei der Kreditvergabe unterzeichnete Selbstauskunft könnte später als Begründung für eine Versagung der Restschuldbefreiung herangezogen werden.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.

 

 

 


 

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Stand: Juni 2006


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 290 I Ziff. 1 InsO, § 290 I Ziff. 2 InsO,

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