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SICHERUNGSRECHTE - TEIL III: PFANDRECHT

Pfandrechte gewähren dem Gläubiger ein Absonderungsrecht. Allerdings unterliegen sie grundsätzlich nicht dem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters. Sie werden in der Regel durch den Gläubiger selbst verwertet. Je nach Entstehen lassen sich 3 Arten von Pfandrechten unterscheiden: · Vertragliche Pfandrechte · Gesetzliche Pfandrechte · Pfändungspfandrecht
Vertragliche Pfandrechte
Vertragliche Pfandrechte entstehen durch Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger. Sie einigen sich darüber, dass der Gläubiger zur Absicherung seiner Forderung vom Schuldner einen Gegenstand erhält und diesen verwerten darf. Dabei ist u.a. notwendig, dass der Schuldner dem Gläubiger die Sache tatsächlich übergibt, man spricht daher auch vom einem sog. Faustpfandrecht. Somit befindet sich der Gegenstand in aller Regel im Besitz des Gläubigers. Er muss ihn nicht an den Insolvenzverwalter herausgeben, sondern kann ihn selbst verwerten (z.B. durch Versteigerung oder Verkauf) Beispiele für vertragliche Pfandrechte: · AGB-Pfandrecht der Banken · Pfandvertrag zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber Achtung: Das Pfandrecht ist streng akzessorisch. D.h., dass die gesicherte Forderung und der Sicherungsgegenstand untrennbar mit einander verbunden sind. Wird das Pfandrecht an einen Dritten übertragen, wird automatisch die Forderung mitübertragen. Wird die Forderung gezahlt, erlischt das Pfandrecht.
Gesetzliche Pfandrechte
Gesetzliche Pfandrechte entstehen Kraft Gesetzes, ohne dass es einer Einigung der Parteien über die Entstehung bedarf. Man unterscheidet die gesetzlichen Pfandrechte in · Besitzpfandrechte · Einbringungspfandrechte Beim Besitzpfandrecht muss die Sache in Besitz des Gläubigers sein; das Pfandrecht besteht nur so lange, wie dieser Zustand andauert. Es endet somit, sofern der Gläubiger keinen Besitz mehr hat. Beispiele hierfür sind: · Werkunternehmerpfandrecht · Pfandrecht des Spediteurs · Pfandrecht des Frachtführer Beim Einbringungspfandrecht braucht der Gläubiger nicht Besitzer zu sein; es genügt, dass die Sache "eingebracht" worden ist. Beispiele hierfür sind: · Vermieterpfandrecht · Verpächterpfandrecht · Gastwirtspfandrecht Achtung: Das Vermieterpfandrecht ist auf die Mietzinszahlungen der letzten 12 Monate vor Eröffnung der Insolvenz beschränkt. Gleiches gilt für das Verpächterpfandrecht, mit Ausnahme landwirtschaftlicher Grundstücke (§ 50 Abs. 2 InsO) Wichtig ist, dass (Vermieter-)Pfandrechte in der Insolvenz rechtzeitig und formal richtig geltend gemacht werden. Wir erleben leider oft, dass Insolvenzverwalter berechtigte Ansprüche zurückweisen in der (sich dann leider bestätigenden) Hoffnung, dass der Gläubiger die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung versäumt. Gesetzliche Pfandrechte werden vom Gesetz wie vertragliche Pfandrechte behandelt. Achtung: Bei Einbringungspfandrechten kommt es nicht auf den Besitz des Gläubigers an. Der Insolvenzverwalter ist daher befugt, Pfandrechte, die er in seinen Besitz bringen kann, selbst zu verwerten. Der Gläubiger bleibt weiterhin absonderungsberechtigt.
Pfändungspfandrecht
Das sog. Pfändungspfandrecht ist das Pfandrecht des Gläubigers an einem gepfändeten Gegenstand. Der Gläubiger kann zur Befriedigung seiner Forderungen in Vermögensobjekte seines Schuldners vollstrecken. Die Vollstreckung ist ein hoheitlicher Akt. Durch ihn wird die Verfügungsgewalt über die Sache dem Schuldner entzogen und die Sache dem Gläubiger zur Verwertung bereitgestellt. Hierdurch erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an der gepfändeten Sache. Das Pfändungspfandrecht wird wie ein vertragliches Pfandrecht behandelt. Achtung: Das Pfändungspfandrecht hat Vorrang vor späteren Pfändungen. Als Ausnahme zum sonstigen Insolvenzrecht gilt hier also: „Je früher, je besser“. Jedoch kann der Insolvenzverwalter bei Benachteiligung der anderen Gläubiger anfechten. Auch möglich ist ein Pfandrecht an Forderungen und Rechten. Zur wirksamen Bestellung eines Pfandrechts an Rechten muss das Recht auch übertragbar sein. Dies ist z.B. der Fall bei · Anwartschaftsrechten · GmbH-Anteile Achtung: Bei der Übertragung sind die jeweils einschlägigen Formvorschriften zu beachten. Für Pfandrechte an Forderungen existieren spezielle gesetzliche Vorschriften (1279 ff BGB). Zur Bestellung eines Pfandrecht an einer Forderung bedarf es daher einer Abtretung der verpfändeten Forderung zwischen Pfandgläubiger und Gläubiger. Zusätzlich zur Abtretung ist eine Verpfändungsanzeige an den Schuldner erforderlich. Beispiele: · Sparguthaben · Lebensversicherungen · Inhaberschuldverschreibungen · Ladescheine Achtung: Die Verwertung von Pfandrechten an Rechten und Forderungen unterliegt ausschließlich dem Gläubiger. Der Insolvenzverwalter hat hier keine Befugnisse. Die Verwertung hat bei beweglichen Sachen hat grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen. Dabei ist es dem Pfandgläubiger möglich mitzubieten. Der freihändige Verkauf ist nur zulässig, wenn für den verpfändeten Gegenstand ein Marktpreis existiert. Achtung: Bei Pfandrechten ist generell zu beachten, dass der Gläubiger bei der Verwertung einen eventuellen Mehrerlös an den Insolvenzverwalter abzuführen hat. Da der Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht zur Verwertung berechtigt ist, kann er auch keinen Kostenbeitrag zur Insolvenzmasse fordern. Er kann daher vom Gläubiger keine Feststellungs- oder Verwertungskosten verlangen. Der Gläubiger muss auch die ggf. anfallende Umsatzsteuer nicht abführen.

 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2003


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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