Die Gemeinschaftsordnung - Statut der Wohnungseigentümer: 2.Teil - Inhalt
Die Gemeinschaftsordnung - rechtliches Statut der Wohnungseigentümer: 2.Teil - Inhalt
Die Gemeinschaftsordnung enthält Bestimmungen, die - abweichend von oder ergänzend zu den Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes des WEG - das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander rechtlich regeln. Sie soll einen Ausgleich zwischen den Interessen der Wohnungseigentümer bezogen auf ihr Sondereigentum und das Gemeinschaftsinteresse schaffen.
Wichtig ist dabei, dass die Regelungen einzig das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zum Gegenstand haben dürfen, und damit weder Bestimmungen über das Verhältnis zu Dritten, noch über die Zuordnung von gemeinschaftlichen Eigentum und Sondereigentum, geschaffen werden dürfen. Ausnahmen stellen lediglich drittbegünstigende Vereinbarungen dar.
Es ist jedoch nicht notwendig, von allen gesetzlichen Regelungen abzuweichen. Vielmehr können diejenigen gesetzlichen Regelungen, die in die Gemeinschaftsordnung übernommen werden sollen, auch wörtlich oder sinngemäß wiederholt werden oder es kann auf sie Bezug genommen werden.
In der Praxis häufig vorkommende Regelungen sind beispielsweise:
- Gebrauchsregeln für das Sondereigentum und für das gemeinschaftliche Eigentum
- Festlegungen zur Kosten- und Lastenverteilung abweichend von § 16 WEG
- Stimmrecht und Vertretung in der Eigentümerversammlung
- Die Nutzung des Eigentums, insbesondere auch die Vermietung
- Verwaltungsangelegenheiten (Fußnote)
- Schiedsvereinbarungen
- Festlegung von Geldstrafen, die bei bestimmten Zuwiderhandlungen fällig werden
Nicht vom Gesetz abgewichen werden kann dagegen beispielsweise hinsichtlich der:
- Vorschriften über die Unauflöslichkeit
- Minderheitenschutzrechte
- Voraussetzung der Bestellung und Abberufung des Verwalters
- Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
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