Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 04 – ältere und behinderte Versicherte
Herausgeber / Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin
1.3.1 Besonderheit für Personen, die allgemeine Wartezeit bereits vor dem 01.01.1984 erfüllt haben
Ältere Betroffene, die bereits vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben, müssen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht zwingend erfüllen, um Anspruch auf eine EM-Rente zu haben. Nach § 241 Abs. 2 SGV VI gilt für diese Personengruppe eine Übergangsregelung. Diese besagt, dass die Voraussetzungen in einem solchen Fall auch dann erfüllt sind, wenn zwischen dem 01.01.1984 und dem Eintritt der Erwerbsminderung lückenlose Anwartschaftserhaltungszeiten nachgewiesen werden können. Die Anwartschaftserhaltungszeiten können beispielsweise durch Pflicht- oder freiwillige Beiträge, Arbeitsunfähigkeitszeiten oder (unter bestimmten Umständen) auch Zeiten der Arbeitslosigkeit erfüllt werden. Dabei genügt es, wenn bereits ein einziger Tag jedes Monats belegt ist.
Generell ist es empfehlenswert den Versicherungsschutz der Rentenversicherung auch dann aufrecht zu erhalten, wenn dafür freiwillige Beiträge geleistet werden müssen. Diese können oftmals mit dem Mindestsatz berechnet werden. Sollte eine Erwerbsminderung dann tatsächlich eintreten, ist man durch eine EM-Rente meist deutlich besser gestellt, als durch andere Sozialleistungen, wie bspw. die Grundsicherung.
1.3.2 Besonderheiten für behinderte Personen
Wer bereits seit der Geburt oder Kindheit schwer körperlich oder seelisch behindert ist, kann wegen § 43 Abs. 6 SGB VI eine EM-Rente auch dann erhalten, wenn er die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Diese Regelung gilt jedoch nur für Betroffene, die seit Eintritt der Erwerbsminderung ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind. Für teilweise Erwerbsgeminderte gilt diese Regelung somit nicht.
Voraussetzung, um eine Rente wegen Erwerbsminderung ohne die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zu erhalten, ist eine Wartezeit von 20 Jahren. Die Wartezeit kann beispielsweise durch freiwillige Beiträge, oder die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen erfüllt werden.
Hier gilt es zu beachten, dass für diese Rente keine Hinzuverdienstgrenze gilt. Diese Regelung hat der Gesetzgeber in der Annahme getroffen, dass die Betroffenen aufgrund ihrer Situation ohnehin kaum Einkünfte erwirtschaften können. Kann eine behinderte Person jedoch einer regulären Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen, gilt sie nicht als erwerbsgemindert. Somit steht einer solchen Person auch keine EM-Rente zu.
Beispiel
Nach Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren beantragt die Betreuerin B der am Down Syndrom leidenden D für diese eine volle EM-Rente. D hat in den letzen Jahren leichte Tätigkeiten in einer Werkstadt für behinderte Menschen gearbeitet und übt diese Tätigkeit auch weiterhin aus. Die EM-Rente wird ihr deshalb genehmigt. Zwei Jahre später gründet Ds Bruder B ein kleines Unternehmen, das Balkonmöbel herstellt. Nach anfänglichen Schwierigkeiten läuft das Unternehmen sehr gut. B möchte deshalb seine Schwester D entgeltlich im eigenen Unternehmen in Teilzeit anstellen und sie leichte Tätigkeiten verrichten lassen. Ds Betreuerin ist damit einverstanden und meldet diese Änderung der Rentenversicherung. Durch die Anstellung bei ihrem Bruder gilt D jedoch als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angestellt. Da jedoch eine solche Anstellung wahrnimmt, gilt sie nicht mehr als erwerbsgemindert. D kann somit keine EM-Rente mehr erhalten.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.
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Herausgeber / Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: Januar 2014
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