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Kautionen im Rahmen von Leasingverträgen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zu verzinsen

Oft fehlt das Geld, um Dinge wie einen Kopierer, eine Telefonanlage oder ein Kfz zu kaufen bzw. vollständig zu bezahlen. Leasing ist dafür eine inzwischen recht populäre Finanzierungsalternative.

Bekanntlich gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Ausgestaltungen von Leasingverträgen. Immer häufiger verlangt der Leasinggeber vom Leasingnehmer zusätzlich zur Anzahlung, der Zahlung von Leasingraten und ggf. einer Abschlusszahlung auch noch die Stellung einer Barkaution.

Der Leasingvertrag selbst ist im Bürgerlichen Gesetzbuch, dem BGB, nicht geregelt. Er wird meist als „atypischer Mietvertrag“ mit miet- und darlehensrechtlichen Charakter sowie Elementen aus dem Geschäftsbesorgungs- sowie aus dem Kaufvertrag beschrieben.

Da liegt es für die Leasinggesellschaften in der Tat nahe, genau wie im Mietrecht eine entsprechende Kaution zu verlangen. Grundsätzlich ist das aufgrund der im deutschen Recht geltenden Vertragsfreiheit möglich.

In § 551 BGB ist für die Wohnraummiete geregelt, dass die Kaution (Fußnote) höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen darf. Außerdem muss der Vermieter die Kaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Hier sind allerdings auch andere Anlageformen vereinbar, solange der Mieter hierdurch nicht schlechter gestellt wird.

Da für das Leasing eine entsprechende Regelung fehlt, stellt sich die Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe Kautionen bei Leasingverträgen zu verzinsen sind.

Eine entsprechender Anwendung des § 551 BGB scheidet aus, da sich die im Wohnraummietrecht eigens angeordnete Verzinsungspflicht nicht auf einen Finanzierungsleasingvertrag übertragen lässt (Fußnote)
Eine Verzinsungspflicht kann auch nicht aus § 698 BGB hergeleitet werden, da diese Vorschrift nur den Fall der pflichtwidrigen Verwendung hinterlegten Geldes durch den Verwahrer bei einer regelmäßigen Verwahrung i.S.v. § 688 BGB betrifft. Die Kaution wird jedoch regelmäßig nicht pflichtwidrig verwendet. Auch passt die regelmäßige Verwahrung gar nicht zum Sicherungszweck der Kaution.
Die Stellung einer Barkaution wird mittlerweile ganz überwiegend als unregelmäßiges Nutzungspfandrecht qualifiziert wird. Damit scheidet auch eine gesetzliche Verzinsungspflicht aus, da Geld keine von Natur aus fruchtbringende Sache i.S.d. § 1213 Abs. 2 BGB ist.
Fazit: Ist man als Leasingnehmer vertraglich verpflichtet, eine Kaution zu stellen, ist unbedingt darauf zu achten, dass im Vertrag auch die Verzinsungspflicht des Leasinggebers verankert ist. Nur dann kann man die Verzinsung verlangen, was in Anbetracht der Tatsache, dass eine Barkaution u.U. erhebliches Kapital bindet, nicht vernachlässigt werden sollte.


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Stand: Februar 2010


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
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Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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  • Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
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Gericht / Az.: BGH Urteil vom 18.11.2009 zum Akz.: VIII ZR 347/08

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